Rechtstracker.at

Art. 5 BFG 1999

Fassungen
01.01.1999 bis 02.07.1999 — BGBl. I Nr. 189/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 503.07.199931.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 102/1999 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
Art. 501.01.199902.07.1999 BGBl. I Nr. 189/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesfinanzgesetz 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 189/1998

Außerkrafttretensdatum

02.07.1999danach: BGBl. I Nr. 102/1999

Abkürzung

BFG 1999

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Artikel römisch fünf. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1999 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben

  1. Ziffer eins
    bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 8 und 9 der Kapitel 01 bis 65 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages - lautet ein Voranschlagsansatz auf einen Betrag unter 4 Millionen Schilling, dann bis zu einem Betrag von 1 Million Schilling - wenn die Bedeckung für diese Überschreitung durch Ausgabeneinsparungen bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 5, 6, 8 und 9 desselben Paragraphen sichergestellt werden kann. Für die Bedeckung dürfen bis zu 30 vH des einzeln veranschlagten Ansatzbetrages verwendet werden;
  2. Ziffer 2
    bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Titels 711 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages - lautet ein Voranschlagsansatz auf einen Betrag unter 4 Millionen Schilling, dann bis zu einem Betrag von 1 Million Schilling - wenn die Bedeckung für diese Überschreitung bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 5, 6 und 8 desselben Titels sichergestellt werden kann. Für die Bedeckung dürfen bis zu 30 vH des einzeln veranschlagten Ansatzbetrages verwendet werden;
  3. Ziffer 3
    bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 8 und 9 unabhängig von Überschreitungen gemäß Ziffer eins und 2 bis zum Betrag von 3 Millionen Schilling je Voranschlagsansatz, soweit die Bedeckung für die Ansatzüberschreitung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann. Werden für eine Mehrzahl von Voranschlagsansätzen gleichzeitig Überschreitungen erforderlich und kann eine Bedeckung nur für einen Teil sichergestellt werden, so sind die Überschreitungen für die einzelnen Voranschlagsansätze in der Reihenfolge zu bewilligen, die sich aus den Fälligkeiten ergibt, nach deren Maßgabe zur Erfüllung rechtsverbindlicher Verpflichtungen des Bundes Ausgaben zu bestreiten sind;
  4. Ziffer 4
    bei den Voranschlagsansätzen des Konjunkturausgleich-Voranschlages (Anlage römisch zwei) Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) bis zu einem Betrag von 25 vH des Ansatzbetrages, wenn dies im Sinne der konjunkturellen Zielsetzungen gemäß Artikel römisch drei, Absatz eins, wirtschaftlich zweckmäßig ist und der Überschreitungsbetrag durch gleichhohe Ausgabenrückstellung bei einem anderen Voranschlagsansatz des Konjunkturausgleich-Voranschlages sichergestellt werden kann;
  5. Ziffer 5
    bei den Voranschlagsansätzen des Titels 601 bis zu 25 vH der beim jeweiligen Voranschlagsansatz veranschlagten Ausgaben aufgrund des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440, wenn die den Mehrausgaben zugrundeliegenden Einzelmaßnahmen erforderlich sowie wirtschaftlich zweckmäßig sind und der Mehrbedarf durch gleichhohe Einsparungen bei Ausgaben nach dem Forstgesetz 1975 beim Titel 601 sichergestellt werden kann;
  6. Ziffer 6
    bei Voranschlagsansätzen des Ermessens des Titels 642 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Ansatzbetrages, sofern die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen bei anderen Voranschlagsansätzen des Titels 642, ausgenommen die Voranschlagsansätze der Paragraphen 6425, 6426 und 6429 sichergestellt werden kann. Die Überschreitung darf nur genehmigt werden, wenn die dem Mehrbedarf zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen im Rahmen der Gesamtmaßnahmen zur Herstellung und Erhaltung der Bundesstraßen erforderlich und wirtschaftlich zweckmäßig sind sowie dem Mehrbedarf entsprechende gleichhohe Ausgaben bei einem anderen Voranschlagsansatz desselben Titels und im Rahmen der Gesamtplanung der Bundesstraßen zurückgestellt werden können;
  7. Ziffer 7
    bei den Voranschlagsansätzen des Titels 647 für Investitionsausgaben bis zu einem Betrag von 70 vH jener Mehreinnahmen, die beim Voranschlagsansatz 2/54607 aus Veräußerungen von Liegenschaften und Hochbauten erzielt werden;
  8. Ziffer 8
    bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Paragraphe Anmerkung, richtig: Paragraphen) 1111, 6313, 6525 und 6527 bis zur Höhe von Ausgabeneinsparungen bei anderen Voranschlagsansätzen desselben Paragraphen, wobei die Ansatzüberschreitung 50 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf;
  9. Ziffer 9
    bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens des Paragraphen 1551 bis zur Höhe einer erzielbaren Ausgabeneinsparung beim jeweiligen Voranschlagsansatz für Förderungen und/oder Aufwendungen des entsprechenden Paragraphen, wobei die Ansatzüberschreitung 15 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf;
  10. Ziffer 10
    beim Voranschlagsansatz 1/10848 bis zu einem Betrag von 2 Millionen Schilling für den Vollzug des Gentechnikgesetzes, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim Titel 1/108 sichergestellt werden kann;
  11. Ziffer 11
    bei den Voranschlagsansätzen 1/11003, 1/11103, 1/11108, 1/11403 und 1/11408 bis zu einem Betrag von insgesamt 200 Millionen Schilling für den Aufbau des Grenzdienstes, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen innerhalb des Kapitels 11 sichergestellt werden kann;
  12. Ziffer 12
    beim Voranschlagsansatz 1/11009 bis zu einem Betrag von 2 Millionen Schilling für Vorschußleistungen des Bundes als Träger von Privatrechten gemäß Paragraph 9, des Wachbediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1992,, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen innerhalb des Kapitels 11 sichergestellt werden kann;
  13. Ziffer 13
    beim Voranschlagsansatz 1/11018 bis zu einem Betrag von 15 vH des veranschlagten Betrages, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen innerhalb des Kapitels 11 sichergestellt werden kann;
  14. Ziffer 14
    beim Voranschlagsansatz 1/11146 bis zu einem Betrag von 3 Millionen Schilling für die Förderung von Opferschutzeinrichtungen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen innerhalb des Kapitels 11 sichergestellt werden kann;
  15. Ziffer 15
    bei den Voranschlagsansätzen 1/11506 und 1/11508 bis zu einem Betrag von 30 vH des veranschlagten Betrages für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei dem jeweiligen anderen Voranschlagsansatz sichergestellt werden kann;
  16. Ziffer 16
    bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens des Kapitels 12 bis zu einem Betrag von 250 Millionen Schilling für zusätzliche Schulraumbeschaffungen sowie allfällige Kostensteigerungen des Betriebsaufwandes, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  17. Ziffer 17
    bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens des Kapitels 12 bis zu einem Betrag von insgesamt 12 Millionen Schilling für Zwecke der nationalen Kofinanzierung von aus Mitteln der EU mitfinanzierten Maßnahmen (Gemeinschaftsinitiativen), wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/15016 sichergestellt werden kann;
  18. Ziffer 18
    bei den Voranschlagsansätzen 1/12043, 1/54013, 1/54043, 1/54093, 1/60023, 1/63013, 1/64293 und 1/65133 bis zu einem Betrag von insgesamt 1 vH der veranschlagten Einnahmen des allgemeinen Haushalts für Zahlungen zur Kapitalaufstockung an Unternehmungen, an denen der Bund beteiligt ist, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  19. Ziffer 19
    bei den Voranschlagsansätzen 1/14146, 1/14156, 1/14158, 1/50238, 1/50296, 1/63003, 1/63008, 1/63156, 1/63158, 1/63176, 1/63178, 1/64176, 1/64178, 1/65226 und 1/65228 bis zu einem Btrag Anmerkung, richtig: Betrag) von insgesamt 1 000 Millionen Schilling zur Finanzierung der Technologie- und Exportoffensive, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen in gleicher Höhe beim Paragaphen Anmerkung, richtig: Paragraphen) 5183 sichergestellt werden kann;
  20. Ziffer 20
    bei den Voranschlagsansätzen 1/14186 und 1/14188 bis zu einem Betrag von insgesamt 50 Millionen Schilling zur Finanzierung von Forschungs- und Technologieprojekten im Rahmen von EU-Programmen, wenn die Bedeckung durch Einsparungen bei den Ermessensausgaben und/oder Mehreinnahmen des Kapitels 14 sichergestellt werden kann;
  21. Ziffer 21
    bei den Voranschlagsansätzen 1/15158, 1/15248 und 1/15778 für Leistungen aus der Gewährung von Härteausgleichen gemäß Paragraphen 15 a, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, 14a des Bundesgesetzes über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, 76 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, und 73a des Heeresversorgungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, wenn die Bedeckung für diese Überschreitung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz für Aufwendungen (Gesetzliche Verpflichtungen) desselben Titels sichergestellt werden kann;
    die Ansatzüberschreitung darf höchstens 80 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, betragen;
  22. Ziffer 22
    beim Voranschlagsansatz 1/15516 bis zu einem Betrag von 1 500 Millionen Schilling für besondere Eingliederungsbeihilfen gemäß Paragraph 34 a, des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, zur Erfüllung zwingender, arbeitsmarktpolitischer Erfordernisse, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/15557 (Voranschlagspost 7622 Notstandshilfe) und/oder durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen bei den zweckgebundenen Voranschlagsansätzen des Titels 155 sichergestellt werden kann;
  23. Ziffer 23
    bei den Voranschlagsansätzen 1/15536 und 1/15538 für Zahlungen bis zum Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweiligen anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden kann;
  24. Ziffer 24
    bei den Voranschlagsansätzen 1/15536 und 1/15538 bis zu einem Betrag von 350 Millionen Schilling zur Erfüllung von erforderlichen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Europäischen Sozialfonds, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen innerhalb der Kapitel 15, 16 oder 17 sichergestellt werden kann;
  25. Ziffer 25
    beim Voranschlagsansatz 1/15578 bis zu einem Betrag von 200 Millionen Schilling für die gemäß Paragraph 41, Absatz 2, AMSG zu tragenden Personal- und Sachausgaben, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen bei den zweckgebundenen Voranschlagsansätzen des Titels 155 sichergestellt werden kann;
  26. Ziffer 26
    bei den Voranschlagsansätzen 1/15665 und 1/15666 im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweiligen anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden kann;
  27. Ziffer 27
    beim Voranschlagsansatz 1/18626 im Ausmaß jenes Betrages, der sich aus der Nichtverwendung der Anteile des Altlastenbeitrages für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraphen 13 und 14 des Altlastensanierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989,, ergibt und durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/18628 bedeckt werden kann;
  28. Ziffer 28
    beim Voranschlagsansatz 1/18656 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Schilling für EU-Förderungen im Rahmen der EAGFL-Ausrichtung, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/60206 sichergestellt werden kann;
  29. Ziffer 29
    beim Voranschlagsansatz 1/20108 bis zu einem Betrag von 40,100 Millionen Schlling Anmerkung, richtig: Schilling), soweit die Überschreitung durch die Kassenwertgebarung verursacht ist und die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  30. Ziffer 30
    beim Voranschlagsansatz 1/30508 bis zu einem Betrag von 25 Millionen Schilling für Entgelte an Bewährungshilfevereinigungen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen gleicher Höhe beim Voranschlagsansatz 1/30500 sichergestellt werden kann;
  31. Ziffer 31
    beim Voranschlagsansatz 1/40108 für Investitionsausgaben bis zu einem Betrag von 100 vH jener Mehreinnahmen, die beim Voranschlagsansatz 2/54608 aus Veräußerungen von Liegenschaften und Hochbauten erzielt werden, welche ausschließlich militärisch genutzt werden und für die keine Ersatzinvestitionen erforderlich sind;
  32. Ziffer 32
    beim Voranschlagsansatz 1/50028 bis zu einem Betrag von 10 vH des veranschlagten Betrages für Leistungen der Bundesrechenzentrum GmbH, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/50024 sichergestellt werden kann;
  33. Ziffer 33
    beim Voranschlagsansatz 7/51919 bis zu einem Betrag von 85 000 Millionen Schilling zur Tilgung zusätzlicher auf Grund der Marktentwicklung notwendiger Mehraufnahmen von kurzfristigen Verpflichtungen, erhöht um jene Beträge, um welche die Ermächtigung zur Aufnahme von Kreditoperationen gemäß Artikel römisch drei, Absatz 2, ausgenützt wird, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 8/51919 sichergestellt werden kann;
  34. Ziffer 34
    bei den Voranschlagsansätzen 1/58828, 7/58829 und 1/58908 bis zu einem Betrag von insgesamt 10 000 Millionen Schilling zum Abschluß von Devisentermingeschäften zur Wechselkurs-Absicherung von Fremdwährungszahlungen bzw. Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  35. Ziffer 35
    beim Voranschlagsansatz 1/58908 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für sonstige Zahlungen beim Eingehen von Finanzschulden und Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  36. Ziffer 36
    beim Voranschlagsansatz 1/60018 bis zu einem Betrag von 140 Millionen Schilling für den Verwaltungsaufwand der Agrarmarkt Austria, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 60 sichergestellt werden kann;
  37. Ziffer 37
    beim Voranschlagsansatz 1/60068 bis zu einem Betrag von 20 Millionen Schilling für den Zweckaufwand der Länder im Rahmen des Vollzuges des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 60 sichergestellt werden kann;
  38. Ziffer 38
    bei den Voranschlagsansätzen 1/60106, 1/60136, 1/60146, 1/60156, 1/60166, 1/60176, 1/60186, 1/60216, 1/60226, 1/60246, 1/60356 bis zu 100 vH der beim jeweiligen Voranschlagsansatz veranschlagten Ausgaben für den Bundesanteil an solchen Agrarförderungen, welche gemäß Paragraph 3, des Landwirtschaftsgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 375, Anmerkung, richtig: Bundesgesetzblatt Nr. 375) bzw. Paragraph 68 c, Absatz 4, oder 5 des Weingesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 444, gemeinsam von Bund und Ländern finanziert werden, wenn die Bedeckung dieser Überschreitungen bei den jeweils anderen, in dieser Überschreitungsermächtigung angeführten Voranschlagsansätzen durch gleich hohe Ausgabeneinsparungen des Bundesanteils an Agrarförderungen gemäß Paragraph 3, des Landwirtschaftsgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 375, bzw. Paragraph 68 c, Absatz 4, oder 5 des Weingesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 444, sichergestellt werden kann;
  39. Ziffer 39
    beim Voranschlagsansatz 1/63158 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Schilling für den Ersatz für in Anspruch genommene Haftungen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/63156 und/oder durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/63154 sichergestellt werden kann;
  40. Ziffer 40
    beim Voranschlagsansatz 1/63176 bis zu einem Betrag von 470 Millionen Schilling für Zahlungen an den Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft zum Ausbau der Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen innerhalb der Kapitel 63 und 64 sichergestellt werden kann;
  41. Ziffer 41
    beim Voranschlagsansatz 1/64233 bis zu einem Betrag von 220 Millionen Schilling für Zahlungen gemäß Paragraph 11, des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, BGBl. römisch eins Nr. 113, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  42. Ziffer 42
    beim Voranschlagsansatz 1/64738 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für Maßnahmen im Rahmen des Hochbaues zugunsten der Bauten der Landesverteidigung, wenn die Bedeckung beim Voranschlagsansatz 2/54608 durch Mehreinnahmen aus Veräußerungen von Liegenschaften und Hochbauten, die ausschließlich militärisch genutzt werden, sichergestellt werden kann;
  43. Ziffer 43
    beim Voranschlagsansatz 1/64918 bis zu einem Betrag von 3 Millionen Schilling für Zwecke der Behandlung von Prämienanträgen im Bereiche der EU-Marktorganisationen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparung beim Voranschlagsansatz 1/60038 sichergestellt werden kann;
  44. Ziffer 44
    bei den Voranschlagsansätzen 1/65133 und 1/65266 bis zu einem Betrag von insgesamt 1 800 Millionen Schilling für Zahlungen an die Graz-Köflacher Eisenbahn- und Bergbau-Gesellschaft m.b.H., wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  45. Ziffer 45
    beim Voranschlagsansatz 1/12216 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Schilling für Maßnahmen zur Nachholung des Pflichtschulabschlusses für Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  46. Ziffer 46
    bei den Voranschlagsansätzen 1/12266 und 1/15626 bis zu einem Betrag von insgesamt 400 Millionen Schilling für zusätzliche (nichtschulische) Berufsausbildungslehrgänge, wenn vor Inanspruchnahme dieser Mittel das Einvernehmen zwischen den Bundesministerinnen für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und für Arbeit, Gesundheit und Soziales hergestellt wurde und die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  47. Ziffer 47
    beim Voranschlagsansatz 1/15626 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für Zahlungen von Beihilfen gemäß Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 1998,, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  48. Ziffer 48
    beim Voranschlagsansatz 1/12448 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Schilling für Ausgaben im Zusammenhang mit Ausstellungserfordernissen der Museen, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei Voranschlagsansätzen des Ermessens des Kapitels 12 sichergestellt werden kann;
  49. Ziffer 49
    beim Voranschlagsansatz 1/10506 bis zu einem Betrag von 15 Millionen Schilling für Förderungen der Volksgruppenlokalradios, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  50. Ziffer 50
    beim Voranschlagsansatz 1/13026 bis zu einem Betrag von 30 Millionen Schilling für die Sparte Literatur, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Kapitel 10 und/oder 13 sichergestellt werden kann;
  51. Ziffer 51
    beim Voranschlagsansatz 1/12058 bis zu einem Betrag von 17 Millionen Schilling für Mietzinszahlungen, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen im Kapitel 64 sichergestellt werden kann;
  52. Ziffer 52
    beim Voranschlagsansatz 1/02408 bis zu einem Betrag von 25 Millionen Schilling für Zahlungen im Zusammenhang mit der Historikerkommission zur Untersuchung des Vermögensentzuges auf dem Gebiet der Republik Österreich während der NS-Zeit und der Rückstellungen bzw. Entschädigungen (sowie wirtschaftliche und soziale Leistungen) der Republik Österreich ab 1945, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  53. Ziffer 53
    beim Voranschlagsansatz 1/13046 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Schilling zur Förderung der österreichischen Filmwirtschaft, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  54. Ziffer 54
    beim Voranschlagsansatz 1/40108 für Zahlungen zur Adaptierung von Dienst- und Naturalwohnungen der Heeresverwaltung bis zu einem Betrag von 10 Millionen Schilling, wenn die Bedeckung beim Paragraphen 1/6475 sichergestellt werden kann;
  55. Ziffer 55
    bei der zweckgebundenen Gebarung der Voranschlagsansätze 1/50008 und 1/50296 im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden kann;
  56. Ziffer 56
    beim Voranschlagsansatz 1/60086 bis zu einem Betrag von 30 Millionen Schilling für die Durchführung einer Marketingkampagne für Rindfleisch, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen - hievon in Höhe von 15 Millionen Schilling im Kapitel 60 - sichergestellt werden kann;
  57. Ziffer 57
    beim Voranschlagsansatz 1/63008 bis zu einem Betrag in Höhe von 5,705 Millionen Schilling für die Besorgung von Angelegenheiten des Bergbaus, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/63308 sichergestellt werden kann;
  58. Ziffer 58
    bei den Voranschlagsansätzen der Unterteilungen 3, 6 und 8 nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen bis zur Höhe jenes Betrages, der beim Voranschlagsansatz 1/51249 als Rücklagenzuführung veranschlagt wurde;
  59. Ziffer 59
    beim Voranschlagsansatz 1/13016 bis zu einem Betrag von 70 Millionen Schilling für Sanierungsmaßnahmen im Wiener Konzerthaus, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.
  60. Ziffer 60
    beim Voranschlagsansatz 1/50296 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für Hilfsmaßnahmen für die vom Wirbelsturm Mitch verwüsteten Länder Mittelamerikas, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.
  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, im Finanzjahr 1999 die Genehmigung zu Überschreitungen zu geben
    1. Ziffer eins
      bei Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 512 in Höhe der gemäß Paragraph 53, BHG in der jeweils geltenden Fassung und Artikel römisch zehn, für die Rücklagenzuführung zulässigen Beträge, wobei die Bedeckung in den nicht in Anspruch genommenen Teilen der Voranschlagsansätze oder zweckgebundenen Einnahmen oder Einnahmen der Voranschlagsansätze des Titels 2/513 zu finden ist;
    2. Ziffer 2
      bei Voranschlagsansätzen bis zu jener Höhe, in der in Vorjahren zugunsten dieser Voranschlagsansätze oder Verwendungszwecke Beträge einer Rücklage zugeführt wurden, wobei die Bedeckung durch Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/51217, 2/51247, 2/51267 bzw. 2/51277 sicherzustellen ist;
    3. Ziffer 3
      für Hilfeleistungen in Katastrophen-, Seuchen- und Epidemiefällen sowie für Sondermaßnahmen der Bundesregierung im In- und Ausland, für die Durchführung von Staatsbesuchen, Konferenzen, Tagungen und ähnlichem, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind, und im Einzelfall oder bei Hilfeleistungen in Katastrophenfällen, wenn sie in mehreren selbständigen Teilmaßnahmen erfolgen, die Ausgaben hiefür jeweils nicht mehr als 25 Millionen Schilling im Finanzjahr 1999 betragen und beim Paragraphen 5181 bedeckt werden können;
    4. Ziffer 4
      bei Voranschlagsansätzen des Paragraphen 1116 für Auslandseinsätze gemäß Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind und durch Ausgabenrückstellungen oder Mehreinnahmen oder beim Paragraphen 5181 bedeckt werden können;
    5. Ziffer 5
      beim Voranschlagsansatz 1/15577 bis zum 30. Jänner 2000 in Höhe des gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 9, des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes (AMPFG), Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,, für die Überweisung an das Arbeitsmarktservice vorgesehenen Betrages, wobei die Bedeckung in den nicht in Anspruch genommenen Teilen der Voranschlagsansätze bzw. zweckgebundenen Einnahmen des Titels 155 zu finden ist;
    6. Ziffer 6
      bei den VA-Ansätzen 1/40008 und 1/40108 für den Auslandseinsatz in der Westsahara (MINURSO) und den Einsatz in Bosnien-Herzegowina (SFOR einschließlich Brandschutzgruppe) gemäß Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,, bis zu einem Betrag von 222,500 Millionen Schilling, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind und durch Ausgabenrückstellungen oder Mehreinnahmen oder beim Paragraph 5181 bedeckt werden können; in den Vorjahren in diesem Zusammenhang bereits geleistete Zahlungen zählen auf den Gesamtbetrag von 222,500 Millionen Schilling.
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, überplanmäßige Ausgaben aus Währungstauschverträgen bis zu einem Gesamtbetrag von 50 Milliarden Schilling und im Falle der vorzeitigen Rückzahlung von Finanzschulden bis zu einem Gesamtbetrag von 20 Milliarden Schilling zu genehmigen, wenn die Bedeckung der Mehrausgaben durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.

Schlagworte

BGBl. Nr. 440/1975, BGBl. Nr. 152/1957, BGBl. Nr. 215/1959, BGBl. Nr. 375/1992, BGBl. Nr. 444/1985, BGBl. I Nr. 113/1997, Technologieoffensive, Forschungsprojekt, Personalausgabe, Forschungsaktivität, Katastrophenfall, Seuchenfall, Inland

Gesetzesnummer

10005113

Dokumentnummer

NOR12057150

Alte Dokumentnummer

N3199855952L