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Art. 2

Fassungen
01.12.1996 bis 30.11.2006 — BGBl. III Nr. 1/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 heute01.12.2006 § → § BGBl. III Nr. 181/2006
Art. 201.12.199630.11.2006 BGBl. III Nr. 1/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Norwegen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 1997,

Typ

Vertrag – Norwegen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.12.1996BGBl. III Nr. 1/1997

Außerkrafttretensdatum

30.11.2006danach: BGBl. III Nr. 181/2006

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 2

Unter das Abkommen fallende Steuern

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
  2. Absatz 2,Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
  3. Absatz 3,Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
    1. Litera a
      in Österreich:
      1. Ziffer eins
        die Einkommensteuer;
      2. Ziffer 2
        die Körperschaftsteuer;
      3. Ziffer 3
        die Grundsteuer;
      4. Ziffer 4
        die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;
      5. Ziffer 5
        die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken;
        (im folgenden als „österreichische Steuern“ bezeichnet);
    2. Litera b
      in Norwegen:
      1. Ziffer eins
        die vom Staat erhobene Einkommensteuer (inntektsskatt til staten);
      2. Ziffer 2
        die von den Gemeindeverbänden erhobene Einkommensteuer (inntektsskatt til fylkeskommunen);
      3. Ziffer 3
        die von den Gemeinden erhobene Einkommensteuer (inntektsskatt til kommunen);
      4. Ziffer 4
        die vom Staat erhobenen Beiträge zum Steuerausgleichsfonds (fellesskatt til Skattefordelingsfondet);
      5. Ziffer 5
        die vom Staat erhobene Vermögensteuer (formuesskatt til staten);
      6. Ziffer 6
        die von den Gemeinden erhobene Vermögensteuer (formuesskatt til kommunen);
      7. Ziffer 7
        die vom Staat erhobene Steuer auf Einkünfte und Vermögen aus der Erforschung und Ausbeutung der unter dem Meeresspiegel gelegenen Erdölvorkommen und der damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten und Arbeiten, einschließlich des Pipelinetransports des geförderten Erdöls (skatt til staten verdrorende inntekt og formue i forbindelse med undersokelse etter og utnyttelse av undersjoiske petroeumsforekomster og dertil knyttet virksomhet og arbeid, herunder rorledningstransport av utvunnet petroleum) und
      8. Ziffer 8
        die vom Staat erhobenen Abgaben auf Vergütungen, die an nichtansässige Künstler gezahlt werden (avgift til staten av honorarer som tilfaller kunstnere bosatt i utlandet); (im folgenden als „norwegische Steuern“ bezeichnet).
  4. Absatz 4,Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

10005080

Dokumentnummer

NOR12056120

alte Dokumentnummer

N3199760634J