Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Biersteuergesetz 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 701/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 427/1996Bundesgesetzblatt Nr. 701 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
Steuerschuldner
§ 8.Paragraph 8,
Steuerschuldner ist
in den Fällen des § 7 Abs. 1 der Inhaber des Steuerlagers;in den Fällen des Paragraph 7, Absatz eins, der Inhaber des Steuerlagers;
in den Fällen des § 7 Abs. 2 der Inhaber des Herstellungsbetriebes;in den Fällen des Paragraph 7, Absatz 2, der Inhaber des Herstellungsbetriebes;
in den Fällen des § 7 Abs. 3 der Inhaber des Betriebes, in dem das Bier bestimmungswidrig verwendet, aus dem das Bier weggebracht wurde oder in dem die Fehlmengen festgestellt wurden oder derjenige, der das steuerfrei bezogene Bier zu einem nicht begünstigten Zweck abgibt oder verwendet;in den Fällen des Paragraph 7, Absatz 3, der Inhaber des Betriebes, in dem das Bier bestimmungswidrig verwendet, aus dem das Bier weggebracht wurde oder in dem die Fehlmengen festgestellt wurden oder derjenige, der das steuerfrei bezogene Bier zu einem nicht begünstigten Zweck abgibt oder verwendet;
in den Fällen des § 7 Abs. 5 der Zollschuldner.in den Fällen des Paragraph 7, Absatz 5, der Zollschuldner.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2022
Dokumentnummer
NOR12055310
Alte Dokumentnummer
N3199657184J