Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Alkoholsteuergesetz 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 703/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 427/1996Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
Steuerschuldner
§ 9.Paragraph 9,
Steuerschuldner ist
in den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 1 der Inhaber des Steuerlagers,in den Fällen des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, der Inhaber des Steuerlagers,
in den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 2, 4 und 7 derjenige, der den Alkohol herstellt,in den Fällen des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4 und 7 derjenige, der den Alkohol herstellt,
in den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 3 der Inhaber des Verwendungsbetriebes,in den Fällen des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, der Inhaber des Verwendungsbetriebes,
in den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 5 derjenige, der dem Erzeugnis das Vergällungsmittel entzieht oder dessen Wirkung beeinträchtigt oder der Auftraggeber,in den Fällen des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5, derjenige, der dem Erzeugnis das Vergällungsmittel entzieht oder dessen Wirkung beeinträchtigt oder der Auftraggeber,
in den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 6 derjenige, der den Brennwein verbraucht oder verwendet,in den Fällen des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, derjenige, der den Brennwein verbraucht oder verwendet,
in den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 8 derjenige, der die steuerfrei bezogenen Erzeugnisse zu einem nicht begünstigten Zweck abgibt oder verwendet,in den Fällen des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 8, derjenige, der die steuerfrei bezogenen Erzeugnisse zu einem nicht begünstigten Zweck abgibt oder verwendet,
in den Fällen des § 8 Abs. 2 der Zollschuldner.in den Fällen des Paragraph 8, Absatz 2, der Zollschuldner.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2022
Dokumentnummer
NOR12055396
alte Dokumentnummer
N3199657270J