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§ 22 SpG

Fassungen
01.01.1999 bis 31.03.2001 — BGBl. I Nr. 184/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 22 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 184/2013
§ 2201.04.200231.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 2201.04.200131.03.2002 § → § BGBl. I Nr. 15/2001
§ 2201.01.199931.03.2001 § → § BGBl. I Nr. 184/1998
§ 2201.01.199431.12.1998 BGBl. Nr. 532/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sparkassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 184/1998

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001danach: BGBl. I Nr. 15/2001

Abkürzung

SpG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Jahresergebnis

Paragraph 22, (1) Die Sparkasse hat für jedes abgelaufene Geschäftsjahr einen Jahresabschluß (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang) und Lagebericht zu erstellen. Der sich nach Bildung der Haftrücklage (Paragraph 23, Absatz 6, BWG) ergebende Gewinn zuzüglich eines Gewinnvortrags, abzüglich eines Verlustvortrags, ist nach Zuweisung der Gewinnanteile für Partizipationskapital (Paragraph 23, Absatz 4 und 5 BWG) und Ergänzungskapital (Paragraph 23, Absatz 7, BWG) der Sicherheitsrücklage, den nach den einkommensteuerlichen Bestimmungen zulässigen Rücklagen sowie den Rücklagen für besondere betriebliche Verwendungszwecke der Sparkasse (Sonderrücklagen) zuzuführen oder ist auf neue Rechnung vorzutragen. Das Gründungskapital der Sparkasse und die gebundene Rücklage im Sinne des Paragraph 130, Aktiengesetz 1965 sind der Sicherheitsrücklage gleichgestellt.

  1. Absatz 2,Neben den Rücklagen gemäß Absatz eins, kann auch eine Rücklage für Zwecke der Allgemeinheit (Widmungsrücklage) gebildet werden. Der Widmungsrücklage darf höchstens jener prozentmäßige Anteil des Gewinns zugeführt werden, um den die vorhandenen anrechenbaren Eigenmittel die gemäß Paragraph 22, Absatz eins, BWG erforderlichen Eigenmittel übersteigen; dieser Betrag darf 30 vH des Gewinns nicht übersteigen.
  2. Absatz 3,Für Sparkassen, die ihr Unternehmen oder den bankgeschäftlichen Teilbetrieb in eine Sparkassen Aktiengesellschaft eingebracht haben, bilden die Eigenmittel der Sparkassen Aktiengesellschaft und der Gewinn dieser Sparkassen die Grundlage für die Berechnung der Widmungsrücklage.
  3. Absatz 4,Die Beschlüsse über die Verwendung der Widmungsrücklage bedürfen der Bewilligung des Landeshauptmanns.

Gesetzesnummer

10004285

Dokumentnummer

NOR12057124

alte Dokumentnummer

N3199855924L