Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tabaksteuergesetz 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 704/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 427/1996Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
2. Verfahren der Steuerbefreiung Tabakwarenverwendungsbetriebe
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Tabakwarenverwendungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe, denen nach Abs. 2 die Bewilligung zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung von Tabakwaren erteilt wurde.Tabakwarenverwendungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe, denen nach Absatz 2, die Bewilligung zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung von Tabakwaren erteilt wurde.
(2)Absatz 2,Die Bewilligung zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung ist für Tabakwaren zu erteilen, die für einen im § 6 Abs. 1 Z 1 angeführten Zweck verwendet werden sollen.Die Bewilligung zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung ist für Tabakwaren zu erteilen, die für einen im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Zweck verwendet werden sollen.
(3)Absatz 3,Als Betriebsinhaber gilt die Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen oder Firma die Bewilligung lautet.
(4)Absatz 4,Für Tabakwarenverwendungsbetriebe gelten die Bestimmungen der §§ 14 und 15 sinngemäß. Die Betriebsbeschreibung muß nur jene Angaben enthalten, die im Zusammenhang mit der steuerfreien Verwendung der Tabakwaren stehen.Für Tabakwarenverwendungsbetriebe gelten die Bestimmungen der Paragraphen 14 und 15 sinngemäß. Die Betriebsbeschreibung muß nur jene Angaben enthalten, die im Zusammenhang mit der steuerfreien Verwendung der Tabakwaren stehen.
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2022
Dokumentnummer
NOR12055368
Alte Dokumentnummer
N3199657242J