Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 421/1996Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 421 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 194eArtikel eins, Paragraph 194 e
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 194e. (1) Das Finanzstrafregister ist automationsunterstützt zu führen. Der Bundesminister für Finanzen hat den Beginn der Führung nach den technisch-organisatorischen Gegebenheiten mit Verordnung festzulegen.Paragraph 194 e, (1) Das Finanzstrafregister ist automationsunterstützt zu führen. Der Bundesminister für Finanzen hat den Beginn der Führung nach den technisch-organisatorischen Gegebenheiten mit Verordnung festzulegen.
(2)Absatz 2,Bei der Führung des Finanzstrafregisters ist das Bundesrechenamt im Umfang des § 2 Abs. 2 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978, als Dienstleister heranzuziehen. Das Bundesrechenamt hat den Finanzstrafbehörden und dem Bundesministerium für Finanzen im Umfang der gemäß § 194d eingeräumten Berechtigungen einen direkten Zugang zum Finanzstrafregister einzurichten.Bei der Führung des Finanzstrafregisters ist das Bundesrechenamt im Umfang des Paragraph 2, Absatz 2, des Bundesrechenamtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1978,, als Dienstleister heranzuziehen. Das Bundesrechenamt hat den Finanzstrafbehörden und dem Bundesministerium für Finanzen im Umfang der gemäß Paragraph 194 d, eingeräumten Berechtigungen einen direkten Zugang zum Finanzstrafregister einzurichten.
Dokumentnummer
NOR12055233
Alte Dokumentnummer
N3199657086J