Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 213/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/1997Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Vorbereitung des Stellenplanentwurfes
§ 31. (1) Zur Vorbereitung der Erstellung des Stellenplanentwurfes haben die haushaltsleitenden Organe die für ihren Bereich unter Beachtung des Budgetprogrammes auszuarbeitenden Stellenplanentwürfe samt Erläuterungen dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.Paragraph 31, (1) Zur Vorbereitung der Erstellung des Stellenplanentwurfes haben die haushaltsleitenden Organe die für ihren Bereich unter Beachtung des Budgetprogrammes auszuarbeitenden Stellenplanentwürfe samt Erläuterungen dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die haushaltsleitenden Organe haben außerdem dem Bundesminister für Finanzen auf dessen Ersuchen weitere für die Aufstellung des Stellenplanentwurfes erforderliche Unterlagen zu übermitteln.
Dokumentnummer
NOR12056066
Alte Dokumentnummer
N3199749790L