Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 753/1996Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 103Paragraph 103
Text
XXIV. Übergangs- und Schlußbestimmungenrömisch 24 . Übergangs- und Schlußbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 103.Paragraph 103,
Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Übergangsbestimmungen:
(zu § 2 Z 5)(zu Paragraph 2, Ziffer 5,)
Vor Inkrafttreten des EWR-Abkommens gilt nur Österreich als Mitgliedstaat.
(zu § 2 Z 8)(zu Paragraph 2, Ziffer 8,)
Vor Inkrafttreten des EWR-Abkommens gelten alle Staaten außerhalb Österreichs als Drittland.
(zu § 2 Z 13)(zu Paragraph 2, Ziffer 13,)
Vor Inkrafttreten des EWR-Abkommens gilt als ausländisches Kreditinstitut, wer außerhalb Österreichs nach den Vorschriften seines Sitzstaates berechtigt ist, Geschäfte nach § 1 Abs. 1 zu betreiben.Vor Inkrafttreten des EWR-Abkommens gilt als ausländisches Kreditinstitut, wer außerhalb Österreichs nach den Vorschriften seines Sitzstaates berechtigt ist, Geschäfte nach Paragraph eins, Absatz eins, zu betreiben.
(zu § 2 Z 14)(zu Paragraph 2, Ziffer 14,)
Vor Inkrafttreten des EWR-Abkommens gilt als ausländisches Finanzinstitut, wer außerhalb Österreichs nach den Vorschriften seines Sitzstaates berechtigt ist, Geschäfte nach § 1 Abs. 2 zu betreiben.Vor Inkrafttreten des EWR-Abkommens gilt als ausländisches Finanzinstitut, wer außerhalb Österreichs nach den Vorschriften seines Sitzstaates berechtigt ist, Geschäfte nach Paragraph eins, Absatz 2, zu betreiben.
(zu § 4 Abs. 1)(zu Paragraph 4, Absatz eins,)
Soweit ein Kreditinstitut bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen Bankgeschäfte betreiben durfte, ist eine Konzession gemäß § 4 Abs. 1 nicht erforderlich.Soweit ein Kreditinstitut bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen Bankgeschäfte betreiben durfte, ist eine Konzession gemäß Paragraph 4, Absatz eins, nicht erforderlich.
(zu § 5 Abs. 1 Z 9)(zu Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 9,)
Bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestellten Geschäftsleitern, die nicht österreichische Staatsbürger sind, ist eine Bestätigung des Heimatstaates nicht erforderlich.
(zu § 9)(zu Paragraph 9,)
Für Zweigstellen von Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zum Betrieb von Bankgeschäften in Österreich berechtigt sind, wird vermutet, daß sie Gegenstand des Verfahrens gemäß § 9 Abs. 1 bis 4 waren. § 9 Abs. 5 und 7 und § 15 sind anzuwenden.Für Zweigstellen von Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zum Betrieb von Bankgeschäften in Österreich berechtigt sind, wird vermutet, daß sie Gegenstand des Verfahrens gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 4 waren. Paragraph 9, Absatz 5 und 7 und Paragraph 15, sind anzuwenden.
(zu §§ 11 und 13)(zu Paragraphen 11 und 13)
Für Zweigstellen von Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß Z 2 bis 14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG in Österreich berechtigt sind, wird vermutet, daß sie Gegenstand des Verfahrens gemäß § 11 Abs. 1 bis 3 oder § 13 Abs. 1 bis 3 waren. Die §§ 11 Abs. 5, 13 Abs. 4 und 17 sind anzuwenden.Für Zweigstellen von Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß Ziffer 2 bis 14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG in Österreich berechtigt sind, wird vermutet, daß sie Gegenstand des Verfahrens gemäß Paragraph 11, Absatz eins bis 3 oder Paragraph 13, Absatz eins bis 3 waren. Die Paragraphen 11, Absatz 5, 13, Absatz 4 und 17 sind anzuwenden.
(zu § 22 Abs. 1)(zu Paragraph 22, Absatz eins,)
Erreichen die Eigenmittel des Kreditinstituts oder der Kreditinstitutsgruppe am 1. Jänner 1994 nicht 8 vH der Bemessungsgrundlage, so sind sie bis 1. Jänner 1995 auf diesen Wert zu erhöhen. Solange dieses Ziel nicht erreicht ist, gelten folgende Bestimmungen:
Das Kreditinstitut darf den Koeffizient unterjährig nicht unter die erreichte Stufe absinken lassen;
das übergeordnete Kreditinstitut darf den Koeffizient der Kreditinstitutsgruppe unterjährig nicht unter die erreichte Stufe absinken lassen;
das Kreditinstitut und die Institute der Kreditinstitutsgruppe dürfen die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit gemäß §§ 10, 12 und 14 nicht in Anspruch nehmen;das Kreditinstitut und die Institute der Kreditinstitutsgruppe dürfen die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit gemäß Paragraphen 10, 12 und 14 nicht in Anspruch nehmen;
Kreditinstitute, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits bestanden haben und deren Eigenmittel den für das Anfangskapital festgesetzten Betrag nicht erreichen, dürfen den ab dem Tage der Unterzeichnung des EWR-Abkommens erreichten Eigenmittelhöchstbetrag solange nicht unterschreiten, bis die den für das Anfangskapital geforderten Betrag erreicht haben. Wenn die Kontrolle über ein solches Kreditinstitut von einer anderen natürlichen oder juristischen Person als derjenigen, welche zuvor die Kontrolle über das Kreditinstitut ausübte, übernommen wird, so müssen die Eigenmittel ab diesem Zeitpunkt den für das Anfangskapital vorgeschriebenen Betrag erreichen.
Bei Verschmelzung durch Neubildung gemäß Genossenschaftsverschmelzungsgesetz oder bei einem Zusammenschluß von zwei oder mehreren Kreditinstituten, welche lit. b erster Satz für sich in Anspruch genommen haben, müssen die Eigenmittel des aus dem Zusammenschluß hervorgehenden Kreditinstituts jederzeit den zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses vorhandenen konsolidierten Betrag der Eigenmittel der sich zusammenschließenden Kreditinstitute erreichen; lit. b letzter Satz gilt auch für dieses Kreditinstitut.Bei Verschmelzung durch Neubildung gemäß Genossenschaftsverschmelzungsgesetz oder bei einem Zusammenschluß von zwei oder mehreren Kreditinstituten, welche Litera b, erster Satz für sich in Anspruch genommen haben, müssen die Eigenmittel des aus dem Zusammenschluß hervorgehenden Kreditinstituts jederzeit den zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses vorhandenen konsolidierten Betrag der Eigenmittel der sich zusammenschließenden Kreditinstitute erreichen; Litera b, letzter Satz gilt auch für dieses Kreditinstitut.
Erreichen die Eigenmittel einer Bausparkasse am 1. Jänner 1994 nicht 8 vH der Bemessungsgrundlage, so sind sie ausgehend vom Hundertsatz zu diesem Stichtag beginnend mit 31. Dezember 1994 in gleichen prozentuellen Jahresschritten bis zum 1. Jänner 1999 auf 8 vH der Bemessungsgrundlage zu erhöhen. Lit. a sublit. aa bis cc sind sinngemäß anzuwenden.Erreichen die Eigenmittel einer Bausparkasse am 1. Jänner 1994 nicht 8 vH der Bemessungsgrundlage, so sind sie ausgehend vom Hundertsatz zu diesem Stichtag beginnend mit 31. Dezember 1994 in gleichen prozentuellen Jahresschritten bis zum 1. Jänner 1999 auf 8 vH der Bemessungsgrundlage zu erhöhen. Lit. a Sub-Litera, a, a bis c, c sind sinngemäß anzuwenden.
(zu § 22 Abs. 1)(zu Paragraph 22, Absatz eins,)
Für Kreditinstitute, die zum 1. Jänner 1997 als Freie Makler von der Wiener Börsekammer gemäß § 57 BörseG bestellt waren, gilt für die Dauer ihrer Bestellung als Freie Makler:Für Kreditinstitute, die zum 1. Jänner 1997 als Freie Makler von der Wiener Börsekammer gemäß Paragraph 57, BörseG bestellt waren, gilt für die Dauer ihrer Bestellung als Freie Makler:
Erreichen die Eigenmittel dieser Kreditinstitute nicht den für das Anfangskapital festgesetzten Betrag, so darf der ab dem 1. Jänner 1997 erreichte Eigenmittelhöchstbetrag so lange nicht unterschritten werden, bis der für das Anfangskapital geforderte Betrag erreicht ist. Die Bestimmungen der Z 9 lit. b und c über den Wechsel der Kontrolle über das Kreditinstitut und über den Zusammenschluß von Kreditinstituten sind anzuwenden.Erreichen die Eigenmittel dieser Kreditinstitute nicht den für das Anfangskapital festgesetzten Betrag, so darf der ab dem 1. Jänner 1997 erreichte Eigenmittelhöchstbetrag so lange nicht unterschritten werden, bis der für das Anfangskapital geforderte Betrag erreicht ist. Die Bestimmungen der Ziffer 9, Litera b und c über den Wechsel der Kontrolle über das Kreditinstitut und über den Zusammenschluß von Kreditinstituten sind anzuwenden.
(zu § 22 Abs. 3)(zu Paragraph 22, Absatz 3,)
Bis zum 1. Jänner 2001 können Geldforderungen, die durch Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen nach den Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes 1927, dRGBl. I S 492, und des Hypothekenbankgesetzes idF dRGBl. I S 1574/1938 refinanziert sind und zum Zwecke der Wertpapierdeckung dienen, mit 50 vH gewichtet werden.Bis zum 1. Jänner 2001 können Geldforderungen, die durch Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen nach den Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes 1927, dRGBl. I S 492, und des Hypothekenbankgesetzes in der Fassung dRGBl. I S 1574 aus 1938, refinanziert sind und zum Zwecke der Wertpapierdeckung dienen, mit 50 vH gewichtet werden. Vor dem 1. Jänner 1998 begebene Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und fundierte Bankschuldverschreibungen, die nach den Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes 1927, dRGBl. I S 492, des Hypothekenbankgesetzes idF dRGBl. I S 1574/1938 sowie des Gesetzes vom 27. Dezember 1905 (RGBl. Nr. 213) betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen emittiert wurden, sind mit 10 vH zu gewichten.Vor dem 1. Jänner 1998 begebene Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und fundierte Bankschuldverschreibungen, die nach den Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes 1927, dRGBl. I S 492, des Hypothekenbankgesetzes in der Fassung dRGBl. I S 1574 aus 1938, sowie des Gesetzes vom 27. Dezember 1905 (RGBl. Nr. 213) betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen emittiert wurden, sind mit 10 vH zu gewichten. Aktivposten aus Immobilien-Leasinggeschäften, die vor dem 1. Jänner 2001 abgeschlossen werden, sind mit 50 vH zu gewichten, wenn das Leasingobjekt im Inland gelegen ist, gewerblich genutzt wird und der Leasinggeber uneingeschränkt Eigentümer des Leasingobjekts bleibt, bis der Leasingnehmer seine Kaufoption ausübt.
Kreditinstitute gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 können Forderungen an gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften und diesen nahestehende Institutionen mit 0 vH gewichten, soweit die Forderungen durch vor dem 1. Jänner 1993 begebene Schuldverschreibungen refinanziert sind.Kreditinstitute gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, können Forderungen an gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften und diesen nahestehende Institutionen mit 0 vH gewichten, soweit die Forderungen durch vor dem 1. Jänner 1993 begebene Schuldverschreibungen refinanziert sind.
Kreditinstitute gemäß § 3 Abs. 2 Z 6 können Forderungen an Kreditinstitute desselben Sektors mit 0 vH gewichten, soweit diese durch vor dem 1. Jänner 1993 begebene Schuldverschreibungen refinanziert sind.Kreditinstitute gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 6, können Forderungen an Kreditinstitute desselben Sektors mit 0 vH gewichten, soweit diese durch vor dem 1. Jänner 1993 begebene Schuldverschreibungen refinanziert sind.
(zu § 22 Abs. 4)(zu Paragraph 22, Absatz 4,)
Bei Solidarbürgschaften für Emissionen von Kreditinstituten, die vor dem 1. Jänner 1993 begeben worden sind, gilt der institutsinterne Anteil als außerbilanzmäßiges Geschäft mit hohem Kreditrisiko, darüber hinausgehende Solidarbürgschaften sind ein niedriges Kreditrisiko.
(Anm.: Z 11a tritt mit 1.1.1998 in Kraft)Anmerkung, Ziffer 11 a, tritt mit 1.1.1998 in Kraft)
(zu § 22e Abs. 7)(zu Paragraph 22 e, Absatz 7,)
Kreditinstitute, die vor dem 1. Jänner 1998 die Bewilligung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 22e Abs. 7 zur Anwendung des Sensitivitätsansatzes beantragen, können mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen diesen auch ohne Vorliegen der Bewilligung bis längstens 31. Dezember 1999 anwenden; die Zustimmung ist zu erteilen, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:Kreditinstitute, die vor dem 1. Jänner 1998 die Bewilligung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 22 e, Absatz 7, zur Anwendung des Sensitivitätsansatzes beantragen, können mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen diesen auch ohne Vorliegen der Bewilligung bis längstens 31. Dezember 1999 anwenden; die Zustimmung ist zu erteilen, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Sensitivitätsansatz gelangt im Kreditinstitut zum Zeitpunkt der Antragstellung zum Einsatz;
das Kreditinstitut bescheinigt, daß der Sensitivitätsansatz im Sinne der Anforderungen des § 22e Abs. 6 und 7 erstellt wurde;das Kreditinstitut bescheinigt, daß der Sensitivitätsansatz im Sinne der Anforderungen des Paragraph 22 e, Absatz 6 und 7 erstellt wurde;
das Kreditinstitut verfügt über ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen, das über die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 22e Abs. 6 und 7 befindet;das Kreditinstitut verfügt über ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen, das über die Erfüllung der Anforderungen gemäß Paragraph 22 e, Absatz 6 und 7 befindet;
ein positives Kurzgutachten der Oesterreichischen Nationalbank liegt vor; diese hat stichprobenweise die in § 22e Abs. 6 und 7 genannten Anforderungen zu prüfen und auf Grund der Prüfungsergebnisse eine Aussage über die Wahrscheinlichkeit der Tauglichkeit des Sensitivitätsansatzes abzugeben; die Oesterreichische Nationalbank hat auch zu prüfen, ob Zweifel an der Unabhängigkeit des vom Kreditinstitut bestellten Sachverständigen bestehen.ein positives Kurzgutachten der Oesterreichischen Nationalbank liegt vor; diese hat stichprobenweise die in Paragraph 22 e, Absatz 6 und 7 genannten Anforderungen zu prüfen und auf Grund der Prüfungsergebnisse eine Aussage über die Wahrscheinlichkeit der Tauglichkeit des Sensitivitätsansatzes abzugeben; die Oesterreichische Nationalbank hat auch zu prüfen, ob Zweifel an der Unabhängigkeit des vom Kreditinstitut bestellten Sachverständigen bestehen.
Die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen erlischt, wenn über den Antrag auf Erteilung der Bewilligung gemäß § 22e Abs. 7 mit rechtskräftigem Bescheid abgesprochen wurde.Die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen erlischt, wenn über den Antrag auf Erteilung der Bewilligung gemäß Paragraph 22 e, Absatz 7, mit rechtskräftigem Bescheid abgesprochen wurde.
(Anm.: Z 11c tritt mit 1.1.1998 in Kraft)Anmerkung, Ziffer 11 c, tritt mit 1.1.1998 in Kraft)
(zu § 23 Abs. 6)(zu Paragraph 23, Absatz 6,)
Sammelwertberichtigungen im Sinne des § 10 Abs. 2 Rekonstruktionsgesetz 1955, BGBl. Nr. 183, in der Fassung BGBl. Nr. 325/1986 sind auf die Haftrücklage zu übertragen.Sammelwertberichtigungen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Rekonstruktionsgesetz 1955, BGBl. Nr. 183, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1986, sind auf die Haftrücklage zu übertragen. Erreicht die Haftrücklage oder eine gemäß § 10 Abs. 2 Rekonstruktionsgesetz bestehende Sammelwertberichtigung zum letzten Bilanzstichtag vor dem 1. Jänner 1994 die gemäß § 23 Abs. 6 erforderliche Höhe nicht, so ist sie ausgehend vom Hundertsatz zu diesem Stichtag in drei gleichen prozentuellen Jahresschritten, beginnend mit dem ersten Bilanzstichtag nach dem 1. Jänner 1994, an das Erfordernis gemäß § 23 Abs. 6 anzupassen. Für Bausparkassen gilt der erste Satz mit der Maßgabe, daß die Anpassung in fünf gleichen prozentuellen Jahresschritten bis zum 1. Jänner 1999 zu erfolgen hat.Erreicht die Haftrücklage oder eine gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Rekonstruktionsgesetz bestehende Sammelwertberichtigung zum letzten Bilanzstichtag vor dem 1. Jänner 1994 die gemäß Paragraph 23, Absatz 6, erforderliche Höhe nicht, so ist sie ausgehend vom Hundertsatz zu diesem Stichtag in drei gleichen prozentuellen Jahresschritten, beginnend mit dem ersten Bilanzstichtag nach dem 1. Jänner 1994, an das Erfordernis gemäß Paragraph 23, Absatz 6, anzupassen. Für Bausparkassen gilt der erste Satz mit der Maßgabe, daß die Anpassung in fünf gleichen prozentuellen Jahresschritten bis zum 1. Jänner 1999 zu erfolgen hat.
Die Rücklagen gemäß § 7 Hypothekenbankgesetz und § 13 Rekonstruktionsgesetz, eine zum letzten Bilanzstichtag vor dem 1. Jänner 1994 das Erfordernis gemäß § 23 Abs. 6 übersteigende Haftrücklage sowie die Sonderhaftrücklage gemäß Artikel III Abs. 2 Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1986 sind auf eine gebundene Rücklage im Sinne des § 130 AktG zu übertragen. Der Teil der gebundenen Rücklage, der einer übertragenen Sonderhaftrücklage entspricht, ist für steuerliche Zwecke als Sonderhaftrücklage weiterzuführen. Abschnitt V Art. II Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1986 ist darauf weiter anzuwenden.Die Rücklagen gemäß Paragraph 7, Hypothekenbankgesetz und Paragraph 13, Rekonstruktionsgesetz, eine zum letzten Bilanzstichtag vor dem 1. Jänner 1994 das Erfordernis gemäß Paragraph 23, Absatz 6, übersteigende Haftrücklage sowie die Sonderhaftrücklage gemäß Artikel römisch drei Absatz 2, Ziffer 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1986, sind auf eine gebundene Rücklage im Sinne des Paragraph 130, AktG zu übertragen. Der Teil der gebundenen Rücklage, der einer übertragenen Sonderhaftrücklage entspricht, ist für steuerliche Zwecke als Sonderhaftrücklage weiterzuführen. Abschnitt römisch fünf Artikel römisch zwei, Ziffer 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1986, ist darauf weiter anzuwenden.
(zu § 23 Abs. 8 Z 4)(zu Paragraph 23, Absatz 8, Ziffer 4,)
§ 23 Abs. 8 Z 4 ist für nachrangiges Kapital anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1993 begeben wird.Paragraph 23, Absatz 8, Ziffer 4, ist für nachrangiges Kapital anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1993 begeben wird.
(zu § 23 Abs. 13 Z 1)(zu Paragraph 23, Absatz 13, Ziffer eins,)
Ein im letzten Jahresabschluß vor dem 1. Jänner 1994 als Aktivposten angesetzter Geschäfts- oder Firmenwert ist zunehmend in zehn gleichen Jahresschritten, beginnend mit dem ersten Bilanzstichtag nach dem 1. Jänner 1994, abzuziehen.
(zu § 23 Abs. 13 Z 6)(zu Paragraph 23, Absatz 13, Ziffer 6,)
Alternativ zur Regelung des § 23 Abs. 13 Z 6 können einem Zentralinstitut angeschlossene Kreditinstitute den Abzug ihrer mittelbar oder unmittelbar gehaltenen Anteilsrechte am Zentralinstitut gemäß § 23 Abs. 13 Z 3 oder 4 nach folgendem Stufenplan vornehmen:Alternativ zur Regelung des Paragraph 23, Absatz 13, Ziffer 6, können einem Zentralinstitut angeschlossene Kreditinstitute den Abzug ihrer mittelbar oder unmittelbar gehaltenen Anteilsrechte am Zentralinstitut gemäß Paragraph 23, Absatz 13, Ziffer 3, oder 4 nach folgendem Stufenplan vornehmen:
Jänner 1994 bis 31. Dezember 1994:
15 vH
Jänner 1995 bis 31. Dezember 1995:
30 vH
Jänner 1996 bis 31. Dezember 1996:
45 vH
Jänner 1997 bis 31. Dezember 1997:
60 vH
Jänner 1998 bis 31. Dezember 1998:
80 vH
ab 1. Jänner 1999:
100 vH
(zu § 24 Abs. 2 Z 2)(zu Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2,)
Der aktivseitige Unterschiedsbetrag aus der Zusammenfassung von Eigenkapital und Beteiligungen im Sinne des § 254 HGB ist für Kredit- und Finanzinstitute, die gemäß § 12a Abs. 1 KWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1986 nicht Teil der Bankengruppe waren, für die Dauer von längstens zehn Jahren, beginnend mit dem ersten Bilanzstichtag nach dem 1. Jänner 1994, gleichmäßig mit einem jährlich um ein Zehntel abnehmenden Betrag wie eine Beteiligung an einem gruppenfremden Institut anzusehen; § 23 Abs. 13 ist hierauf nicht anzuwenden.Der aktivseitige Unterschiedsbetrag aus der Zusammenfassung von Eigenkapital und Beteiligungen im Sinne des Paragraph 254, HGB ist für Kredit- und Finanzinstitute, die gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, KWG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1986, nicht Teil der Bankengruppe waren, für die Dauer von längstens zehn Jahren, beginnend mit dem ersten Bilanzstichtag nach dem 1. Jänner 1994, gleichmäßig mit einem jährlich um ein Zehntel abnehmenden Betrag wie eine Beteiligung an einem gruppenfremden Institut anzusehen; Paragraph 23, Absatz 13, ist hierauf nicht anzuwenden. (zu § 25)(zu Paragraph 25,)
Bis zum 31. Dezember 1996 sind Ursprungslaufzeiten maßgeblich.
(zu den §§ 25 und 26)Auf(zu den Paragraphen 25 und 26)Auf
Kreditinstitute mit Sitz in österreichischen Zollausschlußgebieten und
vor dem 1. Jänner 1992 errichtete Zweigstellen österreichischer Kreditinstitute in den österreichischen Zollausschlußgebieten, deren Hauptniederlassung außerhalb dieser Zollausschlußgebiete liegt,
sind die §§ 25 Abs. 4 bis 14 und 26 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Schillings die Deutsche Mark tritt. Für Zweigstellen nach lit. b gilt dies nur, solange die Bestimmungen der Europäischen Währungsunion in Österreich nicht anzuwenden sind und sofern die Geschäftsausweitung der betroffenen Zweigstellen das jährliche Bilanzsummenwachstum des Bankwesens des betreffenden Bundeslandes in den letzten drei Jahren nicht um mehr als 7,5 Prozentpunkte übersteigt. Für die in lit. a und b genannten Institute sind flüssige Mittel zweiten Grades auch festverzinsliche Wertpapiere, die an einer deutschen Börse in einer Handelsform notieren, die dem amtlichen Handel an der Wiener Börse vergleichbar ist.sind die Paragraphen 25, Absatz 4 bis 14 und 26 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Schillings die Deutsche Mark tritt. Für Zweigstellen nach Litera b, gilt dies nur, solange die Bestimmungen der Europäischen Währungsunion in Österreich nicht anzuwenden sind und sofern die Geschäftsausweitung der betroffenen Zweigstellen das jährliche Bilanzsummenwachstum des Bankwesens des betreffenden Bundeslandes in den letzten drei Jahren nicht um mehr als 7,5 Prozentpunkte übersteigt. Für die in Litera a und b genannten Institute sind flüssige Mittel zweiten Grades auch festverzinsliche Wertpapiere, die an einer deutschen Börse in einer Handelsform notieren, die dem amtlichen Handel an der Wiener Börse vergleichbar ist.
(zu § 26 Abs. 1 bis 3)(zu Paragraph 26, Absatz eins bis 3)
Für Kreditinstitute gemäß Z 21 lit. a erhöht sich die Bemessungsgrundlage bis zum 31. Dezember 1998 um die Dotationseinlagen, soweit diese nach Z 21 lit. a anrechenbar sind.Für Kreditinstitute gemäß Ziffer 21, Litera a, erhöht sich die Bemessungsgrundlage bis zum 31. Dezember 1998 um die Dotationseinlagen, soweit diese nach Ziffer 21, Litera a, anrechenbar sind.
(zu § 26 Abs. 7)(zu Paragraph 26, Absatz 7,)
Die Bewilligung ist nicht erforderlich, soweit ein Kreditinstitut bereits über eine gleichartige Bewilligung gemäß § 14a Abs. 7 KWG 1979 idF BGBl. Nr. 325/1986 verfügt.Die Bewilligung ist nicht erforderlich, soweit ein Kreditinstitut bereits über eine gleichartige Bewilligung gemäß Paragraph 14 a, Absatz 7, KWG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1986, verfügt. (zu § 26b)(zu Paragraph 26 b,)
Kreditinstitute, die vor dem 1. Jänner 1998 die besondere Bewilligung des Bundesministers für Finanzen zur Berechnung des Eigenmittelerfordernisses nach einem vom Kreditinstitut gewählten Modell beantragen, können mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen dieses Modell auch ohne Vorliegen der besonderen Bewilligung gemäß § 26b Abs. 3 bis längstens 31. Dezember 1999 anwenden; die Zustimmung ist zu erteilen, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:Kreditinstitute, die vor dem 1. Jänner 1998 die besondere Bewilligung des Bundesministers für Finanzen zur Berechnung des Eigenmittelerfordernisses nach einem vom Kreditinstitut gewählten Modell beantragen, können mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen dieses Modell auch ohne Vorliegen der besonderen Bewilligung gemäß Paragraph 26 b, Absatz 3 bis längstens 31. Dezember 1999 anwenden; die Zustimmung ist zu erteilen, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Das Modell steht im Kreditinstitut zum Zeitpunkt der Antragstellung in Verwendung;
das Kreditinstitut bescheinigt, daß das Modell im Sinne der Anforderungen des § 26b Abs. 3 Z 1 bis 3 erstellt wurde;das Kreditinstitut bescheinigt, daß das Modell im Sinne der Anforderungen des Paragraph 26 b, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 erstellt wurde;
das Kreditinstitut verfügt über ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen, das über die Erfüllung der Marktanforderungen, deren Abbildung in der Modellstruktur und die Anforderungen gemäß § 26b Abs. 5 Z 2 und 3 befindet;das Kreditinstitut verfügt über ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen, das über die Erfüllung der Marktanforderungen, deren Abbildung in der Modellstruktur und die Anforderungen gemäß Paragraph 26 b, Absatz 5, Ziffer 2 und 3 befindet;
ein positives Kurzgutachten der Oesterreichischen Nationalbank liegt vor; diese hat stichprobenweise die Erfüllung einzelner der in § 26b Abs. 3 Z 1 bis 3 sowie in § 26b Abs. 5 Z 1 genannten Anforderungen zu prüfen und auf Grund der Prüfungsergebnisse eine Aussage über die Wahrscheinlichkeit der Tauglichkeit des Modells abzugeben; die Oesterreichische Nationalbank hat auch zu prüfen, ob Zweifel an der Unabhängigkeit des vom Kreditinstitut bestellten Sachverständigen bestehen.ein positives Kurzgutachten der Oesterreichischen Nationalbank liegt vor; diese hat stichprobenweise die Erfüllung einzelner der in Paragraph 26 b, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 sowie in Paragraph 26 b, Absatz 5, Ziffer eins, genannten Anforderungen zu prüfen und auf Grund der Prüfungsergebnisse eine Aussage über die Wahrscheinlichkeit der Tauglichkeit des Modells abzugeben; die Oesterreichische Nationalbank hat auch zu prüfen, ob Zweifel an der Unabhängigkeit des vom Kreditinstitut bestellten Sachverständigen bestehen.
Die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen erlischt, wenn über den Antrag auf Erteilung einer besonderen Bewilligung gemäß § 26b Abs. 3 mit rechtskräftigem Bescheid abgesprochen wurde.Die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen erlischt, wenn über den Antrag auf Erteilung einer besonderen Bewilligung gemäß Paragraph 26 b, Absatz 3, mit rechtskräftigem Bescheid abgesprochen wurde.
(zu § 27)(zu Paragraph 27,)
Für
Zweigniederlassungen von ausländischen Kreditinstituten und
Kreditinstitute, die sich zu mindestens 74 vH im Besitz eines oder mehrerer Kreditinstitute im Sinne von § 2 Z 20 lit. b und c sowie Z 21 befinden,Kreditinstitute, die sich zu mindestens 74 vH im Besitz eines oder mehrerer Kreditinstitute im Sinne von Paragraph 2, Ziffer 20, Litera b und c sowie Ziffer 21, befinden,
deren Bilanzsumme zu höchstens 25 vH aus gemäß § 93 Abs. 2 und 5 gesicherten Einlagen besteht und die zum 31. Dezember 1993 zum Betrieb von Bankgeschäften gemäß § 4 KWG berechtigt waren, sowie für deren Kreditinstitutsgruppe gilt folgende Regelung: Zusätzlich zu den anrechenbaren Eigenmitteln für die Errechnung der Grenze der einzelnen und der Gesamtheit aller Großveranlagungen kann bis zum 31. Dezember 1998 höchstens 10,5 vH der Aktivposten gezählt werden, sofern in dieser Höhe Dotationseinlagen bestehen. Dotationseinlagen sind Einlagen, die der Zweigniederlassung oder dem Kreditinstitut von den an ihr beteiligten in sublit. aa genannten Kreditinstituten bzw. aus deren Kreditinstitutsgruppe oder Hauptniederlassungen zur Verfügung gestellt werden. Diese Dotationseinlagen sind nur insoweit zu berücksichtigen, als die Zweigniederlassung oder das Kreditinstitut, die die Großveranlagung vornehmen, die Dotationseinlage mindestens zur Hälfte in Guthaben bei der Oesterreichischen Nationalbank, in Scheckguthaben bei der Österreichischen Postsparkasse oder in Form von mündelsicheren Anlagen (§§ 230 ff. ABGB) halten und über eine Patronatserklärung der an ihr beteiligten Kreditinstitute verfügen.deren Bilanzsumme zu höchstens 25 vH aus gemäß Paragraph 93, Absatz 2 und 5 gesicherten Einlagen besteht und die zum 31. Dezember 1993 zum Betrieb von Bankgeschäften gemäß Paragraph 4, KWG berechtigt waren, sowie für deren Kreditinstitutsgruppe gilt folgende Regelung: Zusätzlich zu den anrechenbaren Eigenmitteln für die Errechnung der Grenze der einzelnen und der Gesamtheit aller Großveranlagungen kann bis zum 31. Dezember 1998 höchstens 10,5 vH der Aktivposten gezählt werden, sofern in dieser Höhe Dotationseinlagen bestehen. Dotationseinlagen sind Einlagen, die der Zweigniederlassung oder dem Kreditinstitut von den an ihr beteiligten in Sub-Litera, a, a, genannten Kreditinstituten bzw. aus deren Kreditinstitutsgruppe oder Hauptniederlassungen zur Verfügung gestellt werden. Diese Dotationseinlagen sind nur insoweit zu berücksichtigen, als die Zweigniederlassung oder das Kreditinstitut, die die Großveranlagung vornehmen, die Dotationseinlage mindestens zur Hälfte in Guthaben bei der Oesterreichischen Nationalbank, in Scheckguthaben bei der Österreichischen Postsparkasse oder in Form von mündelsicheren Anlagen (Paragraphen 230, ff. ABGB) halten und über eine Patronatserklärung der an ihr beteiligten Kreditinstitute verfügen.
Bis zum 31. Dezember 1998 sind als Großveranlagung jene Aktivposten, außerbilanzmäßigen Geschäfte und besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte anzusehen, deren gemäß § 27 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 445/1996 ermittelter Wert 15 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes bzw. der Kreditinstitutsgruppe erreicht und mindestens 7 Millionen Schilling beträgt.Bis zum 31. Dezember 1998 sind als Großveranlagung jene Aktivposten, außerbilanzmäßigen Geschäfte und besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte anzusehen, deren gemäß Paragraph 27, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1996, ermittelter Wert 15 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes bzw. der Kreditinstitutsgruppe erreicht und mindestens 7 Millionen Schilling beträgt. Bis zum 31. Dezember 1998 gelten als Obergrenze für die einzelne Großveranlagung gemäß § 27 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 445/1996 an Stelle der dort genannten Hundertsätze von 25 vH und 20 vH die Hundertsätze von 40 vH und 30 vH.Bis zum 31. Dezember 1998 gelten als Obergrenze für die einzelne Großveranlagung gemäß Paragraph 27, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1996, an Stelle der dort genannten Hundertsätze von 25 vH und 20 vH die Hundertsätze von 40 vH und 30 vH. Großveranlagungen, die zum 1. Jänner 1995 vertraglich in einer Höhe eingeräumt waren, die den Hundertsatz von 40 vH überschritten haben, können zur Erfüllung der Vertragsbedingungen durch das Kreditinstitut bis zum Ende der vertraglich vereinbarten Laufzeit unter den nachstehenden Voraussetzungen gemäß sublit. aa bis dd weiterlaufen:Großveranlagungen, die zum 1. Jänner 1995 vertraglich in einer Höhe eingeräumt waren, die den Hundertsatz von 40 vH überschritten haben, können zur Erfüllung der Vertragsbedingungen durch das Kreditinstitut bis zum Ende der vertraglich vereinbarten Laufzeit unter den nachstehenden Voraussetzungen gemäß Sub-Litera, a, a bis d, d weiterlaufen:
Sie dürfen ab dem 1. Jänner 1997 betragsmäßig nicht mehr erhöht werden;
die Höhe der Veranlagung zum 1. Jänner 1997 muß bereits zum 1. Jänner 1995 vereinbart gewesen sein;
die Laufzeit der Veranlagung muß bereits zum 1. Jänner 1995 vereinbart gewesen sein;
ist keine Laufzeit vereinbart oder erfolgt die Veranlagung bis auf weiteres, so hat die Kündigung spätestens zum 31. Dezember 1998 zu erfolgen.
Großveranlagungen, die zum 1. Jänner 1995 die Höhe von 30 vH überschritten haben und bei denen eine Überschreitung dieser Grenze auch noch zum 31. Dezember 1998 besteht, können unter den in sublit. aa bis dd genannten Voraussetzungen vertraglich weiterlaufen.Großveranlagungen, die zum 1. Jänner 1995 die Höhe von 30 vH überschritten haben und bei denen eine Überschreitung dieser Grenze auch noch zum 31. Dezember 1998 besteht, können unter den in Sub-Litera, a, a bis d, d genannten Voraussetzungen vertraglich weiterlaufen.
Großveranlagungen, die zum 31. Dezember 1998 die Hundertsätze von 25 vH bzw. 20 vH überschreiten, sind unbeschadet der lit. d bis zum 31. Dezember 2001 auf diese Hundertsätze rückzuführen. Innerhalb des Zeitraums zwischen dem 1. Jänner 1999 und dem 31. Dezember 2001 ist eine betragsmäßige Erhöhung jedoch unzulässig.Großveranlagungen, die zum 31. Dezember 1998 die Hundertsätze von 25 vH bzw. 20 vH überschreiten, sind unbeschadet der Litera d bis zum 31. Dezember 2001 auf diese Hundertsätze rückzuführen. Innerhalb des Zeitraums zwischen dem 1. Jänner 1999 und dem 31. Dezember 2001 ist eine betragsmäßige Erhöhung jedoch unzulässig.
Für Kreditinstitute, deren anrechenbare Eigenmittel zum 31. Dezember 1998 den Betrag von 95 Millionen Schilling nicht überschreiten, gilt: Die Fristen gemäß den lit. c und e verlängern sich bis zum 31. Dezember 2003 bzw. 31. Dezember 2006.Für Kreditinstitute, deren anrechenbare Eigenmittel zum 31. Dezember 1998 den Betrag von 95 Millionen Schilling nicht überschreiten, gilt: Die Fristen gemäß den Litera c und e verlängern sich bis zum 31. Dezember 2003 bzw. 31. Dezember 2006.
Vor dem 1. Jänner 2002 eingeräumte Großveranlagungen, die durch Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen nach den Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes und des Hypothekenbankgesetzes refinanziert sind und zum Zwecke der Wertpapierdeckung dienen, können mit 50 vH gewichtet werden.
(zu § 29 Abs. 1 und 2)(zu Paragraph 29, Absatz eins und 2)
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Beteiligungen, die die geforderten Grenzen überschreiten, dürfen nicht mehr vergrößert werden, außer die Vergrößerung wird gemäß § 29 Abs. 4 durch Eigenmittel abgedeckt; sie sind bis längstens zum 31. Dezember 2002 an die Grenzen des § 29 Abs. 1 und 2 anzupassen.Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Beteiligungen, die die geforderten Grenzen überschreiten, dürfen nicht mehr vergrößert werden, außer die Vergrößerung wird gemäß Paragraph 29, Absatz 4, durch Eigenmittel abgedeckt; sie sind bis längstens zum 31. Dezember 2002 an die Grenzen des Paragraph 29, Absatz eins und 2 anzupassen.
(zu § 30 Abs. 1):(zu Paragraph 30, Absatz eins,):
Bis zum 31. Dezember 1999 gelten nur Kreditinstitute als übergeordnete Institute.
(zu § 33 Abs. 6):(zu Paragraph 33, Absatz 6,):
Die Angabe des effektiven oder des fiktiven Jahreszinssatzes und die Höhe der Änderung kann in der schriftlichen Verbraucherinformation entfallen, sofern der Kreditvertrag vor dem 1. Jänner 1994 abgeschlossen wurde und seine Laufzeit spätestens am 31. Dezember 2003 endet. Enthält die schriftliche Verbraucherinformation keine Angaben zum effektiven oder fiktiven Jahreszinssatz, so hat das Kreditinstitut
darauf hinzuweisen, daß sonstige ausgewiesene Zinssätze keinen richtigen Vergleich mit Kostenangaben auf Basis des effektiven oder fiktiven Jahreszinssatzes zulassen und
auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers ihm auch den effektiven oder fiktiven Jahreszinssatz sowie die Höhe der Änderung schriftlich bekanntzugeben.
(zu § 33 Abs. 8)(zu Paragraph 33, Absatz 8,)
§ 33 Abs. 8 ist auf jene Kredite nicht anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1994 vergeben worden sind.Paragraph 33, Absatz 8, ist auf jene Kredite nicht anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1994 vergeben worden sind.
(zu § 40 Abs. 2)(zu Paragraph 40, Absatz 2,)
Kunden, die bestehende Konten auf fremde Rechnung betreiben, haben diesen Umstand und die Identität der Treugeber dem Kredit- oder Finanzinstitut bis zum 31. Dezember 1994 bekanntzugeben sowie nachzuweisen. Die Kredit- und Finanzinstitute haben nach Ablauf dieser Frist bei begründetem Verdacht auf Verletzung der Verpflichtung zur Offenlegung der Konten gemäß § 41 Abs. 1 erster Satz vorzugehen.Kunden, die bestehende Konten auf fremde Rechnung betreiben, haben diesen Umstand und die Identität der Treugeber dem Kredit- oder Finanzinstitut bis zum 31. Dezember 1994 bekanntzugeben sowie nachzuweisen. Die Kredit- und Finanzinstitute haben nach Ablauf dieser Frist bei begründetem Verdacht auf Verletzung der Verpflichtung zur Offenlegung der Konten gemäß Paragraph 41, Absatz eins, erster Satz vorzugehen.
(zu § 42 Abs. 7)(zu Paragraph 42, Absatz 7,)
§ 42 Abs. 7 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.Paragraph 42, Absatz 7, tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(zu § 44 Abs. 3 bis 6)(zu Paragraph 44, Absatz 3 bis 6)
§ 44 Abs. 3 bis 6 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1995 beginnen.Paragraph 44, Absatz 3 bis 6 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1995 beginnen.
(Anm.: Z 26 aufgehoben durch BGBl. Nr. 753/1996)Anmerkung, Ziffer 26, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1996,) (zu § 43, Anlage 2)(zu Paragraph 43,, Anlage 2)
Anlage 2 zu § 43 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1994 enden.Anlage 2 zu Paragraph 43, ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1994 enden.
(zu den §§ 45 bis 56, 58 und 59)(zu den Paragraphen 45 bis 56, 58 und 59)
Die §§ 45 bis 56, 58 und 59 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.Die Paragraphen 45 bis 56, 58 und 59 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(zu § 59 Abs. 1)(zu Paragraph 59, Absatz eins,)
Bis zum 31. Dezember 1999 hat das übergeordnete Kreditinstitut auch für Mutterunternehmen, deren einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen an Tochterunternehmen zu erwerben sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen, sofern diese Tochterunternehmen ausschließlich oder überwiegend Kreditinstitute sind, einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht zu erstellen.
(zu § 63 Abs. 1)(zu Paragraph 63, Absatz eins,)
§ 63 Abs. 1 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1994 beginnen.Paragraph 63, Absatz eins, ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1994 beginnen.
(zu § 64 Abs. 1 Z 4)(zu Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4,)
§ 64 Abs. 1 Z 4 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1995 beginnen. Für Geschäftsjahre, die vor dem 31. Dezember 1996 enden, gilt folgende Regelung:Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1995 beginnen. Für Geschäftsjahre, die vor dem 31. Dezember 1996 enden, gilt folgende Regelung:
Die Gliederung der im § 64 Abs. 1 Z 4 bestimmten Forderungen und Verbindlichkeiten hat auf der Grundlage der ursprünglich vereinbarten Laufzeit oder Kündigungsfrist zu erfolgen.Die Gliederung der im Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, bestimmten Forderungen und Verbindlichkeiten hat auf der Grundlage der ursprünglich vereinbarten Laufzeit oder Kündigungsfrist zu erfolgen.
(zu § 64 Abs. 4 und 5)(zu Paragraph 64, Absatz 4 und 5)
§ 64 Abs. 4 und 5 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1995 beginnen.Paragraph 64, Absatz 4 und 5 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1995 beginnen.
(zu § 75 Abs. 3)(zu Paragraph 75, Absatz 3,)
Bis zum 31. Dezember 1996 richtet sich der Umfang der Abfrage nach § 75 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 383/1995.Bis zum 31. Dezember 1996 richtet sich der Umfang der Abfrage nach Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1995,. (zu § 77 Abs. 4 und 5)(zu Paragraph 77, Absatz 4 und 5)
Die Erteilung von Auskünften und die Übermittlung von Informationen gemäß § 77 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 445/1996 ist ab dem 1. August 1996 zulässig.Die Erteilung von Auskünften und die Übermittlung von Informationen gemäß Paragraph 77, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1996, ist ab dem 1. August 1996 zulässig. (zu § 74 Abs. 4 Z 3)(zu Paragraph 74, Absatz 4, Ziffer 3,)
Bis zum 31. Dezember 1996 hat die Berechnung der Einhaltung der Liquiditätsbestimmungen (auch) auf der Basis von Ursprungslaufzeiten vorgenommen zu werden.
(zu § 93 Abs. 8)(zu Paragraph 93, Absatz 8,)
Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten (§ 9 Abs. 1), die in Österreich sicherungspflichtige Einlagen entgegennehmen und keiner vergleichbaren Einlagensicherungseinrichtung angehören, haben diesen Umstand in ihrer Werbung und in der Vertragsurkunde deutlich erkennbar zu machen und gegebenenfalls im Kassensaal der Zweigstelle auszuhängen.Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten (Paragraph 9, Absatz eins,), die in Österreich sicherungspflichtige Einlagen entgegennehmen und keiner vergleichbaren Einlagensicherungseinrichtung angehören, haben diesen Umstand in ihrer Werbung und in der Vertragsurkunde deutlich erkennbar zu machen und gegebenenfalls im Kassensaal der Zweigstelle auszuhängen.
(zu § 94 Abs. 3)(zu Paragraph 94, Absatz 3,)
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Unternehmen, die in ihrer Firma die Bezeichnung „Finanz-Holding“ oder eine Bezeichnung, in der dieses Wort enthalten ist, verwenden, haben ihre Firma bis zum 1. Jänner 1998 zu ändern.
Schlagworte
Dienstleistungsfreiheit, BGBl. Nr. 183/1955, Geschäftswert, dRGBl. I S 492/1927, RGBl. Nr. 213/1905
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2025
Dokumentnummer
NOR12055648
alte Dokumentnummer
N3199659927J