Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Alkoholsteuergesetz 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 703/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 427/1996Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 77Paragraph 77
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
§ 77.Paragraph 77,
(1)Absatz eins,Der Inhaber eines Alkohollagers hat im Betriebsbuch ferner aufzuzeichnen:
für Alkohol, der in einem Lager gereinigt, verarbeitet wurde oder untergegangen ist,
den Tag des Reinigens, der Verarbeitung oder des Untergangs,
für Erzeugnisse, die in das Lager aufgenommen wurden,
den Namen oder die Firma und die Anschrift desjenigen, der die Erzeugnisse geliefert hat,
den Tag der Verarbeitung oder des Verbrauches,
den Tag der Überführung in den freien Verkehr, die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die Überführung stattfand, sowie den Namen oder die Firma und die Anschrift des Anmelders, wenn das Erzeugnis in das Steuergebiet eingeführt wurde,
für Erzeugnisse, die aus dem Lager weggebracht wurden,
die Art des Erzeugnisses,
den Namen oder die Firma und die Anschrift des Erwerbers.
(2)Absatz 2,Wird im Alkohollager Alkohol vergällt, so gilt Abs. 1 Z 2 und 3 sinngemäß.Wird im Alkohollager Alkohol vergällt, so gilt Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2022
Dokumentnummer
NOR12055425
alte Dokumentnummer
N3199657299J