Rechtstracker.at

Art. 1 § 3

Fassungen
21.12.1996 bis 16.05.2000 — BGBl. Nr. 742/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 3 heute17.05.2000 § → § BGBl. I Nr. 25/2000
Art. 1 § 321.12.199616.05.2000 BGBl. Nr. 742/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einbringung der Österreichischen Postsparkasse in eine Aktiengesellschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 742 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

21.12.1996BGBl. Nr. 742/1996

Außerkrafttretensdatum

16.05.2000danach: BGBl. I Nr. 25/2000

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Abwicklung der Österreichischen Postsparkasse

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Österreichische Postsparkasse wird mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Österreichischen Postsparkasse Aktiengesellschaft in das Firmenbuch aufgelöst. Bis zum Abschluß der Abwicklung der Österreichischen Postsparkasse führt der Vorstand die Geschäfte weiter.
  2. Absatz 2,Die Aktien der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft sind von der Österreichischen Postsparkasse nach Durchführung der Einbringung unentgeltlich auf Rechnung des Bundes in das Eigentum der Post und Telekom-Beteiligungsverwaltungsgesellschaft zum Zwecke der Neustrukturierung der Kooperation im Postwesen zu übertragen. Mit dieser Übertragung der Aktien ist die Abwicklung der Österreichischen Postsparkasse beendet und vom Vorstand der Schluß der Abwicklung zum Firmenbuch anzumelden.
  3. Absatz 3,Die Post und Telekom-Beteiligungsverwaltungsgesellschaft ist zur Veräußerung von 49 vH dieser Aktien ermächtigt. 51 vH der Aktien der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft müssen in ihrem Eigentum verbleiben. Die Post und Telekom-Beteiligungsverwaltungsgesellschaft ist verpflichtet, auf die Erzielung von Veräußerungserlösen nach Maßgabe des von der Generalversammlung beschlossenen Neustrukturierungs- und Privatisierungskonzeptes hinzuwirken.
  4. Absatz 4,Zwischen der Post und Telekom-Beteiligungsverwaltungsgesellschaft und der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft besteht weder ein Konzernverhältnis im Sinne des Paragraph 15, des Aktiengesetzes noch ist die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft ein abhängiges Unternehmen der Post und Telekom-Beteiligungsverwaltungsgesellschaft.

Schlagworte

Neustrukturierungskonzept

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2013

Gesetzesnummer

10005053

Dokumentnummer

NOR12055527

Alte Dokumentnummer

N3199659648J