Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.01.2000 bis 30.06.2007 — BGBl. II Nr. 223/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 801.07.200728.02.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 16/2009
§ 801.01.200030.06.2007 BGBl. II Nr. 223/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Controllingverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. II Nr. 223/1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Berichtswesen und Berichterstattung

Paragraph 8, (1) Die anweisenden Organe sowie die gemäß Paragraph 17 a, des Bundeshaushaltsgesetzes bestimmten Organisationseinheiten des Bundes haben dem zuständigen Haushaltsreferenten zumindest quartalsweise einen Bericht über die laufende und voraussichtliche Entwicklung der Ausgaben und Einnahmen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, sowie der ausgabenwirksamen Personalkapazität gemäß Paragraph 5, Absatz 2, zu übermitteln.

  1. Absatz 2,Die Berichte haben neben den zahlenmäßigen Darstellungen eine Abweichungsanalyse, Erläuterungen zur voraussichtlichen Entwicklung (Prognose) der Ausgaben und Einnahmen des laufenden Finanzjahres sowie bei Abweichungen vom Bundesvoranschlag oder von der geplanten ausgabenwirksamen Personalkapazität Vorschläge für Steuerungsmaßnahmen zu enthalten.
  2. Absatz 3,Die Haushaltsreferenten haben die Vollständigkeit und Plausibilität der Berichte zu überprüfen und gegebenenfalls ergänzende Unterlagen und Erläuterungen anzufordern.
  3. Absatz 4,Die haushaltsleitenden Organe haben die Berichte kapitelweise zusammenzufassen und quartalsweise bis zum 15. des Folgemonats, den

4. Quartalsbericht (Jahresbericht) bis zum 15. Februar des Folgejahres an den Bundesminister für Finanzen, nach Möglichkeit auf elektronischem Weg, weiterzuleiten. Die Ergebnisse der voraussichtlichen Entwicklung der Ausgaben und Einnahmen (Prognose) gemäß Paragraph 4, Absatz eins, sind gemäß dem Formblatt in der Anlage Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) quartalsweise bis zum 12. des Folgemonats in das Budgetverrechnungsinformationssystem des Bundes einzugeben. Dem Bundesminister für Finanzen sind bei erwarteten Abweichungen vom Bundesvoranschlag auf Anforderung weitere Auskünfte und Unterlagen zu den Ursachen dieser Abweichungen zur Verfügung zu stellen.

Gesetzesnummer

10005142

Dokumentnummer

NOR12057185

Alte Dokumentnummer

N3199913257Y