Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 211/1996Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1996,
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag (Anm.: Anlage nicht darstellbar) für das Finanzjahr 1997 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlußsummen: Artikel römisch eins. Der als Anlage römisch eins angeschlossene Bundesvoranschlag Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) für das Finanzjahr 1997 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlußsummen:
Allgemeiner Ausgleichs- Gesamt-
Haushalt haushalt haushalt
(Beträge in Millionen Schilling)
Ausgaben: 743 822,147 187 914,539 931 736,686
Einnahmen: 675 867,077 255 869,609 931 736,686
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Abgang: 67 955,070 - -
Überschuß: - 67 955,070 -
Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 1997 an Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, in der jeweils geltenden Fassung, sowie Art. IV bis VII oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 1997 an Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß Paragraph 41, Absatz 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, in der jeweils geltenden Fassung, sowie Artikel römisch vier bis römisch sieben oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.