Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzausgleichsgesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 201/1996Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
30/02 Finanzausgleich
Beachte
Abs. 3: VerfassungsbestimmungAbsatz 3 :, Verfassungsbestimmung
Text
IV. Sonder- und Schlußbestimmungenrömisch vier. Sonder- und Schlußbestimmungen
§ 23.Paragraph 23,
(Anm.: Abs. 1 bis 3 mit Ablauf des 31.12.2000 außer Kraft getreten)(4) Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf das Finanzausgleichsgesetz 1985, BGBl. Nr. 544/1984, oder auf spätere Finanzausgleichsgesetze gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im übrigen gelten die Bestimmungen des ABGB. Anmerkung, Absatz eins bis 3 mit Ablauf des 31.12.2000 außer Kraft getreten)(4) Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf das Finanzausgleichsgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 544 aus 1984,, oder auf spätere Finanzausgleichsgesetze gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im übrigen gelten die Bestimmungen des ABGB.
(Anm.: Abs. 5 bis 7 mit Ablauf des 31.12.2000 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 5 bis 7 mit Ablauf des 31.12.2000 außer Kraft getreten)
Schlagworte
Sonderbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2017
Dokumentnummer
NOR12055074
alte Dokumentnummer
N3199655284J