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§ 99a BWG

Fassungen
01.01.1997 bis 31.03.2002 — BGBl. Nr. 445/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 99a heute29.05.2021 § → § BGBl. I Nr. 98/2021
§ 99a02.08.201428.05.2021 § → § BGBl. I Nr. 59/2014
§ 99a01.04.200201.08.2014 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 99a01.01.199731.03.2002 BGBl. Nr. 445/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 99 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 445/1996

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002danach: BGBl. I Nr. 97/2001

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 99 a,

  1. Absatz eins,Übermittelt eine Finanz-Holdinggesellschaft als übergeordnetes Institut trotz Maßnahmen nach Paragraph 99, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 96, dem übergeordneten Kreditinstitut nicht alle für die Konsolidierung erforderlichen Informationen und Auskünfte gemäß Paragraph 30, Absatz 7 und 8 und ist dieses Ziel nicht durch andere Maßnahmen erreichbar, so kann der Bundesminister für Finanzen bei den Gerichtshöfen, die gemäß Sitz der inländischen nachgeordneten Institute zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständig sind, das Ruhen der Stimmrechte für jene Anteilsrechte beantragen, die gruppenangehörige Institute bei diesen nachgeordneten Instituten halten.
  2. Absatz 2,Verfügt ein Gericht das Ruhen der Stimmrechte gemäß Absatz eins,, so hat es gleichzeitig einen Treuhänder zu bestellen, der den Anforderungen des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, zu entsprechen hat, und diesem die Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Die Stimmrechte der Anteilseigner ruhen, bis das Gericht den Wegfall der Voraussetzungen des Absatz eins, festgestellt hat. Dies ist dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Die Finanz-Holdinggesellschaft und das betroffene nachgeordnete Institut haften dafür zur ungeteilten Hand. Gegen Beschlüsse, womit die Höhe der Vergütung des Treuhänders und der ihm zu ersetzenden Auslagen bestimmt wird, steht den Verpflichteten der Rekurs offen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR12055494

alte Dokumentnummer

N3199657534J