Rechtstracker.at

Art. 5 BFG 1997

Fassungen
01.01.1997 bis 11.04.1997 — BGBl. Nr. 211/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 530.12.199731.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 135/1997 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
Art. 512.09.199729.12.1997 § → § BGBl. I Nr. 113/1997
Art. 501.07.199711.09.1997 § → § BGBl. I Nr. 61/1997
Art. 512.04.199730.06.1997 § → § BGBl. I Nr. 36/1997
Art. 501.01.199711.04.1997 BGBl. Nr. 211/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesfinanzgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 211/1996

Außerkrafttretensdatum

11.04.1997danach: BGBl. I Nr. 36/1997

Abkürzung

BFG 1997

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Artikel römisch fünf. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1997 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben

  1. Ziffer eins
    bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 8 und 9 der Kapitel 01 bis 65 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages - lautet ein Voranschlagsansatz auf einen Betrag unter 4 Millionen Schilling, dann bis zu einem Betrag von 1 Million Schilling - wenn die Bedeckung für diese Überschreitung durch Ausgabeneinsparungen bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 5, 6, 8 und 9 desselben Paragraphen sichergestellt werden kann. Für die Bedeckung dürfen bis zu 30 vH des einzeln veranschlagten Ansatzbetrages verwendet werden;
  2. Ziffer 2
    bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 der Titel 711, 753 und 773 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages - lautet ein Voranschlagsansatz auf einen Betrag unter 4 Millionen Schilling, dann bis zu einem Betrag von 1 Million Schilling - wenn die Bedeckung für diese Überschreitung bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 5 ,6 und 8 desselben Titels sichergestellt werden kann. Für die Bedeckung dürfen bis zu 30 vH des einzeln veranschlagten Ansatzbetrages verwendet werden;
  3. Ziffer 3
    bei den Voranschlagsansätzen des Konjunkturausgleich-Voranschlages (Anlage römisch zwei) Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) bis zu einem Betrag von 25 vH des Ansatzbetrages, wenn dies im Sinne der konjunkturellen Zielsetzungen gemäß Artikel römisch drei, Absatz eins, wirtschaftlich zweckmäßig ist und der Überschreitungsbetrag durch gleichhohe Ausgabenrückstellung bei einem anderen Voranschlagsansatz des Konjunkturausgleich-Voranschlages sichergestellt werden kann;
  4. Ziffer 4
    bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens des Kapitels 30 bis zu einem Betrag von 200 Millionen Schilling, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen im Kapitel 30 sichergestellt werden kann;
  5. Ziffer 5
    bei den Voranschlagsansätzen des Titels 601 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages, wenn die dem Mehrbedarf zugrundeliegenden Einzelmaßnahmen erforderlich und wirtschaftlich zweckmäßig sind sowie dem Mehrbedarf entsprechende gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei einem anderen Voranschlagsansatz dieses Titels zurückgestellt werden können;
  6. Ziffer 6
    bei Voranschlagsansätzen des Ermessens des Titels 642 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Ansatzbetrages, sofern die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen bei anderen Voranschlagsansätzen des Titels 642, ausgenommen der Voranschlagsansatz 1/64297 und die Voranschlagsansätze der Paragraphen 6425 und 6426, sichergestellt werden kann. Die Überschreitung darf nur genehmigt werden, wenn die dem Mehrbedarf zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen im Rahmen der Gesamtmaßnahmen zur Herstellung und Erhaltung der Bundesstraßen B, S und A erforderlich und wirtschaftlich zweckmäßig sind sowie dem Mehrbedarf entsprechende gleichhohe Ausgaben bei einem anderen Voranschlagsansatz desselben Titels und im Rahmen der Gesamtplanung der Bundesstraßen B, S und A zurückgestellt werden können;
  7. Ziffer 7
    bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens des Paragraphen 1551 bis zur Höhe einer erzielbaren Ausgabeneinsparung beim jeweiligen Voranschlagsansatz für Förderungen und/oder Aufwendungen des entsprechenden Paragraphen, wobei die Ansatzüberschreitung 15 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf;
  8. Ziffer 8
    bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Paragraphen 1111, 6313, 6525 und 6527 bis zur Höhe von Ausgabeneinsparungen bei anderen Voranschlagsansätzen desselben Paragraphen, wobei die Ansatzüberschreitung 50 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf;
  9. Ziffer 9
    beim Voranschlagsansatz 1/11009 bis zu einem Betrag von 2 Millionen Schilling für Vorschußleistungen des Bundes als Träger von Privatrechten gemäß Paragraph 9, des Wachbediensteten-Hilfsleistungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen innerhalb des Kapitels 11 sichergestellt werden kann;
  10. Ziffer 10
    bei den Voranschlagsansätzen 1/11506 und 1/11508 bis zu einem Betrag von 30 vH des veranschlagten Betrages für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei dem jeweiligen anderen Voranschlagsansatz sichergestellt werden kann;
  11. Ziffer 11
    bei den Voranschlagsansätzen 1/11003, 1/11403 und 1/11408 bis zu einem Betrag von insgesamt 200 Millionen Schilling für den Aufbau des Grenzdienstes, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 11 sichergestellt werden kann;
  12. Ziffer 12
    bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens des Kapitels 12 bis zu einem Betrag von 250 Millionen Schilling für zusätzliche Schulraumbeschaffungen sowie allfällige Kostensteigerungen des Betriebsaufwandes, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  13. Ziffer 13
    bei den Voranschlagsansätzen 1/14186 und 1/14188 bis zu einem Betrag von insgesamt 50 Millionen Schilling zur Finanzierung von Forschungs- und Technologieprojekten im Rahmen von EU-Programmen, wenn die Bedeckung durch Einsparungen bei den Ermessensausgaben und/oder Mehreinnahmen des Kapitels 14 sichergestellt werden kann.
  14. Ziffer 14
    bei den Voranschlagsansätzen 1/15158, 1/15248 und 1/15778 für Leistungen aus der Gewährung von Härteausgleichen gemäß Paragraphen 15 a, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, 14a des Bundesgesetzes über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, 76 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, und 73a des Heeresversorgungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, - alle Gesetze in der jeweils geltenden Fassung - wenn die Bedeckung für diese Überschreitung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz für Aufwendungen (Gesetzliche Verpflichtungen) desselben Titels sichergestellt werden kann;
    die Ansatzüberschreitung darf höchstens 80 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, betragen;
  15. Ziffer 15
    beim Voranschlagsansatz 1/15516 bis zu einem Betrag von 400 Millionen Schilling zur Erfüllung von erforderlichen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Europäischen Sozialfonds, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen bei den zweckgebundenen Voranschlagsansätzen des Titels 155 sichergestellt werden kann;
  16. Ziffer 16
    bei den Voranschlagsansätzen 1/15565 und 1/15566 im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweiligen anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden kann;
  17. Ziffer 17
    beim Voranschlagsansatz 1/15578 bis zu einem Betrag von 200 Millionen Schilling für die gemäß Paragraph 41, Absatz 2, des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994, in der jeweils geltenden Fassung zu tragenden Personal- und Sachausgaben, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen bei den zweckgebundenen Voranschlagsansätzen des Titels 155 sichergestellt werden kann;
  18. Ziffer 18
    beim Voranschlagsansatz 1/18626 im Ausmaß jenes Betrages, der sich aus der Nichtverwendung der Anteile des Altlastenbeitrages für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraphen 13 und 14 des Altlastensanierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989,, ergibt und durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/18628 bedeckt werden kann;
  19. Ziffer 19
    bei den Voranschlagsansätzen 1/20108 und 1/20308 bis zu einem Betrag von 50 vH des veranschlagten Betrages, soweit die Überschreitung durch die Kassenwertgebarung verursacht ist und in Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/20104 und/oder 2/20304 bedeckt werden kann;
  20. Ziffer 20
    bei den Voranschlagsansätzen 1/50703 und 1/50708 bis zu einem Betrag von 25 vH des jeweils veranschlagten Betrages für ADV-Leistungen, wenn die Bedeckung für diese Überschreitungen durch Ausgabeneinsparungen bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 jener Kapitel, für welche Leistungen erbracht werden, sichergestellt werden kann;
  21. Ziffer 21
    beim Voranschlagsansatz 1/51003 bis zu einem Betrag von 3 000 Millionen Schilling für Maßnahmen der Marktpflege zur Verbesserung der Lage auf dem Sekundärmarkt, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  22. Ziffer 22
    beim Voranschlagsansatz 1/51058 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für Zinsen aus Währungstauschverträgen (Erwerb von Bundestitel), wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  23. Ziffer 23
    beim Voranschlagsansatz 7/51919 bis zu einem Betrag von 40 Milliarden Schilling zur Tilgung zusätzlicher auf Grund der Marktentwicklung notwendiger Mehraufnahmen von kurzfristigen Verpflichtungen, erhöht um jene Beträge, um welche die Ermächtigung zur Aufnahme von Kreditoperationen gemäß Artikel römisch drei, Absatz 2, ausgenützt wird, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 8/51919 sichergestellt werden kann;
  24. Ziffer 24
    beim Voranschlagsansatz 1/40108 bis zu einem Betrag von 400 Millionen Schilling, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen aus Veräußerungen von Liegenschaften und Hochbauten, die ausschließlich militärisch genützt werden, sichergestellt werden kann;
  25. Ziffer 25
    beim Voranschlagsansatz 1/54108 für Ausgaben im Zusammenhang mit der Veräußerung von Anteilsrechten des Bundes bis zu einem Betrag von 4 vH der erzielten Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen des Titels 2/541, wenn die Bedeckung in Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen des Titels 2/541 sichergestellt werden kann;
  26. Ziffer 26
    bei den Voranschlagsansätzen 1/54285 und 1/54846 bis zu einem Betrag von insgesamt 36 Millionen Schilling für Maßnahmen zur Hilfeleistung für osteuropäische Staaten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  27. Ziffer 27
    beim Voranschlagsansatz 1/59908 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für sonstige Zahlungen beim Eingehen von Finanzschuld und Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  28. Ziffer 28
    bei den Voranschlagsansätzen 1/59858, 1/59908 und 7/59859 bis zu einem Betrag von insgesamt 10 000 Millionen Schilling zum Abschluß von Devisentermingeschäften zur Wechselkurs-Absicherung von Fremdwährungszahlungen bzw. Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  29. Ziffer 29
    beim Voranschlagsansatz 1/60068 bis zu einem Betrag von 20 Millionen Schilling für den Zweckaufwand der Länder im Rahmen des Vollzuges des Wasserrechtsgesetzes 1959, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 60 sichergestellt werden kann;
  30. Ziffer 30
    bei den Voranschlagsansätzen des Titels 601 und 1/60216, 1/60226 und 1/60246 bis zu einem Betrag von 50 vH des veranschlagten Betrages, wenn die dem Mehrbedarf zugrundeliegenden Einzelmaßnahmen erforderlich und wirtschaftlich zweckmäßig sind und die Überschreitungen der Voranschlagsansätze des Titels 601 durch Ausgabeneinsparungen bei den Voranschlagsansätzen 1/60216, 1/60226 und 1/60246 und umgekehrt bedeckt werden können;
  31. Ziffer 31
    bei den Voranschlagsansätzen 1/60216 und 1/60226 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages, wenn die dem Mehrbedarf zugrundeliegenden Einzelmaßnahmen erforderlich und wirtschaftlich zweckmäßig sind und der Mehrbedarf durch entsprechend gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei dem jeweiligen anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden kann;
  32. Ziffer 32
    beim Voranschlagsansatz 1/60346 bis zu einem Betrag von 600 Millionen Schilling, soweit entsprechende Bundesmittel zur Ausfinanzierung der Maßnahmen des „Österreichischen Umweltprogrammes zur Förderung einer umweltgerechten, den extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft (ÖPUL)'' gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 erforderlich sind und diese durch die Länder kofinanziert werden, sofern die Bedeckung durch Ausgabenrückstellungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 60 sichergestellt werden kann;
  33. Ziffer 33
    beim Voranschlagsansatz 1/60606 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Schilling für degressive Ausgleichszahlungen gemäß EU-Beitrittsvertrag, wenn der Mehrbedarf durch entsprechend gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/60146 bedeckt werden kann;
  34. Ziffer 34
    bei den Voranschlagsansätzen 1/60848 und 1/60866 bis zu einem Betrag von 20 vH des veranschlagten Betrages für Maßnahmen des Schutzwasserbaues auf Grund eingetretener Katastrophenereignisse, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz sichergestellt werden kann;
  35. Ziffer 35
    beim Voranschlagsansatz 1/63116 bis zu einem Betrag von 605 Millionen Schilling, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen in gleicher Höhe beim Voranschlagsansatz 1/63156 sichergestellt werden kann;
  36. Ziffer 36
    beim Voranschlagsansatz 1/63156 bis zu einem Betrag von 288 Millionen Schilling, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen in gleicher Höhe beim Voranschlagsansatz 1/63116 sichergestellt werden kann;
  37. Ziffer 37
    beim Voranschlagsansatz 1/64918 bis zu einem Betrag von 3 Millionen Schilling für Zwecke der Behandlung von Prämienanträgen im Bereiche der EU-Marktorganisationen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparung beim Voranschlagsansatz 1/60038 sichergestellt werden kann;
  38. Ziffer 38
    beim Voranschlagsansatz 1/65003 bis zu einem Betrag von insgesamt 250 Millionen Schilling zur Finanzierung von Sonderanlagen für die Errichtung eines computergestützten und elektronischen Systems zur Verwaltung der Ökopunkte entlang von Bundesstraßen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen in gleicher Höhe beim Voranschlagsansatz 1/64203 sichergestellt werden kann. Im Vorjahr aufgrund der Vereinbarung bereits geleistete Zahlungen zählen auf den Gesamtbetrag von insgesamt 250 Millionen Schilling;
  39. Ziffer 39
    beim Voranschlagsansatz 1/65198 bis zu einem Betrag von 120 Millionen Schilling, wenn die Bedeckung durch Einnahmen aus der Veräußerung der Liegenschaft EZ 4156, KG Landstraße, an die Austro Control GesmbH sichergestellt werden kann;
  40. Ziffer 40
    bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilung 3, 8 und 9 unabhängig von Überschreitungen gemäß Ziffer eins und 2 bis zum Betrag von 1 Million Schilling je Voranschlagsansatz, soweit die Bedeckung für die Ansatzüberschreitung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann. Werden für eine Mehrzahl von Voranschlagsansätzen gleichzeitig Überschreitungen erforderlich und kann eine Bedeckung nur für einen Teil sichergestellt werden, so sind die Überschreitungen für die einzelnen Voranschlagsansätze in der Reihenfolge zu bewilligen, die sich aus den Fälligkeiten ergibt, nach deren Maßgabe zur Erfüllung rechtsverbindlicher Verpflichtungen des Bundes Ausgaben zu bestreiten sind.
  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, im Finanzjahr 1997 die Genehmigung zu Überschreitungen zu geben
    1. Ziffer eins
      bei Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 512 in Höhe der gemäß Paragraph 53, BHG in der jeweils geltenden Fassung und Artikel römisch zehn, für die Rücklagenzuführung zulässigen Beträge, wobei die Bedeckung in den nicht in Anspruch genommenen Teilen der Voranschlagsansätze oder zweckgebundenen Einnahmen oder Einnahmen der Voranschlagsansätze des Titels 2/513 zu finden ist;
    2. Ziffer 2
      bei Voranschlagsansätzen bis zu jener Höhe, in der in Vorjahren zugunsten dieser Voranschlagsansätze oder Verwendungszwecke Beträge einer Rücklage zugeführt wurden, wobei die Bedeckung durch Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/51217, 2/51247, 2/51267 bzw. 2/51277 sicherzustellen ist;
    3. Ziffer 3
      für Hilfeleistungen in Katastrophen-, Seuchen- und Epidemiefällen sowie für Sondermaßnahmen der Bundesregierung im In- und Ausland, für die Durchführung von Staatsbesuchen, Konferenzen, Tagungen und ähnlichem, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind, und im Einzelfall oder bei Hilfeleistungen in Katastrophenfällen, wenn sie in mehreren selbständigen Teilmaßnahmen erfolgen, die Ausgaben hiefür jeweils nicht mehr als 15 Millionen Schilling im Finanzjahr 1997 betragen und beim Paragraphen 5181 bedeckt werden können;
    4. Ziffer 4
      bei Voranschlagsansätzen des Paragraphen 1116 für Auslandseinsätze gemäß Bundesverfassungsgesetz vom 30. Juni 1965 über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen, Bundesgesetzblatt Nr. 173, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind und durch Ausgabenrückstellungen oder Mehreinnahmen oder beim Paragraphen 5181 bedeckt werden können;
    5. Ziffer 5
      beim Voranschlagsansatz 1/15577 bis zum 30. Jänner 1998 in Höhe des gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 9, des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes (AMPFG), Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994, in der jeweils geltenden Fassung, für die Überweisung an das Arbeitsmarktservice vorgesehenen Betrages, wobei die Bedeckung in den nicht in Anspruch genommenen Teilen der Voranschlagsansätze bzw. zweckgebundenen Einnahmen des Titels 155 zu finden ist.
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, überplanmäßige Ausgaben aus Währungstauschverträgen bis zu einem Gesamtbetrag von 50 Milliarden Schilling und im Falle der vorzeitigen Rückzahlung von Finanzschulden bis zu einem Gesamtbetrag von 20 Milliarden Schilling zu genehmigen, wenn die Bedeckung der Mehrausgaben durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.

Schlagworte

Forschungsprojekt, BGBl. Nr. 152/1957, Personalausgabe, Seuchenfall, Inland, BGBl. Nr. 173/1965

Gesetzesnummer

10005033

Dokumentnummer

NOR12055157

Alte Dokumentnummer

N3199655478J