Rechtstracker.at

§ 6 VRV 1997

Fassungen
31.12.1996 bis 30.09.1999 — BGBl. Nr. 787/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.10.199931.12.2021 § → § BGBl. II Nr. 369/1999 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2015
§ 631.12.199630.09.1999 BGBl. Nr. 787/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 787 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

31.12.1996BGBl. Nr. 787/1996

Außerkrafttretensdatum

30.09.1999danach: BGBl. II Nr. 369/1999

Abkürzung

VRV 1997

Index

30/01 Finanzverfassung

Text

Gegenüberstellung und Rundung der Voranschlagsbeträge

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,In den Voranschlägen sind
    1. Litera a
      den einzelnen Einnahmen mit den Abschnitts- und Gruppensummen auf der linken Seite die einzelnen Ausgaben mit den Abschnitts- und Gruppensummen auf der rechten Seite gegenüberzustellen;
    2. Litera b
      den Einnahmen und Ausgaben jeweils die Voranschlagsbeträge des laufenden Finanzjahres und die Beträge der Jahresrechnung (Soll) des abgelaufenen Finanzjahres gegenüberzustellen. Bei den Beträgen des abgelaufenen Finanzjahres ist bei den Ländern eine Auf- oder Abrundung, die durch tausend teilbar ist, und bei den Gemeinden eine Auf- oder Abrundung auf Schillingbeträge zulässig.
  2. Absatz 2,Die Voranschlagsbeträge sind derart auf- oder abzurunden, daß sie durch tausend teilbar sind.

Schlagworte

Abschnittsnummer, Aufrundung

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2014

Gesetzesnummer

10005022

Dokumentnummer

NOR12054838

Alte Dokumentnummer

N3199644117L