Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Controllingverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 223/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Berichtswesen und Berichterstattung
§ 8. (1) Die anweisenden Organe sowie die gemäß § 17a des Bundeshaushaltsgesetzes bestimmten Organisationseinheiten des Bundes haben dem zuständigen Haushaltsreferenten zumindest quartalsweise einen Bericht über die laufende und voraussichtliche Entwicklung der Ausgaben und Einnahmen gemäß § 4 Abs. 1 sowie der ausgabenwirksamen Personalkapazität gemäß § 5 Abs. 2 zu übermitteln.Paragraph 8, (1) Die anweisenden Organe sowie die gemäß Paragraph 17 a, des Bundeshaushaltsgesetzes bestimmten Organisationseinheiten des Bundes haben dem zuständigen Haushaltsreferenten zumindest quartalsweise einen Bericht über die laufende und voraussichtliche Entwicklung der Ausgaben und Einnahmen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, sowie der ausgabenwirksamen Personalkapazität gemäß Paragraph 5, Absatz 2, zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die Berichte haben neben den zahlenmäßigen Darstellungen eine Abweichungsanalyse, Erläuterungen zur voraussichtlichen Entwicklung (Prognose) der Ausgaben und Einnahmen des laufenden Finanzjahres sowie bei Abweichungen vom Bundesvoranschlag oder von der geplanten ausgabenwirksamen Personalkapazität Vorschläge für Steuerungsmaßnahmen zu enthalten.
(3)Absatz 3,Die Haushaltsreferenten haben die Vollständigkeit und Plausibilität der Berichte zu überprüfen und gegebenenfalls ergänzende Unterlagen und Erläuterungen anzufordern.
(4)Absatz 4,Die haushaltsleitenden Organe haben die Berichte kapitelweise zusammenzufassen und quartalsweise bis zum 15. des Folgemonats, den
4. Quartalsbericht (Jahresbericht) bis zum 15. Februar des Folgejahres an den Bundesminister für Finanzen, nach Möglichkeit auf elektronischem Weg, weiterzuleiten. Die Ergebnisse der voraussichtlichen Entwicklung der Ausgaben und Einnahmen (Prognose) gemäß § 4 Abs. 1 sind gemäß dem Formblatt in der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) quartalsweise bis zum 12. des Folgemonats in das Budgetverrechnungsinformationssystem des Bundes einzugeben. Dem Bundesminister für Finanzen sind bei erwarteten Abweichungen vom Bundesvoranschlag auf Anforderung weitere Auskünfte und Unterlagen zu den Ursachen dieser Abweichungen zur Verfügung zu stellen.4. Quartalsbericht (Jahresbericht) bis zum 15. Februar des Folgejahres an den Bundesminister für Finanzen, nach Möglichkeit auf elektronischem Weg, weiterzuleiten. Die Ergebnisse der voraussichtlichen Entwicklung der Ausgaben und Einnahmen (Prognose) gemäß Paragraph 4, Absatz eins, sind gemäß dem Formblatt in der Anlage Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) quartalsweise bis zum 12. des Folgemonats in das Budgetverrechnungsinformationssystem des Bundes einzugeben. Dem Bundesminister für Finanzen sind bei erwarteten Abweichungen vom Bundesvoranschlag auf Anforderung weitere Auskünfte und Unterlagen zu den Ursachen dieser Abweichungen zur Verfügung zu stellen.
Dokumentnummer
NOR12057185
Alte Dokumentnummer
N3199913257Y