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§ 21 MinStG 2022

Fassungen
01.06.1996 bis 31.08.1996 — BGBl. Nr. 201/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 21 heute01.01.2022 § → § BGBl. I Nr. 227/2021
§ 2101.07.202031.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 2101.05.201630.06.2020 § → § BGBl. I Nr. 163/2015
§ 2101.01.201530.04.2016 § → § BGBl. I Nr. 105/2014
§ 2131.12.200931.12.2014 § → § BGBl. I Nr. 151/2009
§ 2101.09.199630.12.2009 § → § BGBl. Nr. 427/1996
§ 2101.06.199631.08.1996 § → § BGBl. Nr. 201/1996
§ 2101.01.199531.05.1996 BGBl. Nr. 630/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mineralölsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.06.1996BGBl. Nr. 201/1996

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996danach: BGBl. Nr. 427/1996

Abkürzung

MinStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

6. Entstehung, Anmeldung und Fälligkeit der Steuer

Steuerschuld

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, entsteht die Steuerschuld dadurch,
    1. Ziffer eins
      daß Mineralöl aus einem Steuerlager weggebracht wird, ohne daß sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren oder Zollverfahren gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3, anschließt, oder dadurch, daß es in einem Steuerlager zum Verbrauch entnommen wird (Entnahme in den freien Verkehr);
    2. Ziffer 2
      daß ein auf Grund eines Freischeins steuerfrei bezogenes Mineralöl
      1. Litera a
        nicht in den Verwendungsbetrieb aufgenommen wird oder
      2. Litera b
        zu einem anderen als dem im Freischein genannten Zweck verwendet wird; in jenen Fällen, in denen Mineralöl der im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, bezeichneten Art nicht ausschließlich zur Erzeugung elektrischer Energie verwendet wird, gilt Paragraph 24, Absatz 4,;
    3. Ziffer 3
      daß der Verbleib eines auf Grund eines Freischeins steuerfrei bezogenen Mineralöls nicht festgestellt werden kann;
    4. Ziffer 4
      daß ein nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 10, steuerfrei bezogenes Mineralöl als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen verwendet oder zu einem solchen Zweck abgegeben wird;
      durch eine Verwendung nach dieser Abgabe entsteht keine Steuerschuld;
    5. Ziffer 5
      daß ein Kraftstoff oder ein Heizstoff im Steuergebiet erstmals zur Verwendung als Treibstoff oder zum Verheizen abgegeben wird;
      durch eine Verwendung nach dieser Abgabe entsteht keine Steuerschuld,
    6. Ziffer 6
      daß ein Kraftstoff oder ein Heizstoff, für den noch keine Steuerschuld entstanden ist, im Steuergebiet als Treibstoff oder zum Verheizen verwendet wird.
  2. Absatz 2,Ist für Mineralöle die Steuerschuld nicht auf Grund einer sonstigen Bestimmung dieses Bundesgesetzes entstanden, so entsteht sie dadurch, daß die Mineralöle im Steuergebiet als Treibstoff oder zum Verheizen verwendet werden, es sei denn, diese Verwendung ist steuerfrei.
  3. Absatz 3,Wird Mineralöl ohne Bewilligung gewerblich hergestellt, entsteht die Steuerschuld mit der Herstellung des Mineralöls.
  4. Absatz 4,Die Steuerschuld entsteht
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, im Zeitpunkt der Entnahme in den freien Verkehr;
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und der Ziffer 3, im Zeitpunkt des Bezuges;
    3. Ziffer 3
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und der Ziffer 4 und 6 und des Absatz 2, im Zeitpunkt der Verwendung oder Abgabe;
    4. Ziffer 4
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 5, im Zeitpunkt der Abgabe;
    5. Ziffer 5
      in den Fällen des Absatz 3, im Zeitpunkt der Herstellung.
  5. Absatz 5,Eine Wegbringung von Mineralöl liegt vor, wenn es aus einem Steuerlager oder einem Verwendungsbetrieb entfernt oder in einem Steuerlager in den Kraftstoffbehälter eines Fahrzeuges gefüllt wird.
  6. Absatz 6,Eine Verwendung von Mineralöl oder Kraftstoff als Treibstoff liegt vor, wenn das Mineralöl oder der Kraftstoff als Treibstoff verwendet oder in einen Behälter eingefüllt wird, der mit einem Motor in Verbindung steht, oder wenn ein Behälter, in dem sich ein Mineralöl oder ein Kraftstoff befindet, mit einem Motor verbunden wird. Als Verwender gilt im ersten Fall, wer das Mineralöl oder den Kraftstoff verwendet, im zweiten Fall, wer das Mineralöl oder den Kraftstoff in den Behälter einfüllt, und im dritten Fall, wer die Verbindung des Behälters mit dem Motor herstellt.
  7. Absatz 7,Eine Verwendung von Mineralöl oder Heizstoff zum Verheizen liegt vor, wenn das Mineralöl oder der Heizstoff verheizt oder in einen Behälter eingefüllt wird, der mit der Anlage, die zum Heizen dient, in Verbindung steht, oder wenn ein Behälter, in dem sich ein Mineralöl oder ein Heizstoff befindet, mit einer Anlage, die zum Heizen dient, verbunden wird. Als Verwender gilt im ersten Fall, wer das Mineralöl oder den Heizstoff verwendet, im zweiten Fall, wer das Mineralöl oder den Heizstoff in den Behälter einfüllt, und im dritten Fall, wer die Verbindung des Behälters mit der Anlage herstellt.

Anmerkung

ÜR: § 64a Abs. 5 idF BGBl. Nr. 297/1995

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022

Gesetzesnummer

10004908

Dokumentnummer

NOR12054956

Alte Dokumentnummer

N3199654908J