(1)Absatz eins,Die Beauftragten (§ 33 Abs. 1 und § 44 Abs. 5), der Versandhändler (§ 44 Abs. 1), der Bezieher, Inhaber oder Verwender (§ 41 Abs. 1 und 2) sowie der Lieferer (§ 45 Abs. 2) haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Mineralölsteuer von Bedeutung sind.Die Beauftragten (Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 44, Absatz 5,), der Versandhändler (Paragraph 44, Absatz eins,), der Bezieher, Inhaber oder Verwender (Paragraph 41, Absatz eins und 2) sowie der Lieferer (Paragraph 45, Absatz 2,) haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Mineralölsteuer von Bedeutung sind.