Rechtstracker.at

Art. 24

Fassungen
01.12.1996 bis 30.11.2006 — BGBl. III Nr. 1/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 24 heute01.12.2006 § → § BGBl. III Nr. 181/2006
Art. 2401.12.199630.11.2006 BGBl. III Nr. 1/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Norwegen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 1997,

Typ

Vertrag – Norwegen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24

Inkrafttretensdatum

01.12.1996BGBl. III Nr. 1/1997

Außerkrafttretensdatum

30.11.2006danach: BGBl. III Nr. 181/2006

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 24

Vermeidung der Doppelbesteuerung

  1. Absatz eins,a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Norwegen besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der Absätze 1 Litera b und 3 diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.

b) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach Artikel 10 in Norwegen besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Norwegen gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Norwegen bezogenen Einkünfte entfällt.

  1. Absatz 2,Bezieht eine in Norwegen ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Österreich besteuert werden, so rechnet Norwegen, vorbehaltlich der norwegischen Rechtsvorschriften betreffend die Anrechnung einer außerhalb Norwegens erhobenen Steuer auf die norwegische Steuer (und unbeschadet der allgemeinen Grundsätze hievon)
    1. Litera a
      auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Österreich gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht;
    2. Litera b
      auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Österreich gezahlten Steuer vom Vermögen entspricht.
    Der anzurechnende Betrag darf jedoch in beiden Fällen den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in Österreich besteuert werden dürfen, oder auf das Vermögen, das dort besteuert werden darf, entfällt.
  2. Absatz 3,Einkünfte oder Vermögen einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in diesem Staat auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in diesem Staat bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

10005080

Dokumentnummer

NOR12056142

Alte Dokumentnummer

N3199760656J