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Art. 8 § 43 NBG

Fassungen
03.05.1998 bis 31.12.1998 — BGBl. I Nr. 60/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 8 § 43 heute01.08.2011 § → § BGBl. I Nr. 50/2011
Art. 8 § 4301.01.199931.07.2011 § → § BGBl. I Nr. 60/1998
Art. 8 § 4303.05.199831.12.1998 § → § BGBl. I Nr. 60/1998
Art. 8 § 4301.01.199402.05.1998 § → § BGBl. Nr. 532/1993
Art. 8 § 4301.01.199231.12.1993 BGBl. Nr. 625/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalbankgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8, Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

03.05.1998BGBl. I Nr. 60/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

NBG

Index

37/03 Nationalbank

Beachte

Tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem der Rat in der

Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gemäß Artikel 109 j

Absatz 4, EG-Vertrag bestätigt, welche Mitgliedstaaten die notwendigen

Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung

erfüllen vergleiche Paragraph 89, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1998,).

Text

ARTIKEL römisch acht

Verhältnis zu den Kreditinstituten

Paragraph 43, (1) Die Oesterreichische Nationalbank kann Unternehmungen, die Bankgeschäfte betreiben (in der Folge „mindestreservepflichtige Unternehmungen'' genannt), zur Erfüllung der Zielsetzungen des Paragraph 2, Absatz 2 bis 4 verpflichten, gemäß den folgenden Absätzen bestimmte Aktiva als Mindestreserve zu halten.

  1. Absatz 2,Die Höhe der Mindestreserve wird durch Hundertsätze (Mindestreservesätze) der Verpflichtungen der mindestreservepflichtigen Unternehmungen aus der Entgegennahme fremder Gelder bestimmt; hiebei haben Verpflichtungen gegenüber anderen nach diesen Vorschriften mindestreservepflichtigen Unternehmungen außer Betracht zu bleiben. Als Verpflichtungen aus der Entgegennahme fremder Gelder gelten auch Verpflichtungen aus der Emission von Wertpapieren, soweit diese keine Anteilsrechte verkörpern.
  2. Absatz 3,Die Mindestreservesätze sind - je nach den Erfordernissen der Liquiditätsbindung - vom Bestand der der Mindestreservebemessung zugrundeliegenden Verpflichtungen, von deren Zuwachs oder von beidem zu berechnen.

(4) Die Mindestreservesätze werden von der Oesterreichischen Nationalbank unter Bedachtnahme auf die jeweiligen währungs- und kreditpolitischen Verhältnisse festgesetzt. Sie dürfen 25 vH für Sichtverbindlichkeiten sowie 15 vH für befristete Verpflichtungen und Spareinlagen nicht überschreiten. Innerhalb der in diesem Absatz angeführten Grenzen kann die Oesterreichische Nationalbank die Mindestreservesätze für einzelne Gruppen von mindestreservepflichtigen Unternehmungen unter Bedachtnahme auf deren Struktur, Geschäftstätigkeit, Größe und Aufgaben, ferner für einzelne Arten von Verpflichtungen unter Bedachtnahme auf deren Befristung oder auf die Art der Verfügungsmöglichkeit des Gläubigers, in Zollausschlußgebieten auch unter Bedachtnahme auf besondere dort bestehende wirtschaftliche und finanzielle Gegebenheiten verschieden hoch bemessen.

  1. Absatz 5,Der für die Berechnung vom Zuwachs an Verbindlichkeiten maßgebende Stichtag wird von der Oesterreichischen Nationalbank bestimmt; er darf nicht weiter als ein Jahr vor dem Inkrafttreten der Vorschreibung der Mindestreserve auf Zuwachsbasis zurückliegen.
  2. Absatz 6,Die Mindestreserve ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, in Guthaben bei der Oesterreichischen Nationalbank zu halten. Von mindestreservepflichtigen Unternehmungen auf Postscheckkonten gehaltene Guthaben werden auf die Mindestreserve angerechnet. Mindestreservepflichtige Unternehmungen, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, können die Mindestreserve auch bei ihrem zuständigen Zentralinstitut halten. Die Österreichische Postsparkasse und die Zentralinstitute haben für die bei ihnen gehaltenen Mindestreserven in gleicher Höhe Guthaben bei der Oesterreichischen Nationalbank als Mindestreserve in der von der Oesterreichischen Nationalbank unter Bedachtnahme auf das jeweils notwendige Ausmaß der Liquiditätsbindung bestimmten Zusammensetzung zu halten.
  3. Absatz 7,Die Oesterreichische Nationalbank stellt fest, ob die mindestreservepflichtigen Unternehmungen über Aktiva der in Absatz 6, genannten Art (Mindestreserve-Ist) in jenem Ausmaß verfügen, das ihre Verpflichtung zum Halten einer Mindestreserve (Mindestreserve-Soll) erfordert. Das Mindestreserve-Soll eines Berichtszeitraumes ist erfüllt, wenn ihm ein zumindest gleich hohes Mindestreserve-Ist gegenübersteht.
  4. Absatz 8,Die Oesterreichische Nationalbank hat mindestreservepflichtigen Unternehmungen, die ihr Mindestreserve-Soll nicht im Sinne des Absatz 7, erfüllen, eine Verzinsung des Fehlbetrages bis zu 5 vH pro Jahr über dem jeweiligen Eskontzinsfuß für jeweils 30 Tage vorzuschreiben.
  5. Absatz 9,Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, Durchführungsbestimmungen über den näheren Inhalt der im Mindestreserveverfahren gemäß obiger Bestimmungen verwendeten Begriffe, für die Ermittlung des Mindestreserve-Soll und des Mindestreserve-Ist sowie für das Halten von Mindestreserven zu erlassen. In diesen Durchführungsbestimmungen ist auch festzustellen, welche Verbindlichkeiten bei Errechnung des Mindestreserve-Soll im Hinblick auf ihre Art zur Erfüllung der im Absatz eins, genannten Zielsetzungen nicht berücksichtigt werden müssen.

Gesetzesnummer

10004409

Dokumentnummer

NOR12056991

Alte Dokumentnummer

N3199851689L