Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mineralölsteuergesetz 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 630/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 427/1996Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 64a Abs. 4 idF BGBl. Nr. 297/1995.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 64 a, Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,.
Text
Begünstigung für Schienenfahrzeuge
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Für Gasöl der Unterposition 2710 00 69 der Kombinierten Nomenklatur, für das die Mineralölsteuer gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 entrichtet und das von Eisenbahnunternehmen zum Antrieb von Schienenfahrzeugen verwendet wurde, ist auf Antrag des Eisenbahnunternehmens vom Hauptzollamt Wien ein Betrag von 2,94 S je Liter zu vergüten. Der Antrag ist nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verwendung folgenden Kalenderjahres beim Hauptzollamt Wien zu stellen.Für Gasöl der Unterposition 2710 00 69 der Kombinierten Nomenklatur, für das die Mineralölsteuer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, entrichtet und das von Eisenbahnunternehmen zum Antrieb von Schienenfahrzeugen verwendet wurde, ist auf Antrag des Eisenbahnunternehmens vom Hauptzollamt Wien ein Betrag von 2,94 S je Liter zu vergüten. Der Antrag ist nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verwendung folgenden Kalenderjahres beim Hauptzollamt Wien zu stellen.
(2)Absatz 2,Eisenbahnunternehmen im Sinne des Abs. 1 sind Betreiber von Haupt- und Nebenbahnen.Eisenbahnunternehmen im Sinne des Absatz eins, sind Betreiber von Haupt- und Nebenbahnen.
(3)Absatz 3,Eine Vergütung ist ausgeschlossen für Gasöl, das von Schienenfahrzeugen verwendet wurde, die auch zum Einsatz im nicht schienengebundenen Verkehr geeignet sind.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2022
Dokumentnummer
NOR12055267
Alte Dokumentnummer
N3199657141J