Rechtstracker.at

§ 8 FAG 1997

Fassungen
01.01.1997 bis 31.12.1997 — BGBl. Nr. 746/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 801.06.200031.12.2000 § → § BGBl. I Nr. 3/2001 · aufgehoben
§ 801.01.200031.05.2000 § → § BGBl. I Nr. 3/2001
§ 801.01.199931.12.1999 § → § BGBl. I Nr. 106/1999
§ 801.01.199831.12.1998 § → § BGBl. I Nr. 32/1999
§ 801.01.199731.12.1997 BGBl. Nr. 746/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzausgleichsgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 746 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 746/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997danach: BGBl. I Nr. 32/1999

Abkürzung

FAG 1997

Index

30/02 Finanzausgleich

Beachte

Absatz 8 :, Verfassungsbestimmung

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Erträge der im Paragraph 7, Absatz eins, angeführten gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme des Kulturgroschens und der Spielbankabgabe werden zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem Hundertsatzverhältnis geteilt:

                                       Bund      Länder     Gemeinden

Veranlagte Einkommensteuer

  einschließlich Abzugsteuer ......   46,847      28,738       24,415

Lohnsteuer ........................   63,596      20,405       15,999

Kapitalertragsteuer I .............   20,825      13,193       65,982

Kapitalertragsteuer II ............   53,000      27,000       20,000

Umsatzsteuer ......................   69,050      18,577       12,373

Biersteuer ........................   38,601      33,887       27,512

Weinsteuer ........................   38,601      33,887       27,512

Schaumweinsteuer ..................   38,601      33,887       27,512

Zwischenerzeugnissteuer ...........   38,601      33,887       27,512

Alkoholsteuer .....................   38,601      33,887       27,512

Branntweinaufschlag und

  Monopolausgleich ................   38,601      33,887       27,512

Abgabe von alkoholischen Getränken    40,000      30,000       30,000

Mineralölsteuer ...................   91,291       6,575        2,134

Erbschafts- und Schenkungssteuer ..   70,000      30,000            -

Grunderwerbsteuer .................    4,000           -       96,000

Bodenwertabgabe ...................    4,000           -       96,000

Kraftfahrzeugsteuer ...............   82,833      17,167            -

Motorbezogene Versicherungssteuer .   50,000      50,000            -

Kunstförderungsbeitrag ............   70,000      30,000            -

  1. Absatz 2,Vor der länderweisen Verteilung sind von den Anteilen der Länder und der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe und des Kunstförderungsbeitrages abzuziehen:
    1. Ziffer eins
      von den Anteilen der Länder:
      1. Litera a
        für die teilweise Finanzierung der Beitragsleistungen Österreichs an die Europäische Union 16,835 vH der Summe aus
        1. Sub-Litera, a, a
          den Mehrwertsteuer-Eigenmitteln und den Bruttosozialprodukt-Eigenmitteln und
        2. Sub-Litera, a, b
          dem Betrag von 8 487 200 000 S, der ab dem Jahr 1998 jährlich um 3 vH gegenüber dem Vorjahreswert zu erhöhen ist;
      2. Litera b
        für den Bund ein Betrag von 2 290 Millionen Schilling jährlich.
    2. Ziffer 2
      von den Anteilen der Gemeinden für den Bund ein Betrag von 1 460 Millionen Schilling jährlich.
    Der Abzug dieser Beträge hat bei den einzelnen Abgabenanteilen im Verhältnis der Höhe der Abgabenanteile zu erfolgen.
  2. Absatz 3,Weiters sind abzuziehen:
    1. Ziffer eins
      von den Ertragsanteilen des Bundes für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft
      1. Litera a
        bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer im Jahr 1997: 74 204 000 S, im Jahr 1998:
        93 515 000 S, im Jahr 1999: 118 168 000 S und im Jahr 2000:
        141 745 000 S,
      2. Litera b
        bei der Lohnsteuer im Jahr 1997: 349 502 000 S, im Jahr 1998:
        440 458 000 S, im Jahr 1999: 556 575 000 S und im Jahr 2000:
        667 625 000 S,
      3. Litera c
        bei der Kapitalertragsteuer römisch eins im Jahr 1997: 2 708 000 S, im Jahr 1998: 3 413 000 S, im Jahr 1999: 4 313 000 S und im Jahr 2000: 5 174 000 S,
      4. Litera d
        bei der Umsatzsteuer im Jahr 1997: 360 741 000 S, im Jahr 1998: 454 621 000 S, im Jahr 1999: 574 471 000 S und im Jahr 2000: 689 092 000 S.
    2. Ziffer 2
      vor der länderweisen Verteilung von den Ertragsanteilen der Länder für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft
      1. Litera a
        bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer im Jahr 1997: 46 957 000 S, im Jahr 1998:
        59 177 000 S, im Jahr 1999: 74 778 000 S und im Jahr 2000:
        89 698 000 S,
      2. Litera b
        bei der Lohnsteuer im Jahr 1997: 114 245 000 S, im Jahr 1998:
        143 977 000 S, im Jahr 1999: 181 933 000 S und im Jahr 2000:
        218 233 000 S,
      3. Litera c
        bei der Kapitalertragsteuer römisch eins im Jahr 1997: 1 818 000 S, im Jahr 1998: 2 291 000 S, im Jahr 1999: 2 895 000 S und im Jahr 2000: 3 473 000 S.
    3. Ziffer 3
      vor der länderweisen Verteilung von den Ertragsanteilen der Gemeinden für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft
      1. Litera a
        bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer im Jahr 1997: 39 893 000 S, im Jahr 1998:
        50 275 000 S, im Jahr 1999: 63 529 000 S und im Jahr 2000:
        76 204 000 S,
      2. Litera b
        bei der Lohnsteuer im Jahr 1997: 89 578 000 S, im Jahr 1998:
        112 890 000 S, im Jahr 1999: 142 651 000 S und im Jahr 2000:
        171 113 000 S,
      3. Litera c
        bei der Kapitalertragsteuer römisch eins im Jahr 1997: 9 093 000 S, im Jahr 1998: 11 459 000 S, im Jahr 1999: 14 479 000 S und im Jahr 2000: 17 369 000 S,
      4. Litera d
        bei der Umsatzsteuer im Jahr 1997: 61 288 000 S, im Jahr 1998: 77 238 000 S, im Jahr 1999: 97 599 000 S und im Jahr 2000: 117 073 000 S.
    4. Ziffer 4
      vor der länderweisen Verteilung von den Ertragsanteilen der Gemeinden bei der Umsatzsteuer für die Finanzierung der Zuschüsse für Zwecke der Krankenanstaltenfinanzierung gemäß Paragraph 22, Absatz eins a, :, 0,642 vH des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, genannten Betrages.
  3. Absatz 4,Die Länder leisten zu den Kosten der Siedlungswasserwirtschaft einen weiteren Beitrag von zusammen 92 925 000 S im Jahr 1997, von zusammen 117 109 000 S im Jahr 1998, von zusammen 147 981 000 S im Jahr 1999 und von zusammen 177 507 000 S im Jahr 2000 im Verhältnis ihrer Anteile an der Umsatzsteuer.
  4. Absatz 5,Die für die Siedlungswasserwirtschaft bestimmten Anteile gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Litera a,, Litera b und Litera c,, Absatz 3, Ziffer 2,, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a,, Litera b und Litera c, sind vierteljährlich in dem Monat, der dem Quartalsende folgt, erstmalig im April 1997, die Anteile gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Litera d,, Absatz 3, Ziffer 3, Litera d und die Beiträge gemäß Absatz 4, sind in zwölf gleich großen Monatsbeträgen auf ein Sonderkonto des Bundes mit der Bezeichnung „Siedlungswasserwirtschaft“ zu überweisen und nutzbringend anzulegen. Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nach Maßgabe der Kosten der Siedlungswasserwirtschaft durch Verordnung für einzelne oder alle Monatsbeträge eines Jahres gleichmäßig verringerte Anteile und Beiträge für diese Zwecke anordnen.
  5. Absatz 6,Die Teile der Erträge der gemeinschaftlichen Bundesabgaben, die gemäß Absatz eins bis 3 auf die Länder und Gemeinden entfallen, werden auf die Länder und länderweise auf die Gemeinden nach den folgenden Schlüsseln aufgeteilt:
    1. Ziffer eins
      bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer auf die Länder 28,021 Hundertteile nach dem örtlichen Aufkommen und 0,717 Hundertteile nach den länderweisen Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe (Paragraph 10, Absatz eins,); auf die Gemeinden
      1. Litera a
        zu drei Fünfteln nach dem länderweisen Aufkommen an dieser Steuer und
      2. Litera b
        zu zwei Fünfteln in folgendem Verhältnis:

         Burgenland ............................    1,583 vH

         Kärnten ...............................    5,247 vH

         Niederösterreich ......................   15,004 vH

         Oberösterreich ........................   16,318 vH

         Salzburg ..............................    9,326 vH

         Steiermark ............................    9,657 vH

         Tirol .................................    9,021 vH

         Vorarlberg ............................    6,428 vH

         Wien ..................................   27,416 vH

  1. Ziffer 2
    bei der Lohnsteuer auf die Länder 19,990 Hundertteile nach der Volkszahl und 0,415 Hundertteile nach den länderweisen Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe (Paragraph 10, Absatz eins,); auf die Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel;
  2. Ziffer 3
    bei der Kapitalertragsteuer römisch eins auf die Länder und Gemeinden, bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer auf die Länder und bei der Grunderwerbsteuer und der Bodenwertabgabe auf die Gemeinden nach dem örtlichen Aufkommen;
  3. Ziffer 4
    bei der Kapitalertragsteuer römisch zwei auf die Länder 18,900 Hundertteile nach der Volkszahl und 8,100 Hundertteile nach dem örtlichen Aufkommen an veranlagter Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer; auf die Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel;
  4. Ziffer 5
    bei der Umsatzsteuer auf die Länder
    1. Litera a
      zuerst 0,949 vH des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, genannten Betrages in folgendem Verhältnis:

         Burgenland .......................    2,572 vH,

         Kärnten ..........................    6,897 vH,

         Niederösterreich .................   14,451 vH,

         Oberösterreich ...................   13,692 vH,

         Salzburg .........................    6,429 vH,

         Steiermark .......................   12,884 vH,

         Tirol ............................    7,982 vH,

         Vorarlberg .......................    3,717 vH,

         Wien .............................   31,376 vH,

  1. Litera b
    von den verbleibenden Anteilen der Länder 95,661 vH nach der Volkszahl, 2,902 vH zu einem Sechstel auf Wien und zu fünf Sechstel auf die Länder ohne Wien nach der Volkszahl und 1,437 vH nach den länderweisen Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe (Paragraph 10, Absatz eins,);
auf die Gemeinden 39,142 vH nach der Volkszahl, 49,996 vH nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel und 10,862 vH nach dem in Ziffer eins, Litera b, genannten Verhältnis;
  1. Ziffer 6
    bei der Biersteuer auf die Länder 15,736 Hundertteile und auf die Gemeinden 19,232 Hundertteile nach der Volkszahl, weiters auf die Länder 18,151 Hundertteile und auf die Gemeinden 8,280 Hundertteile in folgendem Verhältnis:

      Burgenland ............................    2,327 vH

      Kärnten ...............................    8,812 vH

      Niederösterreich ......................   17,831 vH

      Oberösterreich ........................   17,964 vH

      Salzburg ..............................    8,832 vH

      Steiermark ............................   14,879 vH

      Tirol .................................   11,761 vH

      Vorarlberg ............................    4,331 vH

      Wien ..................................   13,263 vH

   7. bei der Weinsteuer, bei der Schaumweinsteuer, bei der

      Zwischenerzeugnissteuer, bei der Alkoholsteuer, beim

      Branntweinaufschlag und Monopolausgleich sowie bei der Abgabe

      von alkoholischen Getränken auf die Länder und Gemeinden nach

      der Volkszahl;

   8. bei der Mineralölsteuer auf die Länder und Gemeinden zu einem

      Viertel nach der Volkszahl und zu drei Vierteln in folgendem

      Verhältnis:

      Burgenland ............................    3,758 vH

      Kärnten ...............................    8,203 vH

      Niederösterreich ......................   22,431 vH

      Oberösterreich ........................   16,756 vH

      Salzburg ..............................    7,359 vH

      Steiermark ............................   15,645 vH

      Tirol .................................   10,332 vH

      Vorarlberg ............................    4,007 vH

      Wien ..................................   11,509 vH

   9. bei der Kraftfahrzeugsteuer und der motorbezogenen

      Versicherungssteuer in folgendem Verhältnis:

      Burgenland ............................    3,243 vH

      Kärnten ...............................    6,769 vH

      Niederösterreich ......................   19,261 vH

      Oberösterreich ........................   16,993 vH

      Salzburg ..............................    6,557 vH

      Steiermark ............................   14,757 vH

      Tirol .................................    7,548 vH

      Vorarlberg ............................    4,246 vH

      Wien ..................................   20,626 vH

  1. Ziffer 10
    beim Kunstförderungsbeitrag auf die Länder nach der Volkszahl.
  1. Absatz 7,Der Reinertrag der Spielbankabgabe ist auf den Bund, auf die Länder (Wien als Land) und auf die Gemeinden (Wien als Gemeinde) aufzuteilen. Die Aufteilung auf die Länder und Gemeinden hat hiebei nach dem örtlichen Aufkommen zu erfolgen, wobei die Aufteilung des Gemeindeanteiles an der Spielbankabgabe ausschließlich auf jene Gemeinden zu beschränken ist, in denen eine Spielbank betrieben wird. Es erhalten der Bund 60 vH, die Länder 5 vH und die Gemeinden 35 vH bis zu einem jährlichen Aufkommen je Gemeinde von 10 Millionen Schilling; von dem darüberliegenden Aufkommen erhalten der Bund 70 vH, die Länder 15 vH und die Gemeinden 15 vH.
  2. Absatz 8,(Verfassungsbestimmung) Die Volkszahl bestimmt sich nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres. Der abgestufte Bevölkerungsschlüssel wird folgendermaßen gebildet:

  Die ermittelte Volkszahl der Gemeinden wird

bei Gemeinden mit höchstens 10 000 Einwohnern mit ............ 1 1/3,

bei Gemeinden mit 10 001 bis 20 000 Einwohnern mit ........... 1 2/3,

bei Gemeinden mit 20 001 bis 50 000 Einwohnern und

bei Städten mit eigenem Statut mit höchstens 50 000 Einwohnern

mit .......................................................... 2

und bei Gemeinden mit über 50 000 Einwohnern und der Stadt

Wien mit ..................................................... 2 1/3,

vervielfacht. Zu diesen Beträgen wird bei Gemeinden, deren Einwohnerzahl im Bereich von 9 000 bis 10 000, von 18 000 bis 20 000 oder von 45 000 bis 50 000 liegt, bei Städten mit eigenem Statut jedoch nur bei solchen, deren Einwohnerzahl im Bereich von 45 000 bis 50 000 liegt, ein weiterer Betrag von 3 1/3 vervielfacht mit der Zahl, mit der die Einwohnerzahl die untere Bereichsgrenze übersteigt, dazugezählt. Die länderweise Zusammenzählung der so ermittelten Gemeindezahlen ergibt die abgestuften Bevölkerungszahlen der Länder.

Schlagworte

Erbschaftssteuer

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2011

Gesetzesnummer

10005032

Dokumentnummer

NOR12055561

alte Dokumentnummer

N3199659763J