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§ 3a

Fassungen
01.07.1997 bis 30.11.2008 — BGBl. II Nr. 162/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3a01.12.200827.05.2020 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 232/2020
§ 3a01.07.199730.11.2008 BGBl. II Nr. 162/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3 a

Inkrafttretensdatum

01.07.1997BGBl. II Nr. 162/1997

Außerkrafttretensdatum

30.11.2008

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Paragraph 3 a, (1) Für Tabakwaren, die im persönlichen Gepäck von Reisenden eingeführt werden, die ihren normalen Wohnsitz im Anwendungsgebiet haben und die über eine Landgrenze zu anderen Staaten als den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den EFTA-Staaten in das Anwendungsgebiet einreisen, ist die Verbrauchsteuerbefreiung auf

  1. Ziffer eins
    25 Stück Zigaretten oder
  2. Ziffer 2
    5 Stück Zigarren oder
  3. Ziffer 3
    10 Stück Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 Gramm) oder
  4. Ziffer 4
    25 Gramm Rauchtabak oder
  5. Ziffer 5
    eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren bis zu 25 Gramm
beschränkt.
  1. Absatz 2,Absatz 1 gilt nicht für Tabakwaren, die nachweislich im Anwendungsgebiet oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im steuerrechtlich freien Verkehr erworben wurden und für die keine Erstattung oder Vergütung der Verbrauchsteuer erfolgte.
  2. Absatz 3,Absatz 1 gilt auch für Tabakwaren, die aus dem schweizerischen Zollausschlußgebiet Samnauntal eingeführt werden.
  3. Absatz 4,Bei der Einfuhr von Tabakwaren ist die Tabaksteuer abweichend von Paragraph 9, der Zollrechts-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 1104 aus 1994,, buchmäßig zu erfassen.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2009

Gesetzesnummer

10004946

Dokumentnummer

NOR12056380

alte Dokumentnummer

N3199763756J