Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zollrechts-Durchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/1998Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 76Paragraph 76
Text
§ 76.Paragraph 76,
(1)Absatz eins,Schuldbefreiende Wirkung im Sinn des Artikels 223 ZK kommt auch zu
der Einzahlung mit Erlagschein,
der Gutschrift am Postscheckkonto oder sonstigen Konto der empfangsberechtigten Kasse auf Grund einer Überweisung dorthin,
der Zahlung mit Scheck oder anderen unbaren Zahlungsmitteln oder fremden Währungen, soweit ihre Einlösung oder Umwechslung sichergestellt ist; inwieweit dies zutrifft, ist durch Anschlag bei den Zollstellen kundzumachen,
der Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten desselben Abgabepflichtigen am Tag der Entstehung der Guthaben, auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen am Tag der nachweislichen Antragstellung, frühestens jedoch am Tag der Entstehung der Guthaben.
§ 211 Abs. 2 und 3 BAO ist nicht anzuwenden.Paragraph 211, Absatz 2 und 3 BAO ist nicht anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Aufrechnung nach Artikel 223 ZK hat nach § 215 Abs. 1 und 2 der Bundesabgabenordnung zu erfolgen.Die Aufrechnung nach Artikel 223 ZK hat nach Paragraph 215, Absatz eins und 2 der Bundesabgabenordnung zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016
Dokumentnummer
NOR12056547
Alte Dokumentnummer
N3199811339U