Rechtstracker.at

§ 4 GSpG

Fassungen
01.01.1997 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 747/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 419.08.201031.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 73/2010
§ 420.07.201018.08.2010 § → § BGBl. I Nr. 54/2010
§ 401.01.200219.07.2010 § → § BGBl. I Nr. 59/2001
§ 401.01.199731.12.2001 § → § BGBl. Nr. 747/1996
§ 401.01.199231.12.1996 § → § BGBl. Nr. 344/1991
§ 401.01.199031.12.1991 BGBl. Nr. 620/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Glücksspielgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 747 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 747/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 59/2001

Abkürzung

GSpG

Index

34 Monopole

Text

Ausnahmen aus dem Glücksspielmonopol

Paragraph 4, (1) Glücksspiele, die nicht in Form einer Ausspielung durchgeführt werden, unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, wenn kein Bankhalter mitwirkt oder der Einsatz 5 S nicht übersteigt.

  1. Absatz 2,Ausspielungen mittels eines Glücksspielautomaten unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol,

wenn

  1. Ziffer eins
    die vermögensrechtliche Leistung des Spielers den Betrag oder den Gegenwert von 5 S nicht übersteigt und
  2. Ziffer 2
    der Gewinn den Betrag oder den Gegenwert von 200 S nicht übersteigt.
  1. Absatz 3,Warenausspielungen mittels eines Glücksspielapparates unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, wenn die vermögensrechtliche Leistung den Betrag oder den Gegenwert von 10 S nicht übersteigt und es sich um die Schaustellergeschäfte des „Fadenziehens'', „Stoppelziehens'', „Glücksrades'', „Blinkers'', „Fische- oder Entenangelns'', „Plattenangelns'', „Fische- oder Entenangelns mit Magneten'', „Plattenangelns mit Magneten'', „Zahlenkesselspiels'', „Zetteltopfspiels'' sowie um diesen ähnliche Spiele handelt. Eine Warenausspielung liegt nicht vor, wenn die Einlösung des Gewinns in Geld möglich ist.
  2. Absatz 4,Lebensversicherungsverträge, nach denen die in Ab- und Erlebensfall zu leistende Versicherungssumme für den Fall der Auslosung vorzeitig zu zahlen ist, unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol.
  3. Absatz 5,Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, solange das zusammengerechnete Spielkapital solcher Ausspielungen desselben Veranstalters 50 000 S im Kalenderjahr nicht übersteigt und wenn mit der Ausspielung nicht persönliche Interessen der Veranstalter oder Erwerbszwecke verfolgt werden.

Gesetzesnummer

10004611

Dokumentnummer

NOR12055569

alte Dokumentnummer

N3199659771J