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Art. 4 § 20 NBG

Fassungen
03.05.1998 bis 31.12.1998 — BGBl. I Nr. 60/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 4 § 20 heute01.01.1999 § → § BGBl. I Nr. 60/1998
Art. 4 § 2003.05.199831.12.1998 § → § BGBl. I Nr. 60/1998
Art. 4 § 2001.02.198402.05.1998 BGBl. Nr. 50/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalbankgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4, Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

03.05.1998BGBl. I Nr. 60/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

NBG

Index

37/03 Nationalbank

Beachte

Tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem der Rat in der

Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gemäß Artikel 109 j

Absatz 4, EG-Vertrag bestätigt, welche Mitgliedstaaten die notwendigen

Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung

erfüllen vergleiche Paragraph 89, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1998,).

Text

ARTIKEL römisch vier

Leitung und Verwaltung der Bank

A. Generalrat

Paragraph 20, (1) Dem Generalrat obliegt die oberste Leitung und Überwachung der gesamten Geschäftsführung und der Verwaltung des gesamten Vermögens der Bank. Das Direktorium der Bank (Paragraphen 32 bis 36) berichtet periodisch, und zwar in der Regel monatlich, dem Generalrat über die Abwicklung und den Stand der Geschäfte, über die Lage des Geld-, Kapital- und Devisenmarktes, über wichtige geschäftliche Vorfälle, über alle für die Beurteilung der Währungs- und Wirtschaftslage bedeutsamen Vorgänge, über die zur Kontrolle der gesamten Gebarung getroffenen Verfügungen sowie über sonstige, den Betrieb betreffende Vorkommnisse von Bedeutung.

  1. Absatz 2,Der Generalrat hat bei Wahrnehmung seiner Aufgaben auf die von der EZB gemäß Artikel 109 l, Absatz eins, EG-Vertrag zur Aufnahme ihrer vollen Tätigkeit getroffenen Vorkehrungen Bedacht zu nehmen. Sofern die Vorbereitungsarbeiten der EZB innerstaatliche Durchführungsmaßnahmen erforderlich machen, ist dafür das Direktorium zuständig. Es ist hiebei weisungsfrei. Der Generalrat darf keine Beschlüsse fassen, die diese Vorbereitungs- und Umsetzungsmaßnahmen beeinträchtigen könnten.

Schlagworte

Geldmarkt, Kapitalmarkt, Währungslage

Gesetzesnummer

10004409

Dokumentnummer

NOR12056959

Alte Dokumentnummer

N3199851657L