Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 787/1996Bundesgesetzblatt Nr. 787 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
30/01 Finanzverfassung
Text
Gegenüberstellung und Rundung der Voranschlagsbeträge
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,In den Voranschlägen sind
den einzelnen Einnahmen mit den Abschnitts- und Gruppensummen auf der linken Seite die einzelnen Ausgaben mit den Abschnitts- und Gruppensummen auf der rechten Seite gegenüberzustellen;
den Einnahmen und Ausgaben jeweils die Voranschlagsbeträge des laufenden Finanzjahres und die Beträge der Jahresrechnung (Soll) des abgelaufenen Finanzjahres gegenüberzustellen. Bei den Beträgen des abgelaufenen Finanzjahres ist bei den Ländern eine Auf- oder Abrundung, die durch tausend teilbar ist, und bei den Gemeinden eine Auf- oder Abrundung auf Schillingbeträge zulässig.
(2)Absatz 2,Die Voranschlagsbeträge sind derart auf- oder abzurunden, daß sie durch tausend teilbar sind.
Schlagworte
Abschnittsnummer, Aufrundung
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2014
Dokumentnummer
NOR12054838
Alte Dokumentnummer
N3199644117L