Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nationalbankgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1998Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10 § 47Artikel 10, Paragraph 47
Beachte
Tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem der Rat in der
Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gemäß Art. 109jZusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gemäß Artikel 109 j
Abs. 4 EG-Vertrag bestätigt, welche Mitgliedstaaten die notwendigenAbsatz 4, EG-Vertrag bestätigt, welche Mitgliedstaaten die notwendigen
Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung
erfüllen (vgl. § 89 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 60/1998).erfüllen vergleiche Paragraph 89, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1998,).
Text
ARTIKEL XARTIKEL römisch zehn
Geschäfte der Bank
§ 47. Die Bank ist berechtigt: Paragraph 47, Die Bank ist berechtigt:
Wechsel, Wertpapiere und Zinsscheine zu eskontieren und weiter zu begeben (§§ 48 und 49);Wechsel, Wertpapiere und Zinsscheine zu eskontieren und weiter zu begeben (Paragraphen 48 und 49);
Darlehen gegen Pfand zu erteilen (§§ 51 bis 53);Darlehen gegen Pfand zu erteilen (Paragraphen 51 bis 53);
zum amtlichen Handel an einer inländischen Börse zugelassene Schuldverschreibungen, vom Bund ausgestellte Schatzscheine, Schatzwechsel sowie Geldmarktpapiere auf dem offenen Markt zu kaufen und zu verkaufen (§ 54) sowie eigene Kassenscheine zu begeben und rückzulösen (§ 55);zum amtlichen Handel an einer inländischen Börse zugelassene Schuldverschreibungen, vom Bund ausgestellte Schatzscheine, Schatzwechsel sowie Geldmarktpapiere auf dem offenen Markt zu kaufen und zu verkaufen (Paragraph 54,) sowie eigene Kassenscheine zu begeben und rückzulösen (Paragraph 55,);
Gold zu kaufen, zu verkaufen, zu halten und zu verwalten;
dies schließt auch den Einsatz neuer Finanzinstrumente zur Absicherung von Goldpositionen ein;
das Devisen- und Valutengeschäft zu betreiben (§ 56);das Devisen- und Valutengeschäft zu betreiben (Paragraph 56,);
das Depositen-, Einlagen- und Girogeschäft zu betreiben (§§ 57 bis 59);das Depositen-, Einlagen- und Girogeschäft zu betreiben (Paragraphen 57 bis 59);
kommissionsweise Geschäfte zu besorgen (§ 60).kommissionsweise Geschäfte zu besorgen (Paragraph 60,).
Schlagworte
Devisengeschäft, Depositengeschäft, Einlagengeschäft
Dokumentnummer
NOR12056995
Alte Dokumentnummer
N3199851693L