(1)Absatz eins,Die Beauftragten (§ 18 Abs. 1 und § 29 Abs. 5), der Versandhändler (§ 29 Abs. 1), der Bezieher, Inhaber oder Verwender (§ 26 Abs. 1 und 2) sowie der Lieferer (§ 30 Abs. 2) haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Biersteuer von Bedeutung sind.Die Beauftragten (Paragraph 18, Absatz eins und Paragraph 29, Absatz 5,), der Versandhändler (Paragraph 29, Absatz eins,), der Bezieher, Inhaber oder Verwender (Paragraph 26, Absatz eins und 2) sowie der Lieferer (Paragraph 30, Absatz 2,) haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Biersteuer von Bedeutung sind.