Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
17.02.1999 bis 20.09.2001 — BGBl. II Nr. 50/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 109.10.200431.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 490/2012
Anl. 128.09.200208.10.2004 § → § BGBl. II Nr. 362/2002
Anl. 121.09.200127.09.2002 § → § BGBl. II Nr. 348/2001
Anl. 117.02.199920.09.2001 BGBl. II Nr. 50/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 50 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

17.02.1999BGBl. II Nr. 50/1999

Außerkrafttretensdatum

20.09.2001danach: BGBl. II Nr. 348/2001

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Anhang 1

Verfahrensanleitung zur Erstellung des Mengengerüstes und der, Berechnung der Personal- und Verwaltungssachausgaben/-kosten und, kalkulatorischen Kosten von Rechtsvorschriften

1. Anleitung für die Ermittlung des Mengengerüstes

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird empfohlen, bei der Berechnung der Ausgaben/Kosten einer neuen rechtsetzenden Maßnahme nach folgendem, dem Arbeitsbehelf „Was kostet ein Gesetz“ entnommenen und adaptierten Schema, vorzugehen. Die Anleitung ist als Orientierungshilfe gedacht.

Wegen der unterschiedlichen Regelungsbereiche der Normen, die naturgemäß nicht nach einem völlig einheitlichen Schema behandelt werden können, ist eine verbindliche Festlegung des Schemas nicht zweckmäßig. Die Modifizierung der Anleitung ist daher, entsprechend den gegebenen Verhältnissen, für jeden Anwendungsfall gesondert vorzunehmen.

1.1. Analyse und Strukturierung des Gesetzes

Als erster Schritt werden die Auswirkungen einer neuen rechtsetzenden Maßnahme auf die Verwaltung anhand folgender Fragen zu klären sein:

  • Strichaufzählung
    Welche Leistungsprozesse fallen auf Grund der zu berechnenden neuen rechtsetzenden Maßnahme an?
  • Strichaufzählung
    Welche Verwaltungseinheiten werden in den Anwendungsprozeß der neuen rechtsetzenden Maßnahme miteinbezogen und welche Arbeitsplätze mit welchen Qualifikationen sind für die Durchführung der neuen rechtsetzenden Maßnahme erforderlich?
  • Strichaufzählung
    Kann die neue rechtsetzende Maßnahme mit den bereits vorhandenen Organisationseinheiten vollzogen werden?
  • Strichaufzählung
    Welche Änderungen müssen innerhalb der bereits vorhandenen Organisationseinheiten vorgenommen werden, um die neue rechtsetzende Maßnahme vollziehen zu können?
  • Strichaufzählung
    Wenn unbedingt neue Organisationseinheiten geschaffen werden müssen: Warum sind sie zu schaffen und welche Organisationseinheiten wären zu schaffen?
  • Strichaufzählung
    Wie verändern sich Aufbau- und Ablauforganisation?

1.2. Inhaltliche Analyse der neuen rechtsetzenden Maßnahme

Eine neue rechtsetzende Maßnahme besteht in der Regel aus mehreren Vorschriften. Es ist zu untersuchen, welche der Vorschriften im Laufe des Vollzuges Leistungsprozesse (Abfolgen von Tätigkeiten) auslösen.

Das folgende Beispiel ist einer ex ante Berechnung eines Entwurfes des Akkreditierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, entnommen. Eine ausführliche Darstellung der Berechnung der Folgekosten des Akkreditierungsgesetzes siehe: Promberger, K./Pracher, Ch.: Praktische Erfahrungen bei der ex ante Kalkulation von Rechtsnormen - Die Ermittlung der Vollzugskosten eines Gesetzesvorhabens -, in: Das Öffentliche Haushaltswesen in Österreich, Heft 3-4, Wien 1992.

Ziel des „Akkreditierungsgesetzes“ ist die Sicherstellung der Qualifikation der österreichischen Prüfungs-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen im Bereich des technischen Versuchswesens durch die Festlegung der hiezu erforderlichen Verfahrensbestimmungen. Insbesondere legt das Gesetz die personellen, ausstattungsmäßigen und organisatorischen Voraussetzungen einer Akkreditierung fest. Weiters nennt es die Voraussetzungen für die Tätigkeit als Sachverständiger, die Pflichten bei der Ausübung der Akkreditierung sowie die Entziehungs- und Erlöschungstatbestände. Es regelt die behördliche Überwachung akkreditierter Stellen sowie die Anerkennung ausländischer Prüfberichte.

Beispiel für die Analyse dieses Gesetzes:

Das Bundesgesetz über die Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen umfaßt folgende

Vorschriften:

römisch eins. Abschnitt:

           Allgemeine Bestimmungen                     §§ 1-4

           Begriffsbestimmungen                        § 5

       II. Abschnitt:

           Akkreditierungsverfahren                    §§ 6-12

       III. Abschnitt:

           A. Gemeinsame Akkreditierungsvoraussetzungen

              für Prüf-, Überwachungs- und

              Zertifizierungsstellen                   §§ 13-17

           B. Zusätzliche Voraussetzungen für

              Überwachungsstellen                      § 18

       IV. Abschnitt:

           Weitere Pflichten der Prüf-, Überwachungs- und

           Zertifizierungsstellen

           A. Prüfstelle                               §§ 19-21

           B. Überwachungsstelle                       §§ 22-25

           C. Zertifizierungsstelle                    §§ 26-30

       V. Abschnitt:

           Straf-, Übergangs- und

           Schlußbestimmungen                          §§ 31-33

1.3.   Analyse der Leistungsprozesse

Die inhaltliche Analyse der einzelnen Bestimmungen des Gesetzes muß in eine Darstellung der vom Gesetz beabsichtigten Leistungen (Leistungsprozesse) münden. Es ist zu prüfen, ob ausschließlich gleichartige oder aber verschiedenartige Leistungsprozesse für den Vollzug dieser Vorschriften ausgeführt werden.

Beispiel zur Analyse der Leistungsprozesse:

  • Strichaufzählung
    Leistungsprozeß 1: Akkreditierung
    Im Rahmen dieses Leistungsprozesses erfolgt die Akkreditierung als Prüf-, Überwachungs- und/oder Zertifizierungsstelle.
  • Strichaufzählung
    Leistungsprozeß 2: Überprüfung der akkreditierten Stellen Alle fünf Jahre erfolgt eine Überprüfung der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen. Die Akkreditierung wird aufrechterhalten, eingeschränkt oder entzogen.
  • Strichaufzählung
    Leistungsprozeß 3: Führung des Verzeichnisses der akkreditierten Stellen
    Die Behörde hat ein Verzeichnis der akkreditierten Stellen mit Angabe des fachlichen Umfanges und des Geltungsbereiches der Akkreditierung zu führen und auf dem neuesten Stand zu halten.
  • Strichaufzählung
    Leistungsprozeß 4: Bewilligung von Änderungen in den akkreditierten Stellen
    Änderungen in einer Prüf- bzw. Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle bedürfen einer bescheidmäßigen Bewilligung.
  • Strichaufzählung
    Leistungsprozeß 5: Erfahrungsaustausch
    Die Behörde hat für einen Erfahrungsaustausch zwischen den von ihr akkreditierten Stellen zu sorgen und sich am Erfahrungsaustausch mit ausländischen Akkreditierungsstellen zu beteiligen.

1.4. Dokumentation der einzelnen Arbeitsschritte innerhalb der Leistungsprozesse

Zur leichteren Ermittlung der notwendigen Arbeitsschritte bei den einzelnen Leistungsprozessen ist die Dokumentation der Abfolge der Arbeitsschritte in einem Flußdiagramm hilfreich.

Beispiel für die Abfolge von Arbeitsschritten in einem Leistungsprozeß:

--------------------------------------------

Akkreditierung einer Prüfstelle

(gleichzeitige Akkreditierung als

Überwachungs- und Zertifizierungsstelle)

--------------------------------------------

---------------------

Informationsgespräch

mit dem Antragsteller

---------------------

---------------------

Übersendung des, Informationsmaterials

---------------------

---------------------, Antrag langt ein.

Weiterleitung an die, zuständige Abteilung

---------------------

-------------------------

Prüfung der Zuständigkeit

-------------------------

                -------------------------

                      Unklarheit          ja    Abklärung mit

                       über die           ---   anderen Ressorts

                    Zuständigkeit?              ----------------

                -------------------------

                         Nein

                 Zuständigkeit gegeben?   Nein  Ver-

                ------------------------- ----  ständigung

                                                des             Ende

                                                Antragstellers  ----

                                                --------------

wie folgt                 Ja

---------------------------

Prüfung auf Vollständigkeit

1

Anmerkung, Flußdiagramm nicht direkt darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt hingewiesen.)

Entsprechend dem Flußdiagramm hat eine genaue Auflistung der Arbeitsschritte zu folgen.

Beispiel für die Auflistung der Arbeitsschritte:

Bearbeitungsschritte:

  1. Ziffer eins
    Durchführung eines Informationsgespräches mit der ansuchenden Stelle, welche Unterlagen für den Antrag benötigt werden bzw. wie das Verfahren abläuft (meist telefonisch)
  2. Ziffer 2
    Zusendung des Informationsblattes
  3. Ziffer 3
    Prüfung der Zuständigkeit, Prüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit usw.

1.5. Welche Organisationseinheiten und welche Verwendungsgruppen von Bediensteten werden mit der Vollziehung betraut sein? Als nächstes ist für die einzelnen Arbeitsschritte zu ermitteln, von welchen Bedienstetengruppen sie zu vollziehen sind und (eventuell) welcher Organisationseinheit diese angehören sollen.

Ein Beispiel siehe beim nächsten Punkt.

1.6. Wieviel Arbeitszeit werden die einzelnen Arbeitsschritte beanspruchen?

Im dritten Schritt wird ermittelt, wie hoch der durchschnittliche Zeitaufwand für die Durchführung der Bearbeitungsschritte ist.

Beispiel: (sämtliche Werte sind rein fiktiv)

       -------------------------------------------------------------

       Nr.  Bearbeitungsschritt   Verwen-   Organi-     Zeit

                                  dungs-    sations-    bedarf

                                  gruppe    einheit     in Min.

       -------------------------------------------------------------

       1.   Durchführung eines

            Informationsge-

            spräches mit dem

            Antragsteller,

            welche Unterlagen

            für den Antrag

            benötigt werden bzw.

            wie das Verfahren

            abläuft (meist

            telefonisch)           A 1      Abt. II/3    20

       -------------------------------------------------------------

       2.   Zusendung des

            Informationsblattes    A 3        -          5

       -------------------------------------------------------------

       3.   Prüfung der

            Zuständigkeit,

            Prüfung der

            Unterlagen auf

            Vollständigkeit        A 2        -          60

       -------------------------------------------------------------

       ...  ...                    ...       ...         ...

       -------------------------------------------------------------

1.7.   Wie groß ist die Vollzugshäufigkeit?

1.7.1. Exkurs: Prognosemethoden

Ein spezielles Problem bei der Berechnung der vollzugsbestimmten Ausgaben/Kosten von neuen rechtsetzenden Maßnahmen ist die Prognose der Häufigkeit des Vollzuges. Besonders schwierig ist dies bei neuen rechtsetzenden Maßnahmen, für die noch keine Erfahrungswerte vorliegen. Vor einer Prognose sind folgende Fragen zu beantworten:

  • Strichaufzählung
    Bedingt die neue rechtsetzende Maßnahme überhaupt unmittelbar ein Vollzugsverfahren?
  • Strichaufzählung
    Wird die neue rechtsetzende Maßnahme auf Antrag vollzogen oder wird die Behörde von sich aus tätig?

1.7.2. Wie oft wird die neue rechtsetzende Maßnahme bzw. werden die einzelnen Abschnitte vollzogen?

Liegen keine ausgefeilten Prognoseprogramme vor, wird man sich mit Schätzungen begnügen müssen. Bei der Schätzung der Vollzugshäufigkeit von neuen rechtsetzenden Maßnahmen sind die einzelnen Leistungsprozesse getrennt zu prognostizieren.

Bei einzelnen Teilleistungen, deren Vollzug an bestimmte Bedingungen geknüpft ist, ist zusätzlich noch die Wahrscheinlichkeit (relative Häufigkeit) des Eintretens dieser Bedingungen und damit des Vollzuges der Teilleistungsprozesse zu ermitteln. Es muß die Wahrscheinlichkeit der Notwendigkeit dieses Arbeitsschrittes innerhalb eines konkreten Leistungsprozesses festgelegt werden. Üblicherweise wird diese Wahrscheinlichkeit mit einer Zahl zwischen „0“ und „1“ ausgedrückt, wobei „1“ bedeutet, daß dieser Arbeitsschritt jedesmal vorkommt, und zB „0,01“, daß dieser Arbeitsschritt ganz selten vorkommt.

Diese Wahrscheinlichkeit (0 < W < 1) ist sodann mit dem voraussichtlichen Zeitbedarf zu multiplizieren, woraus sich der prognostizierte Zeitwert für den einzelnen Arbeitsschritt ergibt. Die Summe der prognostizierten Zeitwerte der Arbeitsschritte ergibt sodann eine Art Erwartungswert des Vollzuges des Teilprozesses der neuen rechtsetzenden Maßnahme.

       Beispiel mit Zeitbedarf und Wahrscheinlichkeit der

       Notwendigkeit der einzelnen Arbeitsschritte (sämtliche Werte

       sind rein fiktiv)

--------------------------------------------------------------------

                                  Organi-   Zeit-    Wahr-    Erwar-

Nr.  Arbeitsschritte         VGr  sations-  bedarf   schein-  tungs-

                                  einheit   in Min.  lich-    wert

                                                     keit

--------------------------------------------------------------------

1.  Durchführung eines

     Informationsgespräches

     mit der ansuchenden

     Stelle, welche

     Unterlagen für den

     Antrag benötigt werden

     bzw. wie das Verfahren

     abläuft (meist

     telefonisch)             A2     XY       20       1       20

--------------------------------------------------------------------

2.  Zusendung des

     Informationsblattes      A3     ...      10       1       10

--------------------------------------------------------------------

3.  Prüfen auf

     Zuständigkeit, Prüfen

     der Unterlagen auf

     Vollständigkeit          A2     ...      60       1       60

--------------------------------------------------------------------

3a.  Falls Unklarheiten

     über die Zuständigkeit

     bestehen, werden

     Gespräche mit den in

     Frage kommenden

     Bundesministerien

     geführt bzw.

     entsprechende

     Erledigungen an die

     betroffenen

     Ministerien

     übermittelt;             A1     ...     120       0,1     12

     Abfassen einer

     diesbezüglichen

     Reinschrift              A4     ...      15       0,1      1,5

--------------------------------------------------------------------

3b.  Falls Zuständigkeit

     nicht gegeben ist,

     wird die ansuchende

     Stelle darüber

     informiert und an die

     zuständige Behörde

     verwiesen;               A1     ...      30       0,1      3

     Abfassen einer

     diesbezüglichen

     Reinschrift              A4     ...      15       0,1      1,5

--------------------------------------------------------------------

3c.  Falls die Unterlagen

     nicht vollständig

     sind, werden die

     fehlenden Unterlagen

     urgiert;                 A2     ...      20       0,7     14

     Abfassen einer

     diesbezüglichen

     Reinschrift              A4     ...      10       0,7      7

--------------------------------------------------------------------

4.   Prüfen des

     Akkreditierungs-

     gebietes, welche

     Prüfnormen fallen in

     das angestrebte

     Fachgebiet

     (Normenstudium)          A1     ...     240       1      240

--------------------------------------------------------------------

5.   Auswählen des

     Sachverständigen

     aus der

     Sachverständigenliste    A1     ...      20       1       20

--------------------------------------------------------------------

6.   Aktualisieren der

     Sachverständigenliste    A3     ...      15       1       15

--------------------------------------------------------------------

2.     Anleitung zur Ermittlung der Personalausgaben/-kosten

Bei der Berechung der finanziellen Auswirkungen sind die pauschalen Ansätze für Pensionsvorsorge und Abfertigungsvorsorge nur bei der Kostenberechnung zu berücksichtigen.

2.1. Personalausgaben-/-kostenberechnung

Die Ausgaben/Kosten des für den Vollzug einer Rechtsvorschrift voraussichtlich notwendigen Personaleinsatzes sind das Produkt aus dem geschätzten Zeitbedarf (in Stunden oder Minuten/Jahr) und den Personalausgaben/-kosten je Zeiteinheit.

Um die Personalausgaben/-kosten je Stunde oder Minute errechnen zu können, muß zunächst von den Jahresausgaben/-kosten einer Planstelle ausgegangen werden.

2.2. Die Jahresausgaben/-kosten einer Planstelle

Als Personalausgaben/-kosten sind Durchschnittswerte für die einzelnen Besoldungs- und Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen) einzusetzen, die wie folgt berechnet werden:

Durchschnittsgehalt P 12

+ Zulagen

+ Mehrleistungsvergütungen

+ Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug)

+ Aufwandsentschädigungen

+ sonst. Nebengebühren

+ Dienstgeberbeitrag (für Beamte)

oder: Dienstgeberbeitrag nach ASVG (bei VB)

-----------------------------------------------------------

= durchschnittliche Personalausgaben für einen Bediensteten

einer bestimmten

Besoldungs-(Verwendungs-/Entlohnungs-)gruppe/Jahr

-----------------------------------------------------------

+ Pauschalansatz für Pensionen (für Beamte); 30% von

Gehalt, Zulagen und Nebengebühren

+ Pauschalansatz für Abfertigungen (für Nicht-Beamte):

6% von Gehalt, Zulagen und Nebengebühren

-----------------------------------------------------------

= durchschnittliche Personalkosten für einen Bediensteten

einer bestimmten

Besoldungs-(Verwendungs-/Entlohnungs-)gruppe/Jahr

-----------------------------------------------------------

Im Anhang 3 sind detaillierte Werte für die derzeit aktuellen Durchschnitts-Personalausgaben/-kosten pro Jahr, gegliedert nach Besoldungs- und Verwendungsgruppen, aufgelistet. Eine genauere Aufschlüsselung der Verwendungsgruppen ist für die gegenständlichen Berechnungen nicht sinnvoll, da im voraus nur in Ausnahmefällen gesagt werden kann, mit welcher physischen Person die entsprechende Stelle besetzt sein wird.

Die im Anhang 3 festgelegten Größen sind den Berechnungen zugrunde zu legen, wenn keine genaueren Daten vorhanden sind. Die Daten werden jährlich vom Bundesministerium für Finanzen aktualisiert und Ende Mai im „Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung (AÖFV)“ publiziert.

2.3. Die Personalausgaben/-kosten je Zeiteinheit (Stunden oder Minuten)

Für die Errechnung der Personalausgaben/-kosten je Stunde oder Minute müssen die Jahres-Personalausgaben/-kosten der Jahres-Normalarbeitszeit (in Stunden oder Minuten) gegenübergestellt werden.

Die durchschnittliche jährliche Normalarbeitszeit kann folgendermaßen berechnet werden:

365 Tage/Jahr

- Samstage, Sonn- und Feiertage

-------------------------------------------------

= Bruttoarbeitszeit/Jahr

- Schulung, Krankheit, Unfall, Urlaub,

Sonderurlaub ua. ------------------------------------------------- = 200 effektive Arbeitstage/Jahr (gerundet)

(Nettoarbeitszeit/Jahr)

x 8 Stunden/Tag x 60 Minuten
+ Überstunden

-------------------------------------------------

= 100 000 Nettoarbeitsminuten/Jahr

-------------------------------------------------

Die durchschnittlichen Personalausgaben/-kosten je Minute in einer bestimmten Verwendungsgruppe (VGr) ergeben sich daher aus der Division der durchschnittlichen Jahrespersonalausgaben/-kosten durch den Faktor 100 000.

2.4. Die Personalausgaben/-kosten für den Vollzug einer Rechtsvorschrift

Die voraussichtlich beim Vollzug der neuen Rechtsvorschrift erwachsenden Personalausgaben/-kosten ergeben sich durch Summierung der Produkte aus geschätzter notwendiger Arbeitszeit/VGr. und durchschnittlichen Personalausgaben/-kosten pro Verwendungsgruppe:

Jahres-Arbeitszeiterwartungswert (in Minuten oder Stunden) Vgr.

x durchschnittliche Personalausgaben/-kosten/pro Minute bzw. Stunde/VGr.

-------------------------------------------------

= Personalausgaben/-kosten/VGr.

3. Anleitung zur Ermittlung der Verwaltungssachausgaben/-kosten

Hier können für den gegenständlichen Zweck die Ausgaben den Kosten im Regelfall weitgehend gleichgesetzt werden.

3.1. Laufende Sachausgaben/-kosten

Die Ermittlung der Sachausgaben/-kosten erfolgt in Anlehnung an die Ausstattung von Arbeitsplatztypen. Typische Arbeitsplätze sind nach der Funktion des Arbeitsplatzinhabers (zB Büroarbeitsplatz eines Referenten, einer Schreibkraft, eines Programmierers usw.) festzulegen. Die Sachausgaben/-kosten sollen die für diesen Arbeitsplatztypus übliche Ausstattung (insbesondere auch die technischen Geräte) erfassen. Sie enthalten jedoch nicht die Ausgaben/Kosten für den Raumbedarf.

Falls keine speziellen Daten vorliegen, können die Sachausgaben/-kosten mit 12% der Personalausgaben/-kosten angesetzt werden.

Falls genauere Informationen über die erwarteten Ausgaben/Kosten vorliegen, sind diese zu verwenden.

3.2. Ausgaben/Kosten für den Raumbedarf

Da es sich bei der gegenständlichen Berechnung der laufenden Verwaltungssachausgaben/-kosten um eine Rechnung mit Durchschnittssätzen handelt, ist von Durchschnitts-Mietwerten und durchschnittlichem Raumbedarf auszugehen.

Zunächst ist für den voraussichtlichen Raumbedarf die für die Vollziehung notwendige Anzahl von Bediensteten zu ermitteln, was durch Gegenüberstellung von Arbeitszeiterwartungswert und Normalarbeitszeit geschieht:

jährl. Arbeitszeiterwartungswert

(in Minuten)/VGr.

Personalbedarf/VGr. = ---------------------------------

100 000

Eine Auf- oder Abrundung des Ergebnisses dieser Rechnung (auf „ganze“ Planstellen) ist nicht vorzunehmen, da andernfalls die Ausgaben für den Raumbedarf immer nur dann ausgewiesen werden können, wenn die Vollziehung einer Rechtsnorm voraussichtlich mehr als die Hälfte der jährlichen Normalarbeitszeit eines Bediensteten bindet. Dies würde dazu führen, daß in Organisationseinheiten, die viele Zuständigkeiten mit relativ geringem Vollzugsaufwand besitzen, der rechnerische Raumbedarf in eklatantem Widerspruch zur Wirklichkeit stünde.

Aus Gründen der leichteren Handhabbarkeit wird jedoch im gegenwärtigen Stadium die Einbeziehung solcher Größen in die Berechnung der finanziellen Wirkungen unterlassen. Die zukünftige Erfahrung - insbesondere auf Grund von allfälligen, künftigen ex post Kalkulationen von Gesetzen - wird erweisen, inwieweit die Einbeziehung der genannten Rechengrößen in eine ex ante Kalkulation sinnvoll ist.

Für die Errechnung des Raumbedarfs ist davon auszugehen, daß pro Bediensteten 14 m2 Bürofläche zu veranschlagen sind. Es gilt daher die Formel:

Raumbedarf = Personalbedarf x 14 m2

Die sich daraus ergebende Quadratmeteranzahl ist mit den aus Anhang 3.3 ersichtlichen kalkulatorischen Mieten zu multiplizieren.

Geht der Raumbedarf, der durch die geplante Rechtsnorm verursacht wird, wesentlich über die Arbeitsplätze der Bediensteten hinaus (zB Universitäten, Schulen, Lagerhallen usw.), ist dieser getrennt zu berechnen und zusätzlich zu dem Raumbedarf der mit dem Vollzug betrauten Bediensteten in der Berechnung der finanziellen Folgewirkungen zu berücksichtigen. Bei der Ausgabenermittlung sind dabei die jährlichen Investitionsbeträge anzusetzen. Bei der Kostenermittlung sind die kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen bzw. kalkulatorischen Mieten entsprechend den betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu berücksichtigen. Investitionen, Abschreibungen bzw. Zinsen sind als separate Kategorie darzustellen.

Sofern es sich als zweckmäßig erweist, kann auch mit nachvollziehbar ermittelten Zuschlagsätzen zu den Personalausgaben/-kosten gearbeitet werden.

3.3. Allgemeine Ausgaben/Kosten für übergeordnete Leitung und „Querschnittsaufgaben“ (Verwaltungsgemeinkosten)

Diese umfassen zB die Ausgaben/Kosten der Personalverwaltung, Amtsleitung, Materialverwaltung, Hausverwaltung, Beschaffungsstellen, Buchhaltung usw.

Kann die Berechnung auf keine konkreten Daten gestützt werden, sind die allgemeinen vollzugsbestimmten Ausgaben/Kosten ebenfalls durch einen geschätzten prozentuellen Zuschlag zu ermitteln. Es wird daher empfohlen, mit einem allgemeinen Zuschlagsatz von 20% der Personalausgaben/-kosten zu arbeiten.

3.4. Die Berechnung der laufenden Verwaltungssachausgaben/-kosten

Die Verwaltungssachausgaben/-kosten sind die Summe der laufenden Sachausgaben/-kosten, der Ausgaben/Kosten für den Raumbedarf und der Verwaltungsgemeinkosten.

Schlagworte

Aufbauorganisation, Prüfungsstelle, Überwachungsstelle,
Entziehungstatbestand, Strafbestimmung, Übergangsbestimmung,
Personalkostenberechnung, Jahreskosten, Besoldungsgruppe,
Sachkosten, Verwaltungssachkosten, Aufrundung

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2012

Gesetzesnummer

10005141

Dokumentnummer

NOR12057175

Alte Dokumentnummer

N3199913067Y