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Art. 4 § 23 NBG

Fassungen
03.05.1998 bis 31.12.1998 — BGBl. I Nr. 60/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 4 § 23 heute01.08.2011 § → § BGBl. I Nr. 50/2011
Art. 4 § 2301.01.199931.07.2011 § → § BGBl. I Nr. 60/1998
Art. 4 § 2303.05.199831.12.1998 § → § BGBl. I Nr. 60/1998
Art. 4 § 2301.02.198402.05.1998 BGBl. Nr. 50/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalbankgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4, Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

03.05.1998BGBl. I Nr. 60/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

NBG

Index

37/03 Nationalbank

Beachte

Tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem der Rat in der

Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gemäß Artikel 109 j

Absatz 4, EG-Vertrag bestätigt, welche Mitgliedstaaten die notwendigen

Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung

erfüllen vergleiche Paragraph 89, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1998,).

Text

Paragraph 23, (1) Der Präsident wird vom Bundespräsidenten auf die Dauer von fünf Jahren ernannt. Der abtretende Präsident kann wieder ernannt werden. Der Präsident kann während seiner Amtsdauer vom Bundespräsidenten nur abberufen werden, wenn eine der Ernennungsvoraussetzungen nach Paragraph 22, Absatz 3, erster Satz oder eine der Voraussetzungen für die Ausübung des Amtes nach Paragraph 22, Absatz 4, nicht mehr erfüllt wird oder wenn der Präsident eine schwere Verfehlung begangen hat. Als Verlust der Voraussetzungen für die Ausübung des Amtes gilt auch die Verhinderung des Präsidenten an der Ausübung seiner Funktion für einen ein Jahr übersteigenden Zeitraum.

  1. Absatz 2,Der Präsident bezieht aus den Mitteln der Oesterreichischen Nationalbank ein Gehalt, dessen Höhe vom Generalrat festzusetzen ist.
  2. Absatz 3,Der Präsident führt in allen Sitzungen des Generalrates den Vorsitz. Er kontrolliert die Durchführung der Beschlüsse des Generalrates und übt in dessen Namen die ständige Überwachung der Verwaltung des Vermögens und des gesamten Geschäftsbetriebes der Bank aus. Er kann gegen Entscheidungen des Direktoriums über Gegenstände der laufenden Geschäftsführung und der inneren Verwaltung Einspruch erheben. Wird zwischen dem Präsidenten und dem Direktorium keine Einigung erzielt, so wird die Angelegenheit dem Generalrat zur Beschlußfassung vorgelegt.
  3. Absatz 4,Im Falle seiner Verhinderung wird der Präsident in allen seinen Funktionen vom ersten Vizepräsidenten und, falls auch dieser verhindert sein sollte, vom zweiten Vizepräsidenten vertreten.

Gesetzesnummer

10004409

Dokumentnummer

NOR12056965

Alte Dokumentnummer

N3199851663L