Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 109aParagraph 109 a
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1. 7. 1996
§ 124b Z 17 idF BGBl. Nr. 201/1996 Paragraph 124 b, Ziffer 17, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
Text
Dienstnehmerähnlich und auf Grund freier Dienstverträge
beschäftigte Personen
§ 109a. (1) Bei Einnahmen der dienstnehmerähnlich und auf Grund freier Dienstverträge beschäftigten Personen wird die Einkommensteuer durch Steuerabzug erhoben (Abzugsteuer). Die Abzugsteuer beträgt 20% der Einnahmen.Paragraph 109 a, (1) Bei Einnahmen der dienstnehmerähnlich und auf Grund freier Dienstverträge beschäftigten Personen wird die Einkommensteuer durch Steuerabzug erhoben (Abzugsteuer). Die Abzugsteuer beträgt 20% der Einnahmen.
(2)Absatz 2,Auf den Steuerabzug, die Einbehaltung und die Abfuhr der Abzugsteuer sind § 99 Abs. 2 sowie die §§ 100 und 101 sinngemäß anzuwenden.Auf den Steuerabzug, die Einbehaltung und die Abfuhr der Abzugsteuer sind Paragraph 99, Absatz 2, sowie die Paragraphen 100 und 101 sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,1. Dienstnehmerähnlich beschäftigt sind Personen, die auf Grund einer oder mehrerer vertraglicher Vereinbarungen für
einen Auftraggeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,
eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),
ohne unter § 4 Abs. 3 Z 1 bis 11 ASVG zu fallen, tätig sind.ohne unter Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins bis 11 ASVG zu fallen, tätig sind.
Auf Grund freier Dienstverträge beschäftigte Personen sind Personen, die sich auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu Dienstleistungen für einen Auftraggeber im Sinne der Z 1 verpflichten, ohne in einem Dienstverhältnis gemäß § 47 Abs. 2 zu stehen.Auf Grund freier Dienstverträge beschäftigte Personen sind Personen, die sich auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu Dienstleistungen für einen Auftraggeber im Sinne der Ziffer eins, verpflichten, ohne in einem Dienstverhältnis gemäß Paragraph 47, Absatz 2, zu stehen.
Die Abzugsteuer entfällt, wenn die in Z 1 oder Z 2 genannten Personen auf Grund dieser Tätigkeit bereits der Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder dem Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder unterliegen könnten (§ 2 Abs. 1 FSVG), weiters wenn nach § 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes eine Ausnahme von der Vollversicherung (ausgenommen wegen geringfügiger Beschäftigung) vorgesehen ist.Die Abzugsteuer entfällt, wenn die in Ziffer eins, oder Ziffer 2, genannten Personen auf Grund dieser Tätigkeit bereits der Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder dem Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder unterliegen könnten (Paragraph 2, Absatz eins, FSVG), weiters wenn nach Paragraph 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes eine Ausnahme von der Vollversicherung (ausgenommen wegen geringfügiger Beschäftigung) vorgesehen ist.
(4)Absatz 4,1. Der zu Abzug Verpflichtete hat dem Finanzamt der Betriebsstätte eine Mitteilung über die ausbezahlten Beträge und die davon einbehaltene Abzugsteuer aller im Kalenderjahr gemäß Abs. 3 beschäftigten Personen ohne besondere Aufforderung bis 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres, ausgefüllt auf dem amtlichen Vordruck, zu übermitteln. Die Übermittlung der Mitteilung an das Finanzamt der Betriebsstätte kann entfallen, wenn die entsprechenden Daten im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung gemeldet werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Meldung und das Verfahren des Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, daß sich der zum Abzug Verpflichtete einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.1. Der zu Abzug Verpflichtete hat dem Finanzamt der Betriebsstätte eine Mitteilung über die ausbezahlten Beträge und die davon einbehaltene Abzugsteuer aller im Kalenderjahr gemäß Absatz 3, beschäftigten Personen ohne besondere Aufforderung bis 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres, ausgefüllt auf dem amtlichen Vordruck, zu übermitteln. Die Übermittlung der Mitteilung an das Finanzamt der Betriebsstätte kann entfallen, wenn die entsprechenden Daten im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung gemeldet werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Meldung und das Verfahren des Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, daß sich der zum Abzug Verpflichtete einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.
Der zum Abzug Verpflichtete hat dem Steuerschuldner über dessen Verlangen für Zwecke der Einkommensteuerveranlagung eine Mitteilung gemäß Z 1 nach dem amtlichen Vordruck auszustellen.Der zum Abzug Verpflichtete hat dem Steuerschuldner über dessen Verlangen für Zwecke der Einkommensteuerveranlagung eine Mitteilung gemäß Ziffer eins, nach dem amtlichen Vordruck auszustellen.
Auf der Mitteilung ist die Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG des Steuerschuldners anzuführen. Auf der für die Finanzverwaltung bestimmten Ausfertigung ist zusätzlich die Steuernummer des zum Abzug Verpflichteten anzuführen.Auf der Mitteilung ist die Versicherungsnummer gemäß Paragraph 31, ASVG des Steuerschuldners anzuführen. Auf der für die Finanzverwaltung bestimmten Ausfertigung ist zusätzlich die Steuernummer des zum Abzug Verpflichteten anzuführen.
Dokumentnummer
NOR12055112
Alte Dokumentnummer
N3199655322J