Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sparkassengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/1998Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Text
Jahresergebnis
§ 22. (1) Die Sparkasse hat für jedes abgelaufene Geschäftsjahr einen Jahresabschluß (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang) und Lagebericht zu erstellen. Der sich nach Bildung der Haftrücklage (§ 23 Abs. 6 BWG) ergebende Gewinn zuzüglich eines Gewinnvortrags, abzüglich eines Verlustvortrags, ist nach Zuweisung der Gewinnanteile für Partizipationskapital (§ 23 Abs. 4 und 5 BWG) und Ergänzungskapital (§ 23 Abs. 7 BWG) der Sicherheitsrücklage, den nach den einkommensteuerlichen Bestimmungen zulässigen Rücklagen sowie den Rücklagen für besondere betriebliche Verwendungszwecke der Sparkasse (Sonderrücklagen) zuzuführen oder ist auf neue Rechnung vorzutragen. Das Gründungskapital der Sparkasse und die gebundene Rücklage im Sinne des § 130 Aktiengesetz 1965 sind der Sicherheitsrücklage gleichgestellt.Paragraph 22, (1) Die Sparkasse hat für jedes abgelaufene Geschäftsjahr einen Jahresabschluß (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang) und Lagebericht zu erstellen. Der sich nach Bildung der Haftrücklage (Paragraph 23, Absatz 6, BWG) ergebende Gewinn zuzüglich eines Gewinnvortrags, abzüglich eines Verlustvortrags, ist nach Zuweisung der Gewinnanteile für Partizipationskapital (Paragraph 23, Absatz 4 und 5 BWG) und Ergänzungskapital (Paragraph 23, Absatz 7, BWG) der Sicherheitsrücklage, den nach den einkommensteuerlichen Bestimmungen zulässigen Rücklagen sowie den Rücklagen für besondere betriebliche Verwendungszwecke der Sparkasse (Sonderrücklagen) zuzuführen oder ist auf neue Rechnung vorzutragen. Das Gründungskapital der Sparkasse und die gebundene Rücklage im Sinne des Paragraph 130, Aktiengesetz 1965 sind der Sicherheitsrücklage gleichgestellt.
(2)Absatz 2,Neben den Rücklagen gemäß Abs. 1 kann auch eine Rücklage für Zwecke der Allgemeinheit (Widmungsrücklage) gebildet werden. Der Widmungsrücklage darf höchstens jener prozentmäßige Anteil des Gewinns zugeführt werden, um den die vorhandenen anrechenbaren Eigenmittel die gemäß § 22 Abs. 1 BWG erforderlichen Eigenmittel übersteigen; dieser Betrag darf 30 vH des Gewinns nicht übersteigen.Neben den Rücklagen gemäß Absatz eins, kann auch eine Rücklage für Zwecke der Allgemeinheit (Widmungsrücklage) gebildet werden. Der Widmungsrücklage darf höchstens jener prozentmäßige Anteil des Gewinns zugeführt werden, um den die vorhandenen anrechenbaren Eigenmittel die gemäß Paragraph 22, Absatz eins, BWG erforderlichen Eigenmittel übersteigen; dieser Betrag darf 30 vH des Gewinns nicht übersteigen.
(3)Absatz 3,Für Sparkassen, die ihr Unternehmen oder den bankgeschäftlichen Teilbetrieb in eine Sparkassen Aktiengesellschaft eingebracht haben, bilden die Eigenmittel der Sparkassen Aktiengesellschaft und der Gewinn dieser Sparkassen die Grundlage für die Berechnung der Widmungsrücklage.
(4)Absatz 4,Die Beschlüsse über die Verwendung der Widmungsrücklage bedürfen der Bewilligung des Landeshauptmanns.
Dokumentnummer
NOR12057124
alte Dokumentnummer
N3199855924L