Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umsatzsteuergesetz 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 663/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 5 ab 1.1.1995 § 28 Abs. 12 lit. a idF BGBl. Nr. 756/1996; Abs. 2 Z 2 ab 31.12.1996 § 28 Abs. 12 lit. e idF BGBl. Nr. 756/1996; Abs. 1 zweiter Satz ab 1.1.1997 § 28 Abs. 12 lit. f idF BGBl. Nr. 756/1996Bezugszeitraum: Absatz 5, ab 1.1.1995 Paragraph 28, Absatz 12, Litera a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1996,; Absatz 2, Ziffer 2, ab 31.12.1996 Paragraph 28, Absatz 12, Litera e, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1996,; Absatz eins, zweiter Satz ab 1.1.1997 Paragraph 28, Absatz 12, Litera f, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1996,
Text
Steuerschuldner, Entstehung der Steuerschuld
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Steuerschuldner ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 der Unternehmer, in den Fällen des § 11 Abs. 14 der Aussteller der Rechnung.Steuerschuldner ist in den Fällen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 der Unternehmer, in den Fällen des Paragraph 11, Absatz 14, der Aussteller der Rechnung.
Bei den im § 3a Abs. 10 genannten Leistungen sowie bei Vermittlungsleistungen wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wennBei den im Paragraph 3 a, Absatz 10, genannten Leistungen sowie bei Vermittlungsleistungen wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn
der leistende Unternehmer im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und
der Leistungsempfänger Unternehmer ist und im Inland Wohnsitz (Sitz), gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat.
Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.
(2)Absatz 2,Die Steuerschuld entsteht
für Lieferungen und sonstige Leistungen
mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausgeführt worden sind (Sollbesteuerung); dieser Zeitpunkt verschiebt sich um einen Kalendermonat, wenn die Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des Kalendermonates erfolgt, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht worden ist.
Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgeltes vereinnahmt, bevor die Leistung ausgeführt worden ist, so entsteht insoweit die Steuerschuld mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist;
in den Fällen der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 17) mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind (Istbesteuerung);in den Fällen der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Paragraph 17,) mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind (Istbesteuerung);
in den Fällen der Einzelbesteuerung nach § 20 Abs. 4 im Zeitpunkt des Grenzüberganges;in den Fällen der Einzelbesteuerung nach Paragraph 20, Absatz 4, im Zeitpunkt des Grenzüberganges;
für den Eigenverbrauch mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Gegenstände für die im § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a bezeichneten Zwecke verwendet, die Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b ausgeführt oder die Aufwendungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. c und d getätigt worden sind.für den Eigenverbrauch mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Gegenstände für die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, bezeichneten Zwecke verwendet, die Leistungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ausgeführt oder die Aufwendungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c und d getätigt worden sind.
(3)Absatz 3,In den Fällen des § 11 Abs. 12 und 14entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Rechnung ausgefolgt worden ist.In den Fällen des Paragraph 11, Absatz 12 und 14 e, n, t, s, t, e, h, t die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Rechnung ausgefolgt worden ist.
(4)Absatz 4,In den Fällen des § 16 Abs. 2 entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Minderung des Entgeltes eingetreten ist.In den Fällen des Paragraph 16, Absatz 2, entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Minderung des Entgeltes eingetreten ist.
(5)Absatz 5,Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt § 26 Abs. 1.Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt Paragraph 26, Absatz eins,
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2026
Dokumentnummer
NOR12055679
Alte Dokumentnummer
N3199660110J