Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.07.1997 bis 31.12.1998 — BGBl. II Nr. 31/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.01.199931.12.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 475/2006
§ 601.07.199731.12.1998 § → § BGBl. II Nr. 31/1997
§ 601.01.199430.06.1997 BGBl. Nr. 772/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Großkreditmeldungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 772 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.07.1997BGBl. II Nr. 31/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Kreditnehmergruppen

Paragraph 6, (1) Ein Solidarkreditrahmen liegt vor, wenn ein Kredit, ein Kreditrahmen oder eine Promesse mehreren Kreditnehmern, unabhängig davon, ob sie zu einer Gruppe verbundener Kunden gemäß Paragraph 27, Absatz 4, BWG gehören, gemeinsam zur Ausnützung eingeräumt wird.

  1. Absatz 2,Kann der Solidarkreditrahmen nur über ein gemeinsames Konto in Anspruch genommen werden, so gelten sämtliche Kreditnehmer gemäß Absatz eins, als eine Kreditnehmergruppe, für die die Großkredit- und die Stammdatenmeldung zu erstatten ist. Für die einzelnen Kreditnehmer ist die Stammdatenmeldung zu erstatten und die Tatsache, daß sie Angehörige der Kreditnehmergruppe sind, zu melden.
  2. Absatz 3,Kann der Solidarkreditrahmen von jedem Kreditnehmer über ein gesondertes Konto in Anspruch genommen werden, so gelten die Kreditnehmer nicht als Kreditnehmergruppe. Das meldepflichtige Institut hat für jeden dieser Kreditnehmer eine Stammdaten- und eine Großkreditmeldung zu erstatten. Die Großkreditmeldung hat die wahrscheinlichste Inanspruchnahme des Solidarkreditrahmens durch jeden einzelnen Kreditnehmer zu beinhalten.
  3. Absatz 4,Soweit mehreren Kreditnehmern Kredite, Kreditrahmen oder Promessen so eingeräumt werden, daß sie wechselseitig im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haften, gilt diese Gesellschaft als Kreditnehmergruppe und kommt Absatz 2, zur Anwendung.

Gesetzesnummer

10004834

Dokumentnummer

NOR12055811

Alte Dokumentnummer

N3199710552I