Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1998Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 3Artikel eins, Paragraph 3
Beachte
Tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem der Rat in der
Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gemäß Art. 109jZusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gemäß Artikel 109 j
Abs. 4 EG-Vertrag bestätigt, welche Mitgliedstaaten die notwendigenAbsatz 4, EG-Vertrag bestätigt, welche Mitgliedstaaten die notwendigen
Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung
erfüllen (vgl. § 89 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 60/1998).erfüllen vergleiche Paragraph 89, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1998,).
Text
§ 3. (1) Die Oesterreichische Nationalbank kann sich - unbeschadet
der Aufrechterhaltung ihrer vollen Handlungsfreiheit bei Erfüllung
ihrer Aufgaben im Rahmen dieses Bundesgesetzes -
organisatorisch und finanziell an den internationalen Einrichtungen
beteiligen, die mit der Kooperation der Notenbanken
zusammenhängen oder sonst die internationale Zusammenarbeit auf
währungs- und kreditpolitischem Gebiete zum Ziele haben und
fördern; für die gleichen Zwecke kann sie im eigenen Namen und für
eigene Rechnung auch an den Maßnahmen oder Transaktionen solcher
Einrichtungen, an denen ihr selbst oder der Republik Österreich
Beteiligungen zustehen, teilnehmen.
(2)Absatz 2,Die Oesterreichische Nationalbank kann sich an in- und ausländischen Unternehmungen beteiligen, soweit dies der Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben dient; sie kann sich insbesondere auch an solchen Einrichtungen beteiligen, deren Zweck auf die Errichtung oder Aufrechterhaltung geeigneter Zahlungsverkehrssysteme gerichtet ist.