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§ 8 VersStG 1953

Fassungen
29.11.1997 bis 30.06.2010 — BGBl. I Nr. 130/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungssteuergesetz 1953

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1953, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

29.11.1997BGBl. I Nr. 130/1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010danach: BGBl. I Nr. 9/2010

Abkürzung

VersStG 1953

Index

32/06 Verkehrsteuern

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 12, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1997,

Text

Steuererhebung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Versicherer (Paragraph 7, Absatz eins,) oder der Bevollmächtigte (Paragraph 7, Absatz eins und 2) hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates die Steuer für den Anmeldungszeitraum nach den Prämieneinnahmen selbst zu berechnen. Stehen die Prämieneinnahmen der Höhe nach noch nicht fest, so ist die Steuer nach dem wahrscheinlichen Prämienverlauf zu berechnen. Weicht die zeitgerecht entrichtete Abgabe von der auf die tatsächlichen Einnahmen entfallenden Abgabe um nicht mehr als ein Prozent ab, so bleibt diese Differenz für die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages außer Betracht. Die Steuer ist spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
  2. Absatz eins a,Der Versicherer (Paragraph 7, Absatz eins,) oder der Bevollmächtigte (Paragraph 7, Absatz eins und 2) hat spätestens am 15. Dezember (Fälligkeitstag) eines jeden Kalenderjahres eine Sondervorauszahlung in Höhe von einem Zwölftel der Summe der selbstberechneten und der Abgabenbehörde bekanntgegebenen zuzüglich der mit Haftungsbescheid geltend gemachten Steuerbeträge der letzten zwölf, dem Anmeldungszeitraum November unmittelbar vorangegangenen Anmeldungszeiträume selbst zu berechnen und zu entrichten. Die Sondervorauszahlung ist auf die Steuerschuld für den Anmeldungszeitraum November des laufenden Kalenderjahres (Fälligkeitstag 15. Jänner des folgenden Kalenderjahres) anzurechnen. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Sondervorauszahlung entfällt, wenn die Steuer für den Anmeldungszeitraum November spätestens am darauf folgenden 15. Dezember selbst berechnet und bis zu diesem Tag in der selbstberechneten Höhe entrichtet wird.
  3. Absatz 2,Der Versicherer (Paragraph 7, Absatz eins,) oder der Bevollmächtigte (Paragraph 7, Absatz eins und 2) hat bis zum 30. April eine Jahressteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr beim Finanzamt einzureichen.
  4. Absatz 3,Ist der Versicherungsnehmer zur Entrichtung der Steuer verpflichtet (Paragraph 7, Absatz 3,), so hat er spätestens am zehnten Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat folgenden Kalendermonates, in dem das Versicherungsentgelt entrichtet worden ist, eine Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen, in welcher er die Steuer selbst zu berechnen hat; die Steuer ist spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
  5. Absatz 4,Eine nach Paragraph 201, BAO festgesetzte oder gemäß Paragraph 202, BAO geltend gemachte Steuer hat den in Absatz eins, oder 3 genannten Fälligkeitstag.
  6. Absatz 5,Ist die Steuer nach der Versicherungssumme zu berechnen (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2,), so hat der Versicherer die volle Steuer nach Empfang der Prämie oder eines Prämienteilbetrages zu entrichten.
  7. Absatz 6,Der Versicherer (Paragraph 7, Absatz eins,) oder der Bevollmächtigte (Paragraph 7, Absatz eins und 2) ist verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlage ihrer Berechnung im Inland Aufzeichungen zu führen. Diese müssen alle Angaben enthalten, die für die Berechnung der Steuer von Bedeutung sind. Ausländische Versicherer, die im Inland gelegene Risken versichern (Paragraph eins, Absatz 2 und 3), haben auf Anforderung dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien ein vollständiges Verzeichnis dieser Versicherungsverhältnisse mit allen Angaben, die für die Berechnung der Steuer von Bedeutung sind, zu übermitteln. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der Versicherer die Voraussetzungen für die Steuerpflicht oder für die Steuerentrichtung nicht für gegeben hält.

Anmerkung

ÜR: 2. Teil, Art. I, Abschnitt II Z 5, BGBl. Nr. 449/1992

Schlagworte

Steuergegenstand

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025

Gesetzesnummer

10003834

Dokumentnummer

NOR12056048

Alte Dokumentnummer

N3199749740L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/133/P8/NOR12056048