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§ 22k BWG

Fassungen
01.01.1998 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 753/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 22k01.01.200731.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 141/2006 · aufgehoben
§ 22k01.01.199831.12.2006 BGBl. Nr. 753/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22 k

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. Nr. 753/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006danach: BGBl. I Nr. 141/2006

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Übernahmegarantien

Paragraph 22 k,

  1. Absatz eins,Übernahmegarantien für Wertpapiere sind in Höhe der Nettoposition als Kaufposition im entsprechenden Wertpapier zu erfassen. Die Nettoposition errechnet sich aus der Bruttoposition abzüglich jener Wertpapiere, die von Dritten auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung übernommen wurden. Für Übernahmegarantien im Rahmen eines öffentlichen Angebotes (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Kapitalmarktgesetz - KMG, Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991,) ist die gewichtete Nettoposition maßgeblich. Diese errechnet sich aus der Multiplikation der Nettoposition mit folgenden Gewichten:
    1. Ziffer eins
      Ab dem Tag der Abgabe der Übernahmegarantie bis zum Ende des Arbeitstages Null: 5 vH;
    2. Ziffer 2
      am ersten Arbeitstag: 10 vH;
    3. Ziffer 3
      am zweiten und dritten Arbeitstag: 25 vH;
    4. Ziffer 4
      am vierten Arbeitstag: 50 vH;
    5. Ziffer 5
      am fünften Arbeitstag: 75 vH;
    6. Ziffer 6
      ab dem sechsten Arbeitstag: 100 vH.
  2. Absatz 2,Der erste Arbeitstag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist jener Arbeitstag, an dem das Kreditinstitut die uneingeschränkte Verpflichtung eingegangen ist, eine bestimmte Menge von Wertpapieren zu einem vereinbarten Preis zu übernehmen.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR12055618

alte Dokumentnummer

N3199659897J