Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 753/1996Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Text
XI. Interne Revisionrömisch elf. Interne Revision
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz eins,Kreditinstitute haben eine interne Revision einzurichten, die unmittelbar den Geschäftsleitern untersteht und ausschließlich der laufenden und umfassenden Prüfung der Gesetzmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des gesamten Unternehmens dient. Die interne Revision muß unter Bedachtnahme auf den Geschäftsumfang so ausgestattet sein, daß sie ihre Aufgaben zweckentsprechend erfüllen kann. Mit Aufgaben der internen Revision dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe vorliegen, nicht betraut werden.
(2)Absatz 2,Als Ausschließungsgründe sind Umstände anzusehen, die die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben der internen Revision nicht wahrscheinlich erscheinen lassen. Ausschließungsgründe liegen insbesondere vor, wenn
den betroffenen Personen die erforderliche Sachkenntnis und Erfahrung im Bankwesen fehlt und
die betroffenen Personen gleichzeitig zum Bankprüfer bei demselben Kreditinstitut bestellt sind.
(3)Absatz 3,Die interne Revision betreffende Verfügungen müssen von mindestens zwei Geschäftsleitern gemeinsam getroffen werden. Die interne Revision hat allen Geschäftsleitern zu berichten.
(4)Absatz 4,Die interne Revision hat auch zu prüfen:
Die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Anzeigen und Meldungen an den Bundesminister für Finanzen und an die Oesterreichische Nationalbank;
die Zuordnung von Positionen
in das Wertpapier-Handelsbuch sowie etwaige Umbuchungen gemäß den internen Kriterien für deren Einbeziehung in das Wertpapier-Handelsbuch;
die Einhaltung des § 40 Abs. 4 Z 1;die Einhaltung des Paragraph 40, Absatz 4, Ziffer eins,;
bei Kreditinstituten, die § 22b Abs. 2 nicht anwenden,bei Kreditinstituten, die Paragraph 22 b, Absatz 2, nicht anwenden,
die Kriterien für die Festlegung der qualifizierten Aktiva;
die Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises gemäß § 22a Abs. 2;die Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises gemäß Paragraph 22 a, Absatz 2,;
das Modell der Bewertung von Optionen, insbesondere die Festlegung der Volatilitäten und der sonstigen Parameter für die Ermittlung des Delta-Faktors gemäß § 22e Abs. 2;das Modell der Bewertung von Optionen, insbesondere die Festlegung der Volatilitäten und der sonstigen Parameter für die Ermittlung des Delta-Faktors gemäß Paragraph 22 e, Absatz 2,;
die Ermittlung der sonstigen, mit Optionen verbundenen Risiken gemäß § 22e Abs. 3.die Ermittlung der sonstigen, mit Optionen verbundenen Risiken gemäß Paragraph 22 e, Absatz 3,
(5)Absatz 5,Die interne Revision hat einen jährlichen Revisionsplan aufzustellen und die Prüfungen danach durchzuführen. Sie hat weiters anlaßbezogen ungeplante Prüfungen vorzunehmen.
(6)Absatz 6,Bei Kreditinstituten, deren Bilanzsumme 1,5 Milliarden Schilling und deren Mitarbeiterstand im Jahresdurchschnitt 30 vollbeschäftigte Mitarbeiter übersteigt, ist eine eigene Organisationseinrichtung mit den Aufgaben der internen Revision zu betrauen.
(7)Absatz 7,Bei Kreditinstitutsgruppen hat die interne Revision des übergeordneten Kreditinstitutes die Aufgaben der internen Konzernrevision wahrzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2011
Dokumentnummer
NOR12055635
alte Dokumentnummer
N3199659914J