Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 111Paragraph 111
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
J. Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen
§ 111.Paragraph 111,
(1)Absatz eins,Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen.
(2)Absatz 2,Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muß der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
(3)Absatz 3,Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 30 000 S nicht übersteigen.
(4)Absatz 4,Gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
Schlagworte
Ordnungsstrafe
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Dokumentnummer
NOR12056845
alte Dokumentnummer
N3199850619L