Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
01.09.1996 bis 31.12.2000 — BGBl. Nr. 427/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1601.01.200130.12.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2009
§ 1601.09.199631.12.2000 § → § BGBl. Nr. 427/1996
§ 1601.01.199531.08.1996 BGBl. Nr. 702/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schaumweinsteuergesetz 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.09.1996BGBl. Nr. 427/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Begleitdokument

Paragraph 16, (1) Soll Schaumwein unter Steueraussetzung in ein Steuerlager oder in den Betrieb eines berechtigten Empfängers in einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, hat der Versender das nach der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchssteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung Amtsblatt EG Nummer L 276 Seite 1) vorgeschriebene Versandpapier (begleitendes Verwaltungsdokument) auszufertigen. Als begleitendes Verwaltungsdokument gelten auch Handelsdokumente, wenn sie die gleichen Angaben unter Hinweis auf das entsprechende Feld im Vordruck des begleitenden Verwaltungsdokuments enthalten. Der Beförderer hat die zweite bis vierte Ausfertigung des Begleitdokuments bei der Beförderung des Schaumweins mitzuführen. Der Versender hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.

  1. Absatz 2,An Stelle des im Absatz eins, vorgesehenen Begleitdokuments darf bei der Verbringung von Schaumwein
    1. Ziffer eins
      über oder in das Gebiet von EFTA-Ländern das Einheitspapier nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften Amtsblatt EG Nummer L 302 Seite 1),
    2. Ziffer 2
      über das Gebiet eines oder mehrerer Drittländer, die keine EFTA-Länder sind, ein Carnet TIR oder Carnet ATA
    verwendet werden.
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das nach Absatz 2, einzuhaltende Verfahren näher zu regeln.
  3. Absatz 4,Ändert sich während des Versands nach Absatz eins, der Ort der Lieferung oder der Empfänger (Steuerlagerinhaber oder berechtigter Empfänger nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins,), hat dies der Versender oder der von ihm mit dem Versand Beauftragte unverzüglich dem für den Versender zuständigen Zollamt anzuzeigen. Weiters hat er die erforderlichen Änderungen unverzüglich auf der Rückseite des Begleitdokuments einzutragen.

Gesetzesnummer

10004875

Dokumentnummer

NOR12055347

alte Dokumentnummer

N3199657221J