Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Alkoholsteuergesetz 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 703/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 116Paragraph 116
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
§ 116.Paragraph 116,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union *1) in Kraft. Es ist auf Waren anzuwenden, für die die Steuerschuld nach diesem Zeitpunkt entstanden ist oder für die in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nach diesem Zeitpunkt gelegen ist.
(2)Absatz 2,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens zu dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens zu dem im Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung zur Erleichterung des Übergangs auf die neuen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen, steuerliche Anpassungsmaßnahmen zu treffen.
(4)Absatz 4,§ 91 Z 1 und 3 bis 6, § 95 Abs. 1 Z 1 und 2, §§ 96 bis 98, §§ 100 bis 106 und § 108 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 703/1994 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2000, § 91 Z 2, §§ 92 bis 94, § 95 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie Abs. 2 bis 4 und § 99 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 703/1994 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.Paragraph 91, Ziffer eins und 3 bis 6, Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Paragraphen 96 bis 98, Paragraphen 100 bis 106 und Paragraph 108, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2000, Paragraph 91, Ziffer 2,, Paragraphen 92 bis 94, Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sowie Absatz 2 bis 4 und Paragraph 99, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
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*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2022
Dokumentnummer
NOR12055152
alte Dokumentnummer
N3199655413J