Rechtstracker.at

Anl. 3 BFG 1998

Fassungen
01.01.1998 bis 30.01.1998 — BGBl. I Nr. 1/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 316.12.199831.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 187/1998 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
Anl. 304.06.199815.12.1998 § → § BGBl. I Nr. 74/1998
Anl. 331.01.199803.06.1998 § → § BGBl. I Nr. 35/1998
Anl. 301.01.199830.01.1998 BGBl. I Nr. 1/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesfinanzgesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. I Nr. 1/1998

Außerkrafttretensdatum

30.01.1998danach: BGBl. I Nr. 35/1998

Abkürzung

BFG 1998

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Anlage

zum Bundesvoranschlag für das Jahr 1998

Stellenplan für das Jahr 1998

römisch eins. Allgemeiner Teil

1. Gliederung des Stellenplanes

  1. Absatz eins,Der Stellenplan enthält folgende Verzeichnisse:
    1. Litera a
      Das Planstellenverzeichnis des Bundes (Teil römisch zwei.A) einschließlich der Ernennungsreserve (Teil römisch zwei.B),
    2. Litera b
      das Planstellenverzeichnis der Bundesbediensteten, für die dem Bund die Personalausgaben zur Gänze von einem anderen Rechtsträger ersetzt werden (Teil römisch fünf),
    3. Litera c
      das Planstellenverzeichnis der Bundesbediensteten, die aus zwingenden, erst während des Finanzjahres eintretenden Anlässen aufgenommen oder in unterschiedlichem, vorher nicht bestimmbarem Ausmaß beschäftigt werden (Teil römisch sechs),
    4. Litera d
      das Verzeichnis der Bundesbediensteten, für die eine Gesamtjahresarbeitsleistung in Stunden festgelegt ist (Teil römisch sieben).
  2. Absatz 2,In den Verzeichnissen werden die Bundesbediensteten gegebenenfalls getrennt nach Beamten sowie nach Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemen römisch eins und römisch zwei ausgewiesen. Auf Rechnung einer Planstelle für Vertragsbedienstete sowie für Vertragslehrer oder Vertragsassistenten (Paragraph 26, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes) können mehrere saison- oder teilbeschäftigte Vertragsbedienstete der gleichen Entlohnungsgruppe mit der Einschränkung aufgenommen werden, daß die für die Planstelle vorgesehene Gesamtjahresarbeitsleistung nicht überschritten wird.
  3. Absatz 3,Unter Planstellen für jugendliche Bedienstete sind Planstellen für
    1. Ziffer eins
      Lehrlinge bis zur Beendigung des Lehrverhältnisses und während der gesetzlichen Behaltefrist sowie
    2. Ziffer 2
      Vertragsbedienstete, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
    zu verstehen.
    Lehrlinge nach Beendigung der gesetzlichen Behaltefrist und jugendliche Vertragsbedienstete, deren Übernahme auf eine Planstelle des Planstellenverzeichnisses des Bundes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nicht möglich ist, können längstens bis zum Ende des Kalenderjahres weiterbeschäftigt werden, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben.
    Die Weiterbeschäftigung von Lehrlingen während der gesetzlichen Behaltefrist bedarf keiner Planstellenbindung.

2. Besetzung von Planstellen

Planstellen dürfen nur insoweit besetzt werden, als dadurch die Einhaltung des budgetierten Personalaufwandes gewährleistet ist.

  1. Ziffer 3
    Besetzung von Planstellen über den im Stellenplan

festgesetzten Stand

  1. Absatz eins,Personalaufnahmen, die eine Überschreitung der im Stellenplan festgelegten Anzahl der Planstellen oder der Gesamtjahresarbeitsleistungen erfordern (überplanmäßiger Personalbedarf), bedürfen der bundesfinanzgesetzlichen Bewilligung. Hievon ausgenommen sind die Fälle der Absätze 2 bis 5 und 7 sowie des Punktes 9 Absatz 3, Litera b,
  2. Absatz 2,Gemäß Absatz 1 letzter Satz können Personen aufgenommen werden, die im Ausland zu Übersetzungsleistungen oder zu Hilfsdiensten im konsularischen Bereich oder zu einer anderen als geistigen Arbeitsleistung herangezogen werden. Die für solcherart beschäftigte Personen erforderliche Anzahl der Gesamtjahresarbeitsleistungen ist vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen jährlich pauschal festzulegen.
  3. Absatz 3,Werden in einem Planstellenbereich Arbeitsplätze für Behinderte vorgesehen, kann der Bundesminister für Finanzen für die Besetzung dieser Arbeitsplätze Planstellen zuweisen. Hiefür stehen 500 Planstellen zusätzlich zur Verfügung.
  4. Absatz 4,Werden in einem Planstellenbereich Arbeitsplätze für die Beschäftigung von älteren Arbeitslosen vorgesehen, kann die Bundesregierung auf Grund eines vom Bundesminister für Finanzen gestellten Antrages für die Besetzung dieser Arbeitsplätze Planstellen zuweisen.

Hiefür stehen 200 Planstellen zusätzlich zur Verfügung. Die für die Zuweisung dieser Planstellen maßgeblichen Richtlinien sind vom Bundesminister für Finanzen nach vorheriger Berichterstattung an die Bundesregierung zu erlassen.

  1. Absatz 5,Gemäß Absatz 1 letzter Satz werden zu Lasten freier Planstellen der Planstellenbereiche „1420 Universitäten'', „1430 Kunsthochschulen'' und „1244 Museen'' die in den Planstellenbereichen „1421 Universitäten - zweckgebundene Gebarung'', „1431 Kunsthochschulen - zweckgebundene Gebarung'' und „1425 Museen - zweckgebundene Gebarung'' dort beschäftigten Vertragsbediensteten und Vertragsassistenten bis zum Ende der Dienstverträge auslaufend weiterbeschäftigt.
  2. Absatz 6,Durch die Absätze 2 bis 5 werden die Bestimmungen über die Überschreitung von Ausgabenansätzen nicht berührt.
  3. Absatz 7,Werden in einem Planstellenbereich über die vorgesehene Anzahl von Lehrlingen hinaus weitere Lehrstellen vorgesehen, kann die Bundesregierung auf Antrag des Bundesministers für Finanzen für die Besetzung dieser Lehrstellen Planstellen zuweisen. Hiefür stehen 300 Planstellen zusätzlich zur Verfügung.

4. Bindung von Planstellen

  1. Absatz eins,Innerhalb desselben finanzgesetzlichen Ansatzes können freie Planstellen der Verwendungsgruppen LPA, L1, L2, S1, A1 bis A6, E1, E2a, E2b, MBO1, MBO2, MBUO1, MBUO2, MZO1, MZO2, MZUO1 und MZUO2 mit Bundesbeamten ohne Anspruch auf Zuordnung zu einer Funktionsgruppe oder einer niedrigeren Funktionsgruppe oder mit Beamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe besetzt werden.

Freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemen römisch eins, römisch zwei, IL und IIL können mit Vertragsbediensteten einer niedrigeren Entlohnungsgruppe besetzt werden.

Freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen d und e können mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen p3 bis p5 und umgekehrt besetzt werden.

Freie Planstellen für Bundesbeamte und Vertragsbedienstete können mit jugendlichen Bediensteten besetzt werden.

Für Bundesbeamte der Verwendungsgruppen A bis E, P1 bis P5, W1 bis W3 sowie H1 und H2, die vom gesetzlichen Optionsrecht nicht Gebrauch machen, sind Planstellen der Verwendungsgruppen A1 bis A7, E1 bis E2c sowie MBO1, MBO2, MBUO1 und MBUO2 und soweit gesetzlich vorgesehen, innerhalb dieser Verwendungsgruppen Planstellen der Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zu binden, die der Bewertung und Zuordnung der Arbeitsplätze entsprechen, die dem jeweiligen Bundesbeamten zugewiesen sind.

In den Fällen der Paragraphen 141, 141 a, 145 b, 152 b und 152 c BDG 1979 ist für die Ernennung in die Wahrungsfunktionsgruppe eine Planstelle jener niedrigeren Funktionsgruppe oder der Grundlaufbahn der entsprechenden Verwendungsgruppe zu binden, der der Arbeitsplatz zugeordnet ist, mit dem der Beamte dauernd betraut worden ist.

Planstellen der Verwendungsgruppen A1 bis A7, E1 bis E2c sowie MBO1, MBO2, MBUO1 und MBUO2 können mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen c bis e und p1 bis p5 besetzt werden.

  1. Absatz 2,Freie Planstellen für Richter können im selben Planstellenbereich mit Richtern, denen eine niedrigere Dienstzulage gebührt, oder mit Richteramtsanwärtern besetzt werden. Dies gilt auch für Staatsanwälte.
  2. Absatz 3,Freie Planstellen für Ordentliche Universitäts-(Hochschul-)professoren und für Außerordentliche Universitätsprofessoren können auch mit Universitätsprofessoren gemäß Paragraph 21, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993, oder mit Vertragsprofessoren (Paragraph 57, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), freie Planstellen für Ordentliche Universitätsprofessoren überdies auch mit Außerordentlichen Universitätsprofessoren besetzt werden.

Für Universitäts-(Hochschul-)dozenten (Paragraph 170, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) und Vertragsdozenten (Paragraph 55, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) sind Planstellen für Universitäts-(Hochschul-)assistenten zu binden.

Für Beamte des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten oder Kunsthochschulen (Paragraphen 141 b und 257 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) sind Planstellen der Verwendungsgruppen A oder A1 oder Planstellen für Universitäts-(Hochschul-)assistenten zu binden.

  1. Absatz 4,Freie Planstellen für Universitäts-(Hochschul-)lehrer, Lehrer, Bundesbeamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, des Exekutivdienstes und des militärischen Dienstes können zur Versehung gleichartiger oder niedrigerer Dienste mit Vertragsbediensteten besetzt werden.
  2. Absatz 5,Freie Planstellen für Beamte der Verwendungsgruppen PT1 bis PT8 können mit Beamten derselben Verwendungsgruppe ohne Anspruch auf Zuordnung zu einer Dienstzulagengruppe oder mit Beamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe ohne Anspruch auf Zuordnung zu einer Dienstzulagengruppe besetzt werden.

Freie Planstellen der Verwendungsgruppen PT1 bis PT9 können mit Beamten der Verwendungsgruppen A1 bis A7 sowie mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a bis e und p1 bis p5 und umgekehrt mit der Maßgabe besetzt werden, daß gemäß Paragraph 229 b, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in der jeweils geltenden Fassung

die Verwendungsgruppe A1 und die Entlohnungsgruppe a der Verwendungsgruppe PT1 oder PT2,

die Verwendungsgruppe A2 und die Entlohnungsgruppe b der Verwendungsgruppe PT2, PT3 oder PT4,

die Verwendungsgruppe A3 und die Entlohnungsgruppe c der Verwendungsgruppe PT5 oder PT6,

die Verwendungsgruppe A4 oder A5 und die Entlohnungsgruppe d der Verwendungsgruppe PT7 oder PT8,

die Verwendungsgruppe A7 und die Entlohnungsgruppe e der Verwendungsgruppe PT9,

die Verwendungsgruppe A3 und die Entlohnungsgruppe p1 der Verwendungsgruppe PT6,

die Verwendungsgruppe A4 und die Entlohnungsgruppe p2 der Verwendungsgruppe PT7,

die Verwendungsgruppe A4 oder A5 und die Entlohnungsgruppe p3 der Verwendungsgruppe PT7 oder PT8,

die Verwendungsgruppe A6 und die Entlohnungsgruppe p4 der Verwendungsgruppe PT8,

die Verwendungsgruppe A7 und die Entlohnungsgruppe p5 der Verwendungsgruppe PT9

entsprechen.

  1. Absatz 6,Freie Planstellen der Verwendungsgruppen K1 bis K5 können mit Bundesbeamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe besetzt werden. Dies gilt für freie Planstellen der Entlohnungsgruppen k1 bis k5 sinngemäß.

Freie Planstellen für Beamte der Verwendungsgruppen K1 bis K6 können mit Beamten der Verwendungsgruppe A2, A3 oder A4 und freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen k1 bis k6 können mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen b bis d und umgekehrt mit der Maßgabe besetzt werden, daß

  • Strichaufzählung
    die Verwendungsgruppe A2 der Verwendungsgruppe K1 oder K2,
  • Strichaufzählung
    die Verwendungsgruppe A3 der Verwendungsgruppe K3, K4 oder K5 und
  • Strichaufzählung
    die Verwendungsgruppe A4 oder A5 der Verwendungsgruppe K6 und
  • Strichaufzählung
    die Entlohnungsgruppe b der Entlohnungsgruppe k1 oder k2,
  • Strichaufzählung
    die Entlohnungsgruppe c der Entlohnungsgruppe k3, k4 oder k5 und
  • Strichaufzählung
    die Entlohnungsgruppe d der Entlohnungsgruppe k6 entsprechen.
  1. Absatz 7,Wird ein nicht im Bundesdienst stehender Bediensteter in einem Planstellenbereich des Bundes verwendet und trägt der Bund, ohne hiezu gesetzlich verpflichtet zu sein, die Personalkosten, so ist für die Dauer der Verwendung eine dem Beschäftigungsausmaß und der Wertigkeit der Dienstleistungen des Bediensteten entsprechende freie Planstelle oder ein dementsprechender Planstellenanteil dieses Planstellenbereiches zu binden.

Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn eine Person, die nicht im Bundesdienst steht, vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten im Ausland zu Übersetzungsleistungen oder im konsularischen Bereich oder zu einer anderen als geistigen Arbeitsleistung herangezogen wird.

Diese Bestimmung ist weiters nicht anzuwenden in der Zeit vom 1. Jänner 1998 bis zum 30. Juni 1999 für Arbeitsleihverträge im Zusammenhang mit der österreichischen EU-Präsidentschaft.

  1. Absatz 8,Ausgeschlossen sind
    1. Litera a
      die Bindung freier Planstellen der Teile römisch fünf und römisch sechs des Stellenplanes und
    2. Litera b
      die Heranziehung freier Gesamtjahresarbeitsleistungen (Teil römisch sieben) für Personalbedürfnisse, für die im Teil römisch zwei.A des Stellenplanes vorzusorgen ist.
  2. Absatz 9,Freie Planstellen in einem Planstellenbereich des Teiles römisch zwei.A des Stellenplanes dürfen, sofern im Teil römisch zwei.A für den jeweiligen Planstellenbereich keine gesonderten Bindungsmöglichkeiten vorgesehen sind, nur mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen für einen anderen Planstellenbereich des Teiles römisch zwei.A gebunden werden.
  3. Absatz 10,Von den in den Teilen römisch zwei.A und römisch sieben des Stellenplanes festgesetzten Planstellen bzw. Normplanstellen für Lehrer im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten dürfen insgesamt bis zu 205 Planstellen oder die entsprechende Anzahl von Normplanstellen für Auslandsverwendungen herangezogen werden.

5. Aufnahme von Ersatzkräften

  1. Absatz eins,Für einen Bundesbediensteten, der
    1. Litera a
      als Mitglied eines Organes der Gesetzgebung, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Präsident des Rechnungshofes, als Mitglied des Verfassungsgerichtshofes oder als oberstes Organ der Vollziehung außer Dienst gestellt ist,
    2. Litera b
      als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 des Beamten Dienstrechtsgesetzes 1979 die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung erhält,
    3. Litera c
      sich zur Dienstleistung bei einer internationalen Organisation oder sonstigen internationalen Einrichtung im Urlaub gegen Entfall der Bezüge befindet,
    4. Litera d
      zur Dienstleistung im Rahmen einer internationalen Organisation oder sonstigen internationalen Einrichtung herangezogen wird,
    5. Litera e
      zur Dienstleistung im Sinne des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 233, oder im Rahmen der Übernahme einer Schutzmachtfunktion durch die Republik Österreich herangezogen wird,
    6. Litera f
      ordentlichen Präsenzdienst gemäß Paragraph 27, Absatz 2, des Wehrgesetzes 1990 oder außerordentlichen Präsenzdienst gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 1 bis 4 und 6 des Wehrgesetzes 1990 leistet,
    7. Litera g
      Zivildienst leistet,
    8. Litera h
      zu Lasten einer freien Planstelle zur Dienstleistung in einem anderen Personalstand einberufen wird,
    9. Litera i
      sich in einem Karenzurlaub, ausgenommen einem solchen aus Anlaß einer Ausgliederungsmaßnahme, befindet,
    10. Litera j
      für einen Beamten, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, oder 50b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 herabgesetzt ist oder
    11. Litera k
      der eine Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15 c, des Mutterschutzgesetzes oder nach Paragraph 8, des Eltern Karenzurlaubsgesetzes in Anspruch nimmt,
    kann für die Dauer der Außerdienststellung, der erforderlichen Dienstfreistellung, der Dienstleistung, des Karenzurlaubes, des Präsenzdienstes, des Zivildienstes, der Heranziehung nach Litera d und e oder der Dauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit bzw. der Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung unter Bindung seiner Planstelle beziehungsweise unter Bindung des dem Ausmaß der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder des Ausmaßes der in Anspruch genommenen Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Planstellenteiles ein Vertragsbediensteter aufgenommen werden. Dies gilt jedoch nicht für Lehrlinge während der gesetzlichen Behaltefrist.
    Punkt 4 Absatz 5 und 6 gilt sinngemäß. Unter der gleichen Voraussetzung kann für einen Richter, Staatsanwalt oder Richteramtsanwärter ein Richteramtsanwärter, für einen Beamten der Verwendungsgruppe W1, W2, E1, E2a, E2b oder E2c ein provisorischer Beamter der Verwendungsgruppe E2c aufgenommen werden.
  2. Absatz 2,Für eine Vertragsbedienstete, die gemäß Paragraphen 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 nicht beschäftigt werden darf, kann für die Dauer des Beschäftigungsverbotes unter Bindung ihrer Planstelle ein Vertragsbediensteter aufgenommen werden. Punkt 3 Absatz 5 und 6 gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3,Für eine beamtete Lehrerin, die gemäß Paragraphen 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 nicht beschäftigt werden darf, kann für die Dauer des Beschäftigungsverbotes unter Bindung ihrer Planstelle ein Vertragslehrer aufgenommen werden.
  4. Absatz 4,Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, oder im Fall einer Teilauslastung nach Paragraph 23, des Mutterschutzgesetzes oder nach Paragraph 10, des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes oder einer Herabsetzung der Auslastung nach Paragraphen 76 a, oder 76b des Richterdienstgesetzes kann für die Dauer dieser Maßnahmen für einen Richter, Staatsanwalt oder Richteramtsanwärter ein Richteramtsanwärter aufgenommen werden.
  5. Absatz 5,Für einen Richter oder Staatsanwalt, der aus einem aus Absatz eins, oder 4 angeführten Grund vom Dienst abwesend ist, kann über die im Teil römisch zwei.A für das Kapitel „30 Justiz'' festgelegte Zahl von übrigen Richtern und Staatsanwälten ein Richter eines Gerichtshofes römisch eins. Instanz (Paragraph 77, Absatz 6, RDG) bzw. ein Staatsanwalt der GGr. römisch eins ernannt werden. Betrifft ein derartiger Abwesenheitsfall einen Richter oder Staatsanwalt einer höheren Gehaltsgruppe, kann ein Richter oder Staatsanwalt der entsprechenden Gehaltsgruppe ernannt werden.
  6. Absatz 6,Für einen der im Paragraph 154, Ziffer eins, Litera a, oder Ziffer 2, Litera a, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 genannten Universitäts-(Hochschul-)professoren oder für einen Vertragsprofessor (Paragraph 57, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) der aus einem der in Absatz eins, oder 3 genannten Gründe vom Dienst abwesend ist oder gemäß Paragraph 160, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gegen Entfall der Bezüge freigestellt ist, kann auch ein Vertragsassistent aufgenommen werden.

  1. Ziffer 6
    Ausgliederungsmaßnahmen

Für Bundesbedienstete, denen im Zuge von Ausgliederungsmaßnahmen, die ihren bisherigen Arbeitsbereich betreffen, Karenzurlaub gewährt wird, dürfen keine Ersatzkräfte aufgenommen werden.

  1. Ziffer 7
    Umwandlung von Planstellen

Eine freie Planstelle kann vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen in eine Planstelle der gleichen oder einer niedrigeren Dienstklasse (Dienststufe, Dienstzulagengruppe) oder niedrigeren Funktionsstufe einer gleichen oder niedrigeren Verwendungsgruppe desselben finanzgesetzlichen Ansatzes umgewandelt werden.

8. Ernennungsreserve

  1. Absatz eins,Die Ernennungsreserve enthält Planstellen für die Besoldungsgruppen „Allgemeine Verwaltung und handwerkliche Verwendung'', „Wachebeamte'' und „Berufsoffiziere und zeitverpflichtete Soldaten'', die vom Bundesminister für Finanzen einzelnen Planstellenbereichen über den im Planstellenverzeichnis festgesetzten Stand an gleichen Planstellen zugewiesen werden können. Eine in einem Planstellenbereich frei werdende Planstelle einer Dienstklasse (Dienststufe), für die aus der Ernennungsreserve eine Planstelle zugewiesen werden kann, gilt stets als Planstelle der Ernennungsreserve.
  2. Absatz 2,Die Planstellen in der Ernennungsreserve erhöhen sich um die Zahl der Beamten, die
    1. Litera a
      als Mitglied eines Organes der Gesetzgebung, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Präsident des Rechnungshofes, als Mitglied des Verfassungsgerichtshofes oder als oberstes Organ der Vollziehung außer Dienst gestellt sind,
    2. Litera b
      als Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 des Beamten Dienstrechtsgesetzes 1979 die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung erhalten,
    3. Litera c
      sich zur Dienstleistung im Rahmen einer internationalen Organisation oder sonstigen internationalen Einrichtung im Urlaub gegen Entfall der Bezüge befinden,
    4. Litera d
      zur Dienstleistung im Rahmen einer internationalen Organisation oder sonstigen Einrichtung herangezogen werden,
    5. Litera e
      zur Dienstleistung im Sinne des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 233, oder im Rahmen der Übernahme einer Schutzmachtfunktion durch die Republik Österreich herangezogen werden.
    Haben Beamte, die solcherart außer Dienst gestellt, beurlaubt oder herangezogen worden sind, oder denen die erforderliche Dienstfreistellung gewährt worden ist, ihren Dienst wieder aufgenommen, so entfällt diese Erhöhung der Zahl der Planstellen in dem Zeitpunkt, in dem im betreffenden Planstellenbereich eine Planstelle der gleichen Art frei wird.
  3. Absatz 3,Die Absätze 1 und 2 gelten für Beamte der Verwendungsgruppen PT1 bis PT9 sinngemäß.

9. Bewirtschaftung nach Gesamtjahresarbeitsleistungen

  1. Absatz eins,Die Personalbewirtschaftung der Vertragslehrer erfolgt auf der Grundlage des erforderlichen Lehrerwochenstundenaufwandes.
  2. Absatz 2,Von dem im Stellenplan festgesetzten Lehrerwochenstundenaufwand ist ein beim jeweiligen Planstellenbereich festgesetzter Anteil für die Abdeckung von Mehrdienstleistungen vorbehalten. Die verbleibende Summe des Lehrerwochenstundenaufwandes ist zum Zweck der Darstellung bei den Planstellenbereichen in eine der Planstelle entsprechende Größe (Normplanstelle) umgerechnet. Unter einer Normplanstelle wird die Rechengröße für einen ganzjährig beschäftigten Vertragslehrer unter Zugrundelegung einer fiktiven wöchentlichen Lehrverpflichtung von 20 Werteinheiten verstanden.
  3. Absatz 3,Der zuständige Bundesminister ist verpflichtet, bei Änderung der Gegebenheiten, die für die Festsetzung der Gesamtjahresarbeitsleistungen maßgebend sind, eine Anpassung an die neuen Gegebenheiten vorzunehmen.

Hiefür gilt:

  1. Litera a
    Eine voraussichtliche Unterschreitung der Gesamtjahresarbeitsleistungen um mehr als 1 vH ist dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich mit der Wirkung einer sofortigen Bindung mitzuteilen (gebundene Gesamtjahresarbeitsleistungen); die Inanspruchnahme solcherart gebundener Gesamtjahresarbeitsleistungen bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
  2. Litera b
    Eine Überschreitung der festgesetzten Gesamtjahresarbeitsleistungen bedarf der Zustimmung des mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschusses des Nationalrates; die Zustimmung ist vom Bundesminister für Finanzen auf Antrag des zuständigen Bundesministers einzuholen.
    Diese Überschreitung darf nicht mehr als 2 vH der
    festgesetzten Gesamtjahresarbeitsleistungen betragen.
  3. Litera c
    Auf Antrag des zuständigen Bundesministers ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, eine Verschiebung zwischen den für die einzelnen Planstellenbereiche festgelegten Teilen des Lehrerwochenstundenaufwandes vorzunehmen. Das Gesamtausmaß der im Stellenplan festgelegten Lehrerwochenstunden darf dadurch jedenfalls nicht überschritten werden.

  1. Ziffer 10
    Befugnisse bestimmter oberster Organe

Die dem Präsidenten des Nationalrates gemäß Artikel 30, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes, die dem Präsidenten des Rechnungshofes gemäß Artikel 21, des Bundes-Verfassungsgesetzes und die dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft gemäß Artikel 148 h, des Bundes-Verfassungsgesetzes zustehenden Rechte auf dem Gebiet der Diensthoheit über die Beamten und Angestellten der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft bleiben unberührt.

  1. Ziffer 11
    Organisationsänderungen

Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister den Stellenplan einer Organisationsänderung anpassen, wenn diese Organisationsänderung Auswirkungen auf den Stellenplan hat. In gleicher Weise kann der Stellenplan einer Änderung der Geschäftseinteilung und einem daraus resultierenden Bewertungsverfahren nach den Paragraphen 137, 143 und 147 BDG 1979 angepaßt werden, wenn sich daraus keine Kostenerhöhung und keine Planstellenvermehrung ergibt. Die Anpassung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.

STELLENPLAN 1998

Planstellenverzeichnis

Anmerkung, Stellenplan 1998 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)

Schlagworte

Universitätsprofessor, Hochschulprofessor, Universitätsdozent, Hochschuldozent, Universitätsassistent, Hochschulassistent, Universitätslehrer, Hochschullehrer, BGBl. Nr. 233/1965,

Gesetzesnummer

10005102

Dokumentnummer

NOR12056419

Alte Dokumentnummer

N3199810122O