Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schaumweinsteuergesetz 1995
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 702/1994 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 427/1996BGBl.Nr. 702 aus 1994, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 427/1996
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Schaumwein darf im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung verbracht werden (§ 12 Abs. 2). Für die Verbringung hat der Anmelder oder der Inhaber des Steuerlagers Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Schaumweins in den freien Verkehr entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab.Schaumwein darf im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung verbracht werden (Paragraph 12, Absatz 2,). Für die Verbringung hat der Anmelder oder der Inhaber des Steuerlagers Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Schaumweins in den freien Verkehr entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab.
(2)Absatz 2,Der Schaumwein ist unverzüglich in das Steuerlager oder den Schaumweinverwendungsbetrieb zu verbringen.
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2010
Dokumentnummer
NOR12055352
alte Dokumentnummer
N3199657226J