Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 3/1995 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 162/1997Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3aParagraph 3 a
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
§ 3a. (1) Für Tabakwaren, die im persönlichen Gepäck von Reisenden eingeführt werden, die ihren normalen Wohnsitz im Anwendungsgebiet haben und die über eine Landgrenze zu anderen Staaten als den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den EFTA-Staaten in das Anwendungsgebiet einreisen, ist die Verbrauchsteuerbefreiung aufParagraph 3 a, (1) Für Tabakwaren, die im persönlichen Gepäck von Reisenden eingeführt werden, die ihren normalen Wohnsitz im Anwendungsgebiet haben und die über eine Landgrenze zu anderen Staaten als den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den EFTA-Staaten in das Anwendungsgebiet einreisen, ist die Verbrauchsteuerbefreiung auf
10 Stück Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 Gramm) oder
eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren bis zu 25 Gramm
beschränkt.
(2)Absatz 2,Absatz 1 gilt nicht für Tabakwaren, die nachweislich im Anwendungsgebiet oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im steuerrechtlich freien Verkehr erworben wurden und für die keine Erstattung oder Vergütung der Verbrauchsteuer erfolgte.
(3)Absatz 3,Absatz 1 gilt auch für Tabakwaren, die aus dem schweizerischen Zollausschlußgebiet Samnauntal eingeführt werden.
(4)Absatz 4,Bei der Einfuhr von Tabakwaren ist die Tabaksteuer abweichend von § 9 der Zollrechts-Durchführungsverordnung, BGBl. Nr. 1104/1994, buchmäßig zu erfassen.Bei der Einfuhr von Tabakwaren ist die Tabaksteuer abweichend von Paragraph 9, der Zollrechts-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 1104 aus 1994,, buchmäßig zu erfassen.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2009
Dokumentnummer
NOR12056380
alte Dokumentnummer
N3199763756J