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Art. 7 BFG 1999

Fassungen
01.01.1999 bis 02.07.1999 — BGBl. I Nr. 107/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 703.07.199931.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 102/1999 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
Art. 701.01.199902.07.1999 BGBl. I Nr. 107/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesfinanzgesetz 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 107/1998

Außerkrafttretensdatum

02.07.1999danach: BGBl. I Nr. 102/1999

Abkürzung

BFG 1999

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Artikel römisch sieben. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1999 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben

  1. Ziffer eins
    beim Voranschlagsansatz 1/10006 bis zu einem Betrag von 20 Millionen Schilling zur finanziellen Unterstützung für das Wohnbauprojekt Palästina;
  2. Ziffer 2
    beim Voranschlagsansatz 1/10008 bis zu einem Betrag von 60 Millionen Schilling für die Informationsarbeit der Bundesregierung im Zusammenhang mit der Europäischen Union;
  3. Ziffer 3
    bei den Voranschlagsansätzen 1/10066 und 1/10068 bis zu einem Betrag von insgesamt 100 Millionen Schilling für Hilfsmaßnahmen zum Wiederaufbau in Bosnien-Herzegowina sowie von insgesamt 20 Millionen Schilling für Hilfsmaßnahmen in den übrigen Nachfolgestaaten der früheren Bundesrepublik Jugoslawien;
  4. Ziffer 4
    beim Voranschlagsansatz 1/11178 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Schilling für Leistungen im Rahmen des Zivildienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,;
  5. Ziffer 5
    beim Voranschlagsansatz 1/11198 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme in solchen Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, die nicht ausdrücklich einem anderen Bundesministerium als dem Bundesministerium für Inneres zugewiesen sind;
  6. Ziffer 6
    bei den Voranschlagsansätzen 1/11506 und 1/11508 bis zu einem Betrag von insgesamt 200 Millionen Schilling für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung;
  7. Ziffer 7
    beim Voranschlagsansatz 1/15008 bis zu einem Betrag von 20 Millionen Schilling für die Durchführung von EU-Programmen, soferne diese Mittel zur Erlangung einer Kofinanzierung erforderlich sind;
  8. Ziffer 8
    bei den Voranschlagsansätzen 1/15665 und 1/15666 bis zu einem Betrag von insgesamt 200 Millionen Schilling für Maßnahmen gemäß Paragraph 51 a, Absatz 3, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,;
  9. Ziffer 9
    beim Voranschlagsansatz 1/17208 bis zu einem Betrag von 25 Millionen Schilling für Zahlungen im Zusammenhang mit der ARGE-Kostenrechnung;
  10. Ziffer 10
    beim Voranschlagsansatz 1/18608 bis zu einem Betrag von 55 Millionen Schilling für gemäß den Paragraphen 26, 31 und 32 Absatz 3, des Abfallwirtschaftsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,, nicht vorhersehbar gewesene Maßnahmen;
  11. Ziffer 11
    beim Voranschlagsansatz 1/18608 bis zu einem Betrag von 30 Millionen Schilling für Ausgaben im Zusammenhang mit Großverfahren vor dem Umweltsenat;
  12. Ziffer 12
    bei den Voranschlagsansätzen 1/20506 und 1/20508 bis zu einem Betrag von insgesamt 100 Millionen Schilling für Maßnahmen im Bereich der bilateralen Entwicklungshilfe sowie für Kofinanzierungen;
  13. Ziffer 13
    bei den Voranschlagsansätzen 1/40008 und 1/40108 bis zu einem Betrag von insgesamt 35 Millionen Schilling für die Teilnahme an der ECMM (European Community Monitoring Mission), sofern die Mehrausgaben dem Bundesminister für Finanzen detailliert nachgewiesen werden;
  14. Ziffer 14
    bei den Voranschlagsansätzen 1/40108, 1/64633 und 1/64738 bis zu einem Betrag von insgesamt 300 Millionen Schilling zur Durchführung der in den abgeschlossenen Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, B-VG mit dem Land Steiermark vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen im Zusammenhang mit der österreichischen Luftraumüberwachung, Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1990,; in den Vorjahren auf Grund der Vereinbarungen bereits geleistete Zahlungen zählen auf den Gesamtbetrag von insgesamt 300 Millionen Schilling;
  15. Ziffer 15
    beim Voranschlagsansatz 1/50138 bis zu einem Betrag von 1 200 Millionen Schilling für Zahlungen zur Schuldenerleichterung auf Grund internationaler, multilateral abgestimmter Maßnahmen;
  16. Ziffer 16
    beim Voranschlagsansatz 1/50236 bis zu einem Betrag von 200 Millionen Schilling für Zahlungen an die OeKB-AG zur Verminderung der Beschaffungskosten von Kreditoperationen gemäß Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz und für Finanzierungen auf Grund des Schwellenländerprogrammes;
  17. Ziffer 17
    beim Voranschlagsansatz 1/50418 bis zu einem Betrag von 400 Millionen Schilling für Ausfuhrerstattungen gemäß EU-Marktordnungsvorschriften;
  18. Ziffer 18
    beim Voranschlagsansatz 1/51918 für auf Grund der Marktentwicklung notwendige Mehraufnahmen kurzfristiger Verpflichtungen bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling;
  19. Ziffer 19
    beim Voranschlagsansatz 1/54718 für den Fall der Inanspruchnahme aus der Kursrisikogarantie bis zu einem Betrag von 1 000 Millionen Schilling;
  20. Ziffer 20
    bei den Voranschlagsansätzen 1/54718 und 1/54719 für den Fall der Inanspruchnahme aus Haftungen bis zu einem Betrag von insgesamt 2 000 Millionen Schilling;
  21. Ziffer 21
    bei den Voranschlagsansätzen 1/54728 und 1/54729 bis zu einem Betrag von insgesamt 4 000 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme gemäß Paragraph 7, Absatz 2, des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 215;
  22. Ziffer 22
    bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der UT 9 der Kapitel 56 und 58 im Ausgleichshaushalt für die Durchführung von nicht vorhersehrbaren, ordentlichen Tilgungen von Finanzschulden und Währungstauschverträgen bis zu einem Betrag von 20 000 Millionen Schilling pro Voranschlagsansatz;
  23. Ziffer 23
    bei den Voranschlagsansätzen 1/58008, 1/58018, 1/58028, 1/58208 und 1/58218 bis zu einem Betrag von insgesamt 500 Millionen Schilling für Stückzinsen aus dem Erwerb von Bundeswertpapieren;
  24. Ziffer 24
    bei den Voranschlagsansätzen 7/58009, 7/58019, 7/58029, 7/58209 und 7/58219 bis zu einem Betrag von insgesamt 10 000 Millionen Schilling zum Erwerb von Bundeswertpapieren zur Verbesserung der Schuldenstruktur des Bundes;
  25. Ziffer 25
    beim Voranschlagsansatz 1/58908 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für Kursverluste aus dem Erwerb von Bundeswertpapieren;
  26. Ziffer 26
    bei Bundesanteilen an Agrarförderungen der Voranschlagsansätze der Titel 601, 602, 603 bis zu 390 Millionen Schilling, soferne diese Agrarförderungen durch die Länder kofinanziert werden;
  27. Ziffer 27
    beim Voranschlagsansatz 1/60146 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für Zuschüsse gemäß Paragraph 33 f, Absatz 6, des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215;
  28. Ziffer 28
    beim Voranschlagsansatz 1/64293 bis zu einem Betrag von 3 000 Millionen Schilling gemäß Paragraph 10, des ASFINAG-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1982,.

Gesetzesnummer

10005113

Dokumentnummer

NOR12056691

Alte Dokumentnummer

N3199811799O