Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Alkoholsteuergesetz 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 703/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 427/1996Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
Ausfuhr unter Steueraussetzung
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, darf ein Erzeugnis aus Steuerlagern unter Steueraussetzung aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt werden.
(2)Absatz 2,Wird das Erzeugnis über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren anzuwenden.
(3)Absatz 3,Für ein Erzeugnis unter Steueraussetzung, das unmittelbar oder über andere Mitgliedstaaten aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt werden soll, gilt § 42 sinngemäß. An die Stelle des Empfängers tritt die Ausgangszollstelle.Für ein Erzeugnis unter Steueraussetzung, das unmittelbar oder über andere Mitgliedstaaten aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt werden soll, gilt Paragraph 42, sinngemäß. An die Stelle des Empfängers tritt die Ausgangszollstelle.
(4)Absatz 4,Der Inhaber des Steuerlagers hat Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Erzeugnisses in den freien Verkehr entstehen würde. Wird das Erzeugnis über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, muß die Sicherheit in allen Mitgliedstaaten gültig sein.
(5)Absatz 5,Der Inhaber des Steuerlagers hat das Erzeugnis unverzüglich auszuführen.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2022
Dokumentnummer
NOR12055414
alte Dokumentnummer
N3199657288J