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§ 8 TabMG 1996

Fassungen
10.01.1998 bis 04.12.1998 — BGBl. I Nr. 12/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute01.04.2026 § → § BGBl. I Nr. 97/2025
§ 801.04.201531.03.2026 § → § BGBl. I Nr. 105/2014
§ 801.01.200831.03.2015 § → § BGBl. I Nr. 105/2007
§ 831.03.200631.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 47/2006
§ 801.01.200230.03.2006 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 805.12.199831.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 186/1998
§ 810.01.199804.12.1998 § → § BGBl. I Nr. 12/1998
§ 801.01.199609.01.1998 BGBl. Nr. 830/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tabakmonopolgesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 830 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

10.01.1998BGBl. I Nr. 12/1998

Außerkrafttretensdatum

04.12.1998danach: BGBl. I Nr. 186/1998

Abkürzung

TabMG 1996

Index

34 Monopole

Text

Pflichten des Großhändlers

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Großhändler hat Tabakerzeugnisse, die er im Monopolgebiet an Tabaktrafikanten abgeben will, nach Maßgabe der vorhandenen Lagerbestände auf Bestellung allen Tabaktrafikanten zu den gleichen Bedingungen zu liefern. Für alle Bestellungen in üblichen Gebindegrößen besteht eine Lieferverpflichtung. Die Lieferungen haben spätestens innerhalb von drei Wochen ab Bestellungseingang zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die entgeltliche Abgabe von Tabakerzeugnissen durch Großhändler an Verbraucher ist verboten, ausgenommen in den Fällen, in denen eine tabaksteuerfreie Abgabe zulässig ist.
  3. Absatz 3,Der Großhandel darf nur in jenen Räumlichkeiten betrieben werden, die zum Steuerlager oder zum Betrieb des berechtigten Empfängers gehören.
  4. Absatz 4,Der Großhändler hat, ausgenommen im Falle der Selbstabholung, auf seine Kosten und auf seine Gefahr die Lieferung an Tabaktrafikanten an den Standort der Tabaktrafik auszuführen. Kosten für die Zustellung dürfen dann in Rechnung gestellt werden, wenn die Summe der Kleinverkaufspreise der jeweiligen Bestellung weniger als 5 000 S beträgt; die Zustellkosten dürfen die tatsächlichen Lieferkosten nicht überschreiten. Verlangt der zu beliefernde Tabaktrafikant eine bestimmte Art der Zustellung, so dürfen jedenfalls nur die für diese Art der Zustellung üblichen Lieferkosten in Rechnung gestellt werden. Werden Tabakerzeugnisse durch den Tabaktrafikanten abgeholt, so darf der Großhändler keine Vergütungen für ersparte Transportkosten gewähren.
  5. Absatz 5,Der Lieferpreis ohne Umsatzsteuer errechnet sich aus dem Kleinverkaufspreis (Paragraph 9,) vermindert um die jeweilige Handelsspanne (Paragraph 38,) und die auf den Kleinverkaufspreis entfallende Umsatzsteuer. Das Anbieten und Gewähren direkter und indirekter Vorteile, wie Rabatte, Skonti, Zugaben jeder Art und Zahlungsziele, ist verboten.
  6. Absatz 6,Dem Tabaktrafikanten steht eine Handelsspanne gemäß Paragraph 38, zu.
  7. Absatz 7,Der Großhändler hat über jede Lieferung von Tabakerzeugnissen einen Beleg zu erteilen, aus dem folgende Angaben zu ersehen sein müssen:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Großhändlers;
    2. Ziffer 2
      Name und Anschrift des Empfängers;
    3. Ziffer 3
      Ausstellungsdatum;
    4. Ziffer 4
      Lieferdatum;
    5. Ziffer 5
      Art, Menge und Lieferpreis der gelieferten Tabakerzeugnisse; die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.
    Der Empfänger hat den Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Der Großhändler hat eine Durchschrift (Abschrift) zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Auf die Durchschriften oder Abschriften ist Paragraph 132, Absatz 2, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, anwendbar.
  8. Absatz 8,Der Kaufpreis ist spätestens binnen zwei Werktagen gerechnet ab Lieferung (Zustellung) zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2012

Gesetzesnummer

10005006

Dokumentnummer

NOR12056466

alte Dokumentnummer

N3199811164U