Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1996Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Text
Preisaushang und Werbung
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Kreditinstitute haben im Kassensaal auszuhängen:
Angaben über
die Verzinsung von Spareinlagen,
die Entgelte, die allenfalls für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Spareinlagen und für sonstige Dienstleistungen im Privatkundenbereich verlangt werden,
den effektiven Jahreszinssatz von Verbraucherkrediten, allenfalls an Hand repräsentativer Beispiele, und
den fiktiven Jahreszinssatz gemäß § 33 Abs. 5 unter der Annahme der Inanspruchnahme eines verfügbaren Kreditbetrages in Höhe von 50 000 S im Ausmaß von 50 vH und von 100 vH, allenfalls an Hand repräsentativer Beispiele, im Fallden fiktiven Jahreszinssatz gemäß Paragraph 33, Absatz 5, unter der Annahme der Inanspruchnahme eines verfügbaren Kreditbetrages in Höhe von 50 000 S im Ausmaß von 50 vH und von 100 vH, allenfalls an Hand repräsentativer Beispiele, im Fall
des Zahlungsverzuges gemäß § 33 Abs. 2 Z 3 unddes Zahlungsverzuges gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 3, und
der Überziehung von Verbrauchergirokonten
sowie
die Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
die Angaben über das Einlagensicherungssystem gemäß § 93 Abs. 8.die Angaben über das Einlagensicherungssystem gemäß Paragraph 93, Absatz 8,
(2)Absatz 2,Jede Werbung über die Bereitschaft zur Kreditgewährung hat - sofern sie Zahlenangaben über den Zinssatz oder die Kreditkosten enthält - den effektiven bzw. den fiktiven Jahreszinssatz, allenfalls an Hand repräsentativer Beispiele, anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2011
Dokumentnummer
NOR12055462
alte Dokumentnummer
N3199657502J