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Art. 1 § 3 NBG

Fassungen
03.05.1998 bis 31.12.1998 — BGBl. I Nr. 60/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 3 heute01.01.1999 § → § BGBl. I Nr. 60/1998
Art. 1 § 303.05.199831.12.1998 § → § BGBl. I Nr. 60/1998
Art. 1 § 301.02.198402.05.1998 BGBl. Nr. 50/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalbankgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

03.05.1998BGBl. I Nr. 60/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

NBG

Index

37/03 Nationalbank

Beachte

Tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem der Rat in der

Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gemäß Artikel 109 j

Absatz 4, EG-Vertrag bestätigt, welche Mitgliedstaaten die notwendigen

Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung

erfüllen vergleiche Paragraph 89, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1998,).

Text

§ 3. (1) Die Oesterreichische  Nationalbank kann sich -  unbeschadet

der Aufrechterhaltung ihrer vollen Handlungsfreiheit  bei Erfüllung

ihrer Aufgaben  im  Rahmen  dieses  Bundesgesetzes  -

organisatorisch  und finanziell an  den internationalen Einrichtungen

beteiligen,  die mit der  Kooperation  der  Notenbanken

zusammenhängen  oder  sonst  die internationale  Zusammenarbeit  auf

währungs-  und  kreditpolitischem Gebiete zum Ziele haben und

fördern; für die gleichen Zwecke kann sie im eigenen Namen  und für

eigene Rechnung auch an  den Maßnahmen oder Transaktionen solcher

Einrichtungen, an  denen ihr  selbst oder  der Republik Österreich

Beteiligungen zustehen, teilnehmen.

  1. Absatz 2,Die Oesterreichische Nationalbank kann sich an in- und ausländischen Unternehmungen beteiligen, soweit dies der Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben dient; sie kann sich insbesondere auch an solchen Einrichtungen beteiligen, deren Zweck auf die Errichtung oder Aufrechterhaltung geeigneter Zahlungsverkehrssysteme gerichtet ist.

Gesetzesnummer

10004409

Dokumentnummer

NOR12056942

Alte Dokumentnummer

N3199851640L