Rechtstracker.at

§ 17 TabStG 2022

Fassungen
01.09.1996 bis 30.12.2009 — BGBl. Nr. 427/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17 heute01.01.2022 § → § BGBl. I Nr. 227/2021
§ 1701.07.202031.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 1701.05.201630.06.2020 § → § BGBl. I Nr. 163/2015
§ 1731.12.200930.04.2016 § → § BGBl. I Nr. 151/2009
§ 1701.09.199630.12.2009 § → § BGBl. Nr. 427/1996
§ 1701.01.199531.08.1996 BGBl. Nr. 704/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tabaksteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.09.1996BGBl. Nr. 427/1996

Außerkrafttretensdatum

30.12.2009danach: BGBl. I Nr. 151/2009

Abkürzung

TabStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager
    1. Ziffer eins
      in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht oder
    2. Ziffer 2
      in Betriebe, denen die steuerfreie Verwendung nach Paragraph 8, Absatz 2, bewilligt wurde, verbracht oder
    3. Ziffer 3
      in ein Zollverfahren übergeführt werden, ausgenommen das Verfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und das Ausfuhrverfahren.
  2. Absatz 2,Tabakwaren dürfen in den Fällen des Paragraph 25, auf Antrag des Anmelders im Sinne des Zollrechts auch im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung in ein Steuerlager oder in einen Tabakwarenverwendungsbetrieb im Steuergebiet verbracht werden.
  3. Absatz 3,Die Tabakwaren sind unverzüglich vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom Inhaber des Tabakwarenverwendungsbetriebes in seinen Betrieb aufzunehmen oder vom Inhaber des Zollverfahrens in das Zollverfahren nach Absatz eins, Ziffer 3, überführen zu lassen.
  4. Absatz 4,Bei einer Beförderung im Steueraussetzungsverfahren hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers im Falle des Absatz 2, der Anmelder oder der Inhaber des beziehenden Steuerlagers, Sicherheit für den Versand in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme der Tabakwaren in den freien Verkehr entstehen würde, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Tabaksteuer erkennbar sind. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab.

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2022

Gesetzesnummer

10004877

Dokumentnummer

NOR12055375

Alte Dokumentnummer

N3199657249J