Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Scheidemünzengesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 597/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 425/1996Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 425 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Münze Österreich Aktiengesellschaft kann ausgegebene Scheidemünzen mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank einziehen, sofern dies aus münzpolitischen Gründen erforderlich ist.
(2)Absatz 2,Vor der Einziehung von Scheidemünzen hat die Münze Österreich Aktiengesellschaft im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen:
die Bezeichnung der einzuziehenden Scheidemünzen;
Beginn und Ende der Einlieferungsfrist;
die Einlieferungsstellen;
das Ende der mit längstens 20 Jahren festzusetzenden Frist, innerhalb derer die einzuziehenden Scheidemünzen auch nach Ablauf der Einlieferungsfrist noch bei der Münze Österreich Aktiengesellschaft und an den Schaltern der Oesterreichischen Nationalbank gegen gesetzliche Zahlungsmittel umgewechselt werden können.
(3)Absatz 3,Ab dem Beitritt Österreichs zur dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion ist zur Einziehung von Scheidemünzen keine Zustimmung des Bundesministers für Finanzen mehr erforderlich.
Schlagworte
Wirtschaftsunion
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2014
Dokumentnummer
NOR12055254
alte Dokumentnummer
N3199657107J