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§ 15 TabStG 2022

Fassungen
01.09.1996 bis 29.12.2014 — BGBl. Nr. 427/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15 heute19.03.2025 § → § BGBl. I Nr. 7/2025
§ 1501.01.202218.03.2025 § → § BGBl. I Nr. 227/2021
§ 1501.07.202031.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 1530.12.201430.06.2020 § → § BGBl. I Nr. 105/2014
§ 1501.09.199629.12.2014 § → § BGBl. Nr. 427/1996
§ 1501.01.199531.08.1996 BGBl. Nr. 704/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tabaksteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.09.1996BGBl. Nr. 427/1996

Außerkrafttretensdatum

29.12.2014danach: BGBl. I Nr. 105/2014

Abkürzung

TabStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Herstellungsbetriebe, Erlöschen der Bewilligung

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Das Recht zur Führung eines Herstellungsbetriebes erlischt:
    1. Ziffer eins
      durch Widerruf der Bewilligung;
    2. Ziffer 2
      durch Verzicht, wenn dieser schriftlich oder zur Niederschrift erklärt wird;
    3. Ziffer 3
      durch Einstellung des Betriebes auf Dauer;
    4. Ziffer 4
      bei einem Übergang des Betriebes im Erbweg auf den Erben mit dem Eintritt der Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses oder mit der tatsächlichen Übernahme des Betriebes durch den Erben auf Grund eines vorhergehenden Beschlusses über die Besorgung und Benutzung der Verlassenschaft, bei einem sonstigen Übergang des Betriebes mit dessen tatsächlicher Übernahme durch eine andere Person oder Personenvereinigung;
    5. Ziffer 5
      durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Inhabers des Herstellungsbetriebes oder durch die Ablehnung der Eröffnung des Konkurses mangels Masse.
  2. Absatz 2,Die Bewilligung ist zu widerrufen:
    1. Ziffer eins
      wenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung der Antrag abzuweisen gewesen wäre, und das Recht zur Führung des Herstellungsbetriebes nicht bereits kraft Gesetzes erloschen ist;
    2. Ziffer 2
      wenn im Betrieb während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mehr als sechs Monaten keine Tabakwaren hergestellt, gelagert, bearbeitet oder verarbeitet wurden;
    3. Ziffer 3
      wenn eine vom Inhaber des Herstellungsbetriebes bestellte Sicherheit, die unzureichend geworden ist, nicht binnen einer vom Zollamt gesetzten Frist ergänzt oder durch eine anderweitige Sicherheit ersetzt wurde;
    4. Ziffer 4
      wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Eingang der Tabaksteuer für die hergestellten, gelagerten, bearbeiteten oder verarbeiteten Tabakwaren gefährdet ist, es sei denn, es wird eine entsprechende Sicherheit geleistet.
  3. Absatz 3,Wenn die Bewilligung auf Grund anderer Abgabenvorschriften zurückgenommen oder aufgehoben wird, sind die Bestimmungen über den Widerruf (Absatz 2,) sinngemäß anzuwenden. Die Zurücknahme oder Aufhebung darf nicht mit rückwirkender Kraft ausgesprochen werden.
  4. Absatz 4,Tabakwaren, die sich im Zeitpunkt des Erlöschens des Rechtes zur Führung des Herstellungsbetriebes im Betrieb befinden, gelten als im Zeitpunkt des Erlöschens in den freien Verkehr entnommen, soweit sie nicht binnen zwei Wochen nach dem Erlöschen in ein anderes Steuerlager aufgenommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2022

Gesetzesnummer

10004877

Dokumentnummer

NOR12055373

Alte Dokumentnummer

N3199657247J